Dieses
Wort wird als Einheitsbekenntnis bezeichnet. Es ist ausreichend für
jeden Muslim, an die Bedeutung dieses Wortes zu glauben ohne zu
zweifeln. Es ist nicht notwendig für ihn, Beweise zu bringen. Der
heilige Prophet gebot den Arabern nicht es mit Beweisen zu kennen, diese
Beweise zu erwähnen oder ihre Zweifel zu suchen und sie zu lösen. Er
gebot nur, daran zu glauben und nicht daran zu zweifeln. Aber es ist
eine unentbehrliche Pflicht, dass es in einer Stadt einige
Religionsgelehrte gibt. Diese Gelehrten haben die Beweise zu wissen, die
Zweifel zu entfernen und die Fragen zu beantworten. Sie sind geistige
Führer für die Muslime. Einerseits lehren sie das islamische
Glaubensbekenntnis und andererseits antworten sie auf die
ungerechtfertigten Verdächtigungen und die falschen Beschuldigungen von
den Gegnern des Islams.
Der heilige Koran teilte die Bedeutung
vom Einheitsbekenntnis mit und der heilige Prophet erklärte das, was
mitgeteilt wurde. Alle Gefährten des heiligen Propheten lernten diese
Erklärungen und gaben sie, an die nach ihnen kommenden Muslime weiter.
Die hochgestellten Gelehrten, die uns die Mitteilungen der Gefährten des
heiligen Propheten ohne irgendeine Veränderung durch Niederschreiben in
ihren Büchern vermittelten, werden Anhänger der Sunna genannt. Die
Anhänger der Sunna heißen Sunniten. Jeder hat die Glaubenslehre der
Sunna zu lernen, sich um diesen Glauben zu vereinigen und einander zu
lieben. Der Samen des Glücks ist das Glaubensbekenntnis und sich auf
dieser Basis zuvereinigen.
Die Bedeutung vom Einheitsbekenntnis
wird von den Gelehrten der Sunna wie folgt mitgeteilt: Die Menschen
waren nicht im Dasein. Sie wurden später erschaffen. Die Menschen haben
einen Schöpfer. ER ist es, der alles geschaffen hat. ER ist der einzige
Schöpfer. ER ist einzig in Seiner Art und es gibt keinen zweiten
Schöpfer. ER war immer im Dasein. SEIN Dasein hat keinen Anfang. ER ist
immer im Dasein und SEIN Dasein hat auch kein Ende. ER kann nicht im
Nichtdasein sein. SEIN Dasein ist notwendig. Sein Nichtdasein ist
unmöglich. SEIN Dasein ist von sich selbst. ER braucht keine Mittel.
Jedes Geschöpf benötigt Ihn. ER ist es, der alle Wesen erschuf und
erschafft und sie im Dasein erhält. ER ist kein Stoff und kein
Gegenstand. ER ist in keinem bestimmten Ort oder Stoff. ER hat keine
Gestalt und ER kann nicht gemessen werden. Es kann nicht gefragt werden,
wie ER sei. ER ist nicht das was wir uns vorstellen, während man von
Ihm spricht. Er ist ohnegleichen. Alle sind Seine Geschöpfe, aber ER ist
nicht wie Seine Geschöpfe. ER ist der Schöpfer aller Gedanken und
Abbildungen. ER ist nicht oben, unten oder an der Seite. ER hat keinen
Ort. All die Schöpfung ist unter dem Thron des Erhabenen. Der Thron des
Erhabenen aber ist unter seiner Allmacht und Kraft. Er umfasst den
Thron. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Thorn Ihn trägt. Der Thron
des Erhabenen existiert Dank seiner Güte und Allmacht. ER ist jetzt
derselbe wie ER in Ewigkeit war. ER wird derselbe in kommender Ewigkeit
sein, wie ER war, bevor er den Thron schuf. Bei Ihm wird nichts
verändert. ALLAH, der Erhabene, hat acht ständige und sechs persönliche
Eigenschaften. Die persönlichen Eigenschaften sind: unendliche Existenz,
Ewigkeit ohne Anfang, Ewigkeit ohne Ende, Einigkeit, Unähnlichkeit und
Selbständigkeit. Die ständigen Eigenschaften sind: Unsterblichkeit,
Allmacht, Hören, Sehen, Allwissenheit, Sprechen, Schöpfung und Wille. Es
gibt auch niemals eine Veränderung seiner Eigenschaften. Veränderung
bedeutet Mangel. Er ist frei von allen Mängeln und Fehlern. ALLAH, der
Erhabene, wird im Jenseits von den Gläubigen gesehen werden. ER ist
unabhängig von Zeit und Raum. Man wird IHN auf unerklärlicher,
unbegreiflicher Weise sehen.
ALLAH, der Erhabene, sandte Propheten,
Friede sei mit ihnen allen, zu den Menschen. Durch die Propheten zeigte
ER ihnen, was Glück und was Unglück bringen wird. Der höchste und letzte
Prophet ist Muhammed, Friede sei mit ihm. Er ist für alle Frommen,
Rebellen und für alle Nationen gesandt. Er ist der Prophet aller
Menschen, Engel und Geister. Alle Menschen in der Welt haben ihm zu
folgen und sich ihm anzugleichen.”
Die Schrift von Imam-ı Gasâli endet hier, Friede sei mit ihm.
Sejjid Abdulhakîm-i Arwâsî, Friede sei mit ihm, sagte:
“Der heilige Prophet hatte drei verschiedene Aufgaben: Die erste war,
die Gebote und Verbote des heiligen Korans mitzuteilen und
bekanntzumachen.Das sind die Glaubenslehre und die Vorschriften der
Rechtswissenschaft. Die Vorschriften der Rechtswissenschaft bestimmt die
Handlungen, die geboten bzw. verboten sind. Seine zweite Aufgabe
bestand darin die moralischen Regeln des heiligen Korans, nähmlich die
innerlichen Erkenntnisse in die hochstehenden Herzen einzugeben. Die
zweite Aufgabe sollte nicht mit seiner ersten Aufgabe verwechselt
werden. Die Verirrten glauben nicht an diese Aufgabe des Propheten.
Hingegen sagte Ebu Hurejre, Friede sei mit ihm: “Ich erwarb Wissen, zwei
verschiedener Art von dem heiligen Propheten. Eine von diesen machte
ich euch klar. Wenn ich das Zweite aufdecke, dann tötet ihr mich.” Seine
dritte Aufgabe war es, die Muslime, die der Vorschriften der
Rechtswissenschaft auf friedliche Weise nicht folgen oder sie durch
Ratschläge nicht erfüllen wollten, zu zwingen, damit sie den
Vorschriften gehorchen.
Nach dem heiligen Propheten, Friede sei
mit Ihm, führten Seine Kalifen, Friede sei mit ihnen allen, diese drei
Aufgaben erfolgreich weiter. In der Zeit von St. Hassan, vermehrten sich
Zwietracht und religiöse Abweichung. Der Islam verbreitete sich auf
drei Kontinente. Das Glaubenslicht des heiligen Propheten entfernte sich
langsam von der Welt. Die Zahl Seiner Gefährten wurde immer weniger. Es
war niemandem mehr möglich, diese drei Aufgaben gleichzeitig
durchzuführen. Diese drei Aufgaben wurden durch drei Gruppen der
Menschen unternommen. Mit der Aufgabe, der Mitteilung des islamischen
Glaubens und der Urteile wurden die Religionsgelehrten betraut. Unter
diesen Religionsgelehrten werden manche Glaubensgelehrte genannt, die
den islamischen Glauben lehren. Die Gelehrten, die islamische
Gesetzgebung bekanntmachen, heißen Rechtsgelehrte. Mit der zweiten
Aufgabe d.h. die Muslime zu lehren, die bereit sind, den geistlichen
Grund des heiligen Koran zu lernen, wurde zwölf Imâms von den
Familienangehören des heiligen Propheten und die Gelehrten der
innerlichen Erkenntnisse betraut. Dschunejd-i Bagdadî und Sırrî (Sarî)
as-Seqatî, Friede sei mit ihnen allen, gehören zu ihnen. Dschunejd-ı
Bagdadî wurde im Jahre 207(821) geboren und ist 298 (910) in Bagdâd
gestorben. Sırrî as Seqati starb im Jahre 251(867) ebenfalls in Bagdad.
[Die Gelehrten der Sunna haben die
zweite Aufgabe des heiligen Propheten von den zwölf Imam,
Religionsführern, gelernt und die Wissenschaft des Sufismus gegründet.
Diejenigen, die nicht an die Wundertaten bzw. an den Sufismus d.h.
innerliche Erkenntnisse glauben, dürfen nichts mit den zwölf Imams zu
tun haben. Wenn diese auf dem Weg der Familienangehörigen des heiligen
Propheten gewesen wären, könnten Gelehrte des Sufismus bzw. Heilige
unter ihnen herangebildet werden. Außerdem glauben sie nicht, dass
solche Gelehrte und Heilige existieren. So versteht man, dass die zwölf
Imam die Religionsführer der Anhänger der Sunna sind. Die Anhänger der
Sunna sind auf dem Weg der zwölf Imam und lieben die Familienangehörigen
des heiligen Propheten. Um islamischer Gelehrter zu sein, muss man
diese zwei Aufgaben des heiligen Propheten gut wissen, nämlich die
dazugehörige Wissenschaften beherrschen. Ein solcher Gelehrter ist
Abdülganî Nablüsî. Er schreibt auf 233. und 649. Seiten seines Buches
Hadîkat-ün-nediyye (Der Tau des Gartens), dass diejenigen unwissend und
unglücklich sind, die nicht daran glauben, indem er die betreffenden
heiligen Hadithe, die auf den heiligen Koran hinweist, erwähnt.]
Mit der dritte Aufgabe, der Durchführung
der religiösen Vorschriften mit den Mitteln der Gewalt und
Amtsautorität wurde die Sultane und Regierungen betraut. Die Sektion der
ersten Aufgabe ist die Rechtsschule, Lehren oder Schulen und die der
zweiten ist als Orden bekannt, Rechtswissenschaft ist die dritte
Aufgabe. Rechtsschulen, die den islamischen Glauben mitteilen, werden
auch Rechtsschule im Glauben genannt. Der heilige Prophet, Friede sei
mit Ihm, teilte mit das dreiundsiebzig Glaubenslehren auftauchen würden
und nur eine davon richtig ist und alle anderen falsch sind. So ist es
auch geschehen. Die einzige Gruppe, der prophezeit wurde, dass sie auf
dem richtigen Weg gehen würde, heißt Anhänger der Sunna. Die übrigen,
für falsch erklärten 72 Gruppen wurden als Irrlehren bezeichnet. Keine
von ihnen ist Ungläubig. Alle sind Muslime. Aber wenn eine Person, die
behauptet in einer der 72 Gruppe zu sein, an eine von den Kentnissen,
welche im heiligen Koran und in den Hadithen klar mitgeteilt wurden und
unter den Muslimen weit verbreitet ist, nicht glaubt, wird sie
ungläubig. Es gibt heute viele Leute die, obwohl sie islamische Namen
tragen, sich von der Glaubenslehre der Sunna trennten und ungläubig
wurden.” Die Schrift von St. Abdülhakîm Effendi geht hier zu Ende. Er
wurde 1281 in Baschka’la geboren und starb 1362 (1943 n.Chr.) in Ankara.
Muslime müssen von Geburt an bis zum
Tode lernen. Das Wissen, das Muslime zu lernen haben, heißt islamische
Wissenschaften, die aus zwei Teilen bestehen: 1. Überlieferte
Wissenschaften, 2. Rationale Wissenschaften.
1) Überlieferte Wissenschaften: Sie
werden auch Religionswissenschaften genannt und kommen von dem heiligen
Propheten zu uns. Dieses Wissen kann durch Lesen der Bücher der
Gelehrten der Sunna erworben werden. Die islamischen Gelehrten entnahmen
dieses Wissen den vier Hauptquellen der Religion. Sie heißen Edille-i
Scher’iyye. Diese sind: der heilige Koran, die heiligen Hadithe, die
Übereinstimmung der Gefährten des heiligen Propheten bzw. der vier
Rechtsschulen und die Urteile der Rechtsgelehrten.
Die Religionswissenschaften bestehen aus acht Hauptwissenschaften:
I) Wissenschaft für Koranauslegung: Spezialisten
für diese Wissenschaft werden Mufessir genannt, d.h. der
Religionsgelehrte, der das Wort ALLAHs, des Erhabenen verstehen kann.
II) Methodik der Hadithwissenschaft:
Dieser Zweig der Wissenschaft klassifiziert die Hadîthen nach ihrer
Gattung. Die Arten der Hadithen stehen im Buch Seadet-i Ebediyye (Der
Weg zum ewigen Glück) im zweiten Abschnitt, unter dem sechsten Paragraph
ausführlich.
III) Hadithwissenschaft: Dieser
Zweig untersucht bis in die kleinste Einzelheit, die heiligen
Erklärungen (Hadithe) des heiligen Propheten, Seine Handlungen und Seine
Sitten.
IV) Methodik der Glaubenswissenschaft: Diese
Wissenschaft lehrt uns die Methode, wie die Glaubenskenntnisse aus den
heiligen Hadithen und dem heiligen Koran abgeleitet werden.
V) Glaubenswissenschaft: Diese
Wissenschaft erklärt das Einheitsbekenntnis und das Glaubensbekenntnis
und ferner die sechs Grundlagen des Glaubes, die davon abhängig sind.
Diese sind Lehren, an die man von ganzem Herzen glauben und auswendig
lernen soll. Die Glaubensgelehrten waren gewohnt, die Methodik der
Glaubenswissenschaft und die Glaubenswissenschaft zusammen zu schreiben.
Diese zwei Teile halten die Laien deshalb für einen Teil.
VI) Methodik der Rechtswissenschaft: Dieser Zweig erklärt, wie die Prinzipien der Rechtswissenschaft aus dem heiligen Koran und den Hadithen abgeleitet werden.
VII) Rechtswissenschaft: Diese
Wissenschaft erklärt Verpflichtungen d.h., wie die, die geistig gesund
sind und das Pubertätjahr erreicht haben, in Dingen die den Körper
angehen, zu handeln haben. Es sind die für den Körper notwendige
Kentnisse. Die Verpflichtungen bestehen aus acht Teilen. Es sind:
Unentbehrliches, was von ALLAH im heiligen Koran deutlich befohlen
wurde. Nötiges, ist fast ebenso Verpflichtung wie Unentbehrliches und
sollte nicht unterlassen werden. Vom Propheten wurde es niemals
unterlassen. Erforderliches, eine Handlung oder ein Gebet, die der
Prophet gern tat. Empfohlenes das was nicht vorgeschieben ist, aber
reichlich belohnt wird. Zulässiges ist das, was weder verboten noch
erlaubt ist. Verbotenes ist das, was ausdrücklich untersagt wurde.
Unerwünscht ist unrichtige Handlung, die der Prophet ausdrücklich nicht
gewünscht hat, und wovon er sich fernhielt und die Belohnung eines Gebet
zunichte macht. Und Verderbnis ist das, was die Durchführung der
religiösen Gebote und Tätigkeiten ungültig macht. All diese können kurz
zusammengefasst werden in Handlungen, die geboten, verboten oder erlaubt
sind.
VIII) Sufismus: Diese
Wissenschaft wird auch islamische Mystik bzw. innerliche Erkenntnisse
genannt. Es zeigt Dinge, die geboten und verboten sind, im Zusammenhang
mit der Ethik. Es veranlasst, dass man einen Gewissensglauben erreicht
und dass man die Dinge, die Rechtswissenschaft angehen, leicht und gerne
ausführt. Ferner hilft es das Gotteserkenntnis zu erlangen.
Ob Mann oder Frau, für jeden Muslim ist
es unentbehrilch von diesen acht Wissenschaften die
Glaubenswissenschaft, die Rechtswissenschaft und den Sufismus soweit zu
lernen, soweit es nötig ist. Das wird auch auf Seite 323 des Buches
Hadîka (Der Garten) und im Vorwort des Buches von Ibni Abidin erwähnt.
2) Rationale Wissenschaften: Sie
bestehen aus zwei Fächern: Naturwissenschaften und die
Literaturwissenschaften. Es ist nicht für alle Muslime unentbehrlich
diese Wissenschaften zu erlernen. Jedoch ist es unentbehrlich für alle
Muslims von der Religionswissenschaften die Nötigen zu lernen. Es ist
unentbehrlich für bestimmte Moslems sich auf diesem Gebiet zu
spezialisieren. Wenn es in einer Stadt keinen solchen Fachmann gibt, der
sich in diesen Wissen spezialisierte, werden die Bewohner und die
Regierenden dafür verantwortlich und sündig, was durch dem Fehlen eines
solchen Gelehrten entsteht.
Die Religions wissenschaft verändert
sich nicht im Laufe der Zeit. Es ist eine Sünde und darf nicht
entschuldigt werden, wenn man über Glaubenswissenschaft etwas von sich
ausspricht und sich dabei irrt. In den Angelegenheiten über
Rechtswissenschaft kann von Veränderung und Erleichterungen Gebrauch
gemacht werden, soweit die Bedingungen der islamischen Gesetzgebung
erfüllt sind. Es ist nicht erlaubt, die religiösen Angelenheiten nach
der eigenen Meinung und dem eigenen Gesichtspunkt zu verändern oder die
Religion zu reformieren. Solche Dinge verursachen den Austritt aus der
Religion. In rationalen Wissenschaften ist es möglich Veränderungen
vorzunehmen um Fortschritte zu erzielen. Hier ist es unentbehrlich,
diese auch von Nicht-Muslimen zu lernen.
Wir fahren fort mit dem Buch Medschmû’at
Sühdiyye (Gesamtheit der Frömmigkeit). Der Verfasser dieses Buches
Sejjid Ahmed Sühdü Pascha, der ehemalige Kulturminister schreibt zu
Beginn:
“Das Wort ‘Fıkch’ (Rechtswissenschaft)
bedeutet im arabischen ‘Wissen, Verstehen’, wenn es in der Form ‘faqiha
yafqahu’, also im 4. Fall gebraucht wird. Wenn es aber im 5. Fall steht,
bedeutet es ‘Wissen, Verstehen der Religionsgesetze’. Der
Rechtsgelehrte wird Fakich (Rechtswissenschaftler) genannt. Die
Rechtswissenschaft erklärt, was die Menschen tun und was sie vermeiden
sollen. Die Rechtswissenschaft beruht auf dem heiligen Koran, den
heiligen Hadithen, der Übereinstimmung der Gefährten des heiligen
Propheten, der Gelehrten der Sunna und Urteile der Rechtsgelehrten. Die
Übereinstimmung der Gefährten des heiligen Propheten und der
Religionsgelehrten, die deren Nachfolger sind, wird Idschma-i Ümmet
genannt. Die Gesetze des Islams, die aus dem heiligen Koran, aus
Hadithen oder von der Übereinstimmung der Gemeinschaft abgeleitet
werden, werden als Urteile des Rechtsgelehrten bezeichnet. Ob eine
Handlung erlaubt oder verboten ist, wird nach dem heiligem Koran und den
Hadithen entschieden. Wenn sie nicht im heiligen Koran und in den
Hadithen gefunden werden kann, wird sie mit einer ähnlichen Handlung aus
dem heiligen Koran und den Hadithen verglichen. Man nennt es
Vergleichung. Um einen Vergleich machen zu können, muss die erste
Handlung auch die in der zweiten Handlung vorhandenen Eigenschaft haben.
Und nur von den Gelehrten, die den Rang des Urteils erworben haben,
kann dieser Vergleich gemacht werden.
Die islamische Rechtswissenschaft ist sehr umfangreich und hat vier bedeutende Hauptteile:
1– Anbetung: Es besteht
aus dem täglichen rituellen Gebet, Fasten, Almosensteuern, Pilgerfahrt,
Glaubenskampf um allen Menschen die Religion bekannt zu machen. Jedes
hat viele Unterteilungen. Daraus folgt, dass es eine Anbetung ist, sich
für den Glaubenskampf vorzubereiten. Der heilige Prophet, Friede sei mit
Ihm, teilte mit, dass der Glaubenskampf mit den Ungläubigen aus zwei
Arten besteht, nämlich mit Handlungen und mit Worten. Sich für den
Glaubenskampf durch Handlungen vorzubereiten und zu lernen, von neuen
Mitteln Gebrauch zu machen und zu produzieren ist ebenfalls
unentbehrlich. Der Staat führt Glaubenskampf. Für die Moslems ist es
unentbehrlich, innerhalb der staatlichen Gesetze am Glaubenskampf
teilzunehmen. In unserer Zeit ist die zweite Aufgabe wichtiger, den
Einfluss von Filmen, Radiosendungen und aller Propaganda die gegen den
Islam gerichtet sind, abzuwehren. Es ist Glaubenskampf, sich gegen
solche Angriffe zu verteidigen.
2– Zivilrecht: Es hat
viele Unterabteilungen, wie Heirat, Scheidung, Kosten für den
Lebensunterhalt und vieles ähnliche. [Unser Buch Se’âdet-i Ebediyye
(englische Übersetzung: Endless Bliss) enthält weitere ausführliche
Erklärungen].
3– Handelsrecht: Es hat
ebenfalls viele Teile, wie Kauf und Verkauf, Mieten und Vermieten,
Handelsgesellschaften, Zinsen, Erbschaft und vieles ähnliche,
4– Strafrecht): Es erklärt die Bestrafungen, die aus Wiedervergeltung, Diebstahl, Ehebruch, Fälschung und Abtrünningkeit entstehen.
Es ist unentbehrlich für jeden Moslem
bzw. Moslime, ausreichende Kenntnisse über unentbehrliche Anbetungen und
für bestimmte Moslems, das Zivil- und Handelsrecht zu lernen. Nach der
Wissenschaft der Koranauslegung, der Hadithwissenschaft und der
Glaubenswissenschaft ist das ehrenvollste Wissen die Rechtswissenschaft.
Die folgenden heiligen Hadithen zeigen ausreichend, wie ehrenvoll die
islamische Rechtswissenschaft und Rechtsgelehrten sind:
“Will ALLAH, der Erhabene, jemandem gefällig sein, macht ER einen Rechtsgelehrten aus ihm.”
“Wenn jemand Rechtsgelehrter wird,
schickt ALLAH, der Erhabene, sein Lebensunterhalt und alles, woran er
sich sehnt von ungeahnten Stellen.”
“Der meist geschätzte Mensch bei ALLAH, dem Erhabenen ist der Rechtsgelehrter in der Religion.”
“Gegen den Satan ist ein Rechtsgelehrter stärker als tausend Anbeter.”
“Alles hat eine Säule zum Stützen. Der Grundpfeiler der Religions ist die Rechtswissenschaft.”
“Die beste Art der Anbetung ist das Erlernen und Lehren der Kenntnisse der Rechtswissenschaft.”
Aus diesen heiligen Hadithen geht die Überlegenheit von Imam-ı -a’sam Ebu Hanife, Friede sei mit ihm, hervor.
Die Vorschriften des Islams in der
Rechtsschule Hanefî stammen von dem Weg, der mit ’Abdullâh ibn Mes’ûd,
Friede sei mit ihm, einem der heiligen Gefährten anfängt. Nämlich Imam-ı
a’sam Ebu Hanîfe, Friede sei mit ihm, der Gründer der Hanefî Schule,
lernte die Rechtswissenschaft von ’Alkama, und ’Alkama von Abdullâh bin
Mes’ûd, der sie von dem heiligen Propheten, Friede sei mit Ihm, gelernt
hatte.
“Ebû Yûsuf Imâm-ı Muhammed Schebânî,
Zufar bin Hudheil und Hassan bin Diyâd, Friede sei mit ihnen, gehören
alle zu den Schülern von Imam-ı a’sam. Imâm-ı Muhammed, einer seiner
Schüler, schrieb annähernd tausend Bücher über die islamische
Wissenschaften. Er wurde im Jahr 135 n.Hed. (752) geboren und starb im
Jahre 189 n.Hed. (804) in der Stadt Rajj. Er heiratete die Mutter von
Imâm-ı Schâfi’î, einem von seinen Schüler. Als er starb, erbte Imâm-ı
Schâfi’î, Friede sei mit ihm, seine Bücher. Durch diese Bücher
vergrößerte Imâm-ı Schâfi’î sein Wissen. Darum plegte er zu sagen, ‘Ich
schwöre, dass ich meine Rechtswissenschaft durch Lesen der Bücher vom
Imâm-ı Muhammed erweiterte. Wer sich in der Rechtswissenschaft vertiefen
will, soll mit dem Schüler von Ebu Hanîfe zusammen sein.’ Einmal sagte
er, ’Alle Muslime sind wie die Familie und Kinder von Imam-ı a’sam. Dies
bedeutet, so wie der Mann für den den Lebensunterhalt seiner Frau und
seiner Kinder sorgt, so übernahm Imam-ı a’sam die schwerste Aufgabe,
nähmlich das Herausfinden der Religionswissenschaften, die die Menschen
in jeder Zeit in ihren Angelegenheiten brauchten. So befreite er sie von
dieser schwersten Aufgabe.
“Während Imam-ı a’sam Ebu Hanife, Friede
sei mit ihm, die Kenntnisse der Rechtswissenschaft sammelte, sie
aufteilte und Prinzipien und Methoden aufstellte, sammelte er
gleichzeitig das, was der heilige Prophet, Friede sei mit Ihm, und Seine
Gefährten, über dem Glauben und der Religion mitgeteilt haben. Er
teilte es hunderten seiner Schüler mit. Manche seiner Schüler wurden
Spezialist in der Glaubenswissenschaft. Einer von ihnen, Ebu Bekr
Dschurdschânî, einer der Schüler von Imâm-ı Muhammed Schejbânî, wurde
berühmt. Und sein Schüler Ebu Nasr ul-’ıyâd bildete Ebu Mansûr Mâturîdî
in der Glaubenswissenschaft aus. Ebu Mansûr schrieb in seinen Büchern
die von Imam-ı a’sam herkommende Glaubenswissenschaft nieder. Er kämpfte
gegen diejenigen, die vom rechten Weg abgewichen waren. Er verstärkte
und verbreitete die Glaubenslehre der Sunna. Er starb im Jahre 333
n.Hed. (944) in Samarkand. Die Glaubenslehre der Sunna besteht aus zwei
Glaubensrichtungen. Diese großen Gelehrten, St. Ebû Mansur-i Mâtürîdi
und St. Ebülhassen Esch’â’ri haben die zwei Glaubensrichtungen bekannt
gemacht.
Die Rechtsgelehrten, die in sieben
verschiedene Stufen des Wissens geordnet werden, werden im Buch Wakf
un-niyyât (Vermächtnis der Absichten) von Pascha Sâde Ahmed bin Sulejman
Effendi, Friede sei mit ihm, auf folgender Weise erklärt:
1) Die absoluten Religionsgelehrten, die
in der Religion die Methoden und Prinzipien aufstellten, um Urteile von
den vier Quellen der Religion abzuleiten. Sie geben nach diesen
Methoden Grundurteile ab. Die Inhaber der vier Rechtsschulen zählen zu
diesen Gelehrten.
2) Die Religionsgelehrten für eine
bestimmte Rechtsschule, die weiteren Urteile aus den vier Quellen der
Religion ableiten. Sie haben innerhalb der vorgegebenen Prinzipien der
Rechtsschulengründer zu bleiben. Diese sind Imâm-ı Yûsuf, Imam-ı
Muhammed, und andere, Friede sei mit ihnen.
3) Die Schriftgelehrten fürs
Urteilsfällen, die die Urteile der Tatsachen, die von den
Rechtsschulengründern nicht mitgeteilt wurden, abgeben. Bei ihrem Urteil
haben sie den Methoden und Prinzipien der Rechtsschule zu folgen und
dem Rechtsschulengründer nicht zu widersprechen. Diese sind Tahâwî
(138-321 in Ägypten), Hassâf Ahmed bin ’Omar (gest. 261 in Bagdâd),
’Abdullah bin Hüssejn Karchî (340), Schams ul-e’imme Halwânî (456 in
Buchârâ), Schams ul-e’imma Sarahsî (483). Fahr ul-Islâm ’Ali bin
Muhammed Pezdewî (400-482 in Samarkand), Kâdi-khan Hassan bin Mensur
Ferghani (592) usw., Friede sei mit ihnen allen.
4) Die Schriftgelehrten für
Urteilserklärung, die nicht imstande sind, Urteil zu fällen. Sie sind
die Gelehrten, die von den Religionsgelehrten abgegebenen Urteile,
erklâren. Ebi Bekr Râzî’ Ali bin Ahmed (gest. 593 n.Hed. in Damaskus),
der für das Buch Kudûrî eine Erläuterung schrieb, ist ein solcher
Gelehrter, Friede sei mit ihnen.
5) Die Schriftgelehrten für
Überlieferungsunterscheidung, die eine, von den Religionsgelehrten
mitgeteilten Überlieferungen vorziehen dürfen. Sie sind Ebu l’Hassan
Qudûrî (362-428) n.Hed. in Bagdad) und Burhân eddîn ’Alî Marghinânî
Friede sei mit ihnen, der Autor des Buches Hidaye (Rechtleitung), der im
Jahre 593 beim Massaker der Soldaten von Dschingîz in Buchârâ den
Martyrertod fand.
6) Die Schriftgelehrten für Anordnung
der Überlieferungen, die verschiedene Überlieferungen einer
Angelegenheit nach dem Grad ihrer Richtigkeit klassifizierten und
mitteilten. In ihren Büchern gibt nur es anerkannte Überlieferungen. Zu
ihnen gehören Ebu’ l-Berekât ’Abdullâh bin Ahmed Nesefî (gest. 710
n.Hed.), der Autor von Kunüz üd-dekâ’ik (Schatz der Feinheiten),
’Abdullâh bin Mahmud Mûsuli (gest. 683), der Autor von Muchtâr Burhan
usch-Scherî’a Mahmud bin Sadr usch-Scharî’a Ubejd ullah (gest. 673), der
Autor von Wikaye (Schutz) und Ibn As-Sa’âti Ahmed bin ’Alî Baghdâdî
(gest. 694), der Autor von Meschmâ’ ul-bahrejn (Vereinigung von zwei
Meeren).
7) Die Schriftgelehrten für
Überlieferungserklärung, die unfähig sind, schwache Überlieferungen von
unverkennbaren zu unterscheiden. (Sie besitzen die Fähigkeit das, was
sie lesen, gut zu verstehen und es anderen zu erklären. Sie wurden auch
als Rechtsgelehrte bezeichnet.)