Die islamischen Wissenschaften bestehen aus zwei Teilen:
I. Islamische hohe Wissenschaften
II. Islamische Sprachwissenschaften
I. Islamische hohe Wissenschaften sind:
1. Wissenschaft für Koranauslegung: İlm-i Tefsîr
2. Hadithwissenschaft: İlm-i Hadîs
3. Methodik der Hadithwissenschaft: Usûl-i Hadîs
4. Glaubenswissenschaft: İlm-i Kelâm
5. Methodik der Glaubenswissenschaft: Usûl-i Kelâm
6. Rechtswissenschaft: İlm-i Fıkch
7. Methodik der Rechtswissenschaft: Usûl-i Fıkch
8. İslamische Mystik [Innerliche Erkenntnisse]: Tassawwuf
II. Dazu gehörende Sprachwissenschaften sind:
1. Morphologie: Sarf
2. Syntax: Nachw
3. Lexikologie: Lügat
4. Textlinguistik: Metn-i Lügat
5. Etimologie: İschtikak
6. Wortbildung: İschtikak-ı kebîr
7. Stilistik: İnschâ
8. Redekunst: Bejân
9. ästhetische Sinnlehre: Bediî
10. Semantik: Belâgat
11. Wortbedeutunsglehre: Meânî
12. Kunst der literarischen Stil: Kitâbet
Zu diesen zwanzig islamischen Wissenschaften gehören achtzig Hilfswissenschaften.
1. Absolute Religionsgelehrte: Sie dürfen nach vier islamischen Quellen
(d.h. dem heiligen Koran, den heiligen Hadithen, der Übereinstimmung der
Gelehrten der Sunna und den Urteilen der islamischen Rechtsgelehrten)
Urteile fällen. Sie dürfen ihre eigenen Rechtsschulen gründen. So sind
die Gründer der vier rechten Rechtsschulen. i.B.: Müdschtechid-i Mutlak.
2. Religionsgelehrte für bestimmte Rechtsschule: Sie dürfen nach vier
islamischen Quellen und nach den Urteilen der absoluten
Religionsgelehrten, in deren Rechtsschulen sie sich befinden, Urteile
fällen. i.B.: Müdschtechid-i fil-Mes-heb.
3. Schriftgelehrte für Urteilsfällen: Diese Gelehrten dürfen nach den
Urteilen der Rechtsschulengründer Urteile fällen. Jedoch sollen ihre
Urteile mit denen der Rechtsschulengründer überein-stimmen. i.B.:
Müdschtechid-i fil-Messele.
4. Schriftgelehrte für Urteilserklärung: Sie dürfen keine Urteile fällen, aber die Urteile erklären. i.B.: Eshâb-ı Tachridsch.
5. Schriftgelehrte für Überlieferungsunterscheidung: Sie dürfen nur die
Überlieferungen für die Urteile unterscheiden. i.B.: Erbâb-ı Terdschich.
6. Schriftgelehrte für Anordnung der Überlieferungen: Diese
Schriftgelehrten dürfen nur die Überlieferungen nach ihren Quellen
anordnen. i.B.: Mukallid.
7. Schriftgelehrte für Überlieferungserklärung: Sie dürfen die
Überlieferungen nicht voneinander unterscheiden, aber erklären. i.B.:
Mukallîd.