4
— O mein Kind! Erfülle rituelle Waschung auf einem reinen Platz. Der
heilige Prophet hat gebietet: (Erfüllt die rituelle Waschung nicht im
Abort! Denn für jeden Tropfen des Wassers der rituellen Waschung wird
man den Verdienst eines einjährigen freiwilligen Gebetes erwerben). Eine
andere heilige Hadith berichtet: (Wenn ihr rituelle Waschung im Abort
erfüllt, dann habt ihr den inneren Zweifel). Der heilige Prophet teilte
mit: (Für den, der im Namen ALLAH’s des Erhabenen anfängt, eine rituelle
Waschung zu erfüllen, schreiben die Engel Schreibengel von Anfang bis
Ende der rituellen Waschung, Verdienst ein).
Einer der Gefährten des heiligen Propheten fragte Ihn, den Führer der Propheten:
“O Prophet ALLAH’s, des Erhabenen! Wollen Sie mir etwas über den Vorteil der rituellen Waschung erklären?”
Der helige Prophet, Friede sei mit Ihm
erklärte: (Wenn ein Anhänger meiner Gemeinschaft bei der rituellen
Waschung seine Hand im Namen ALLAH’s, des Erhabenen wäscht, wird ihm all
die Sünden vergeben, die er mit seiner Hand begangen hat. Während er
seinen Mund und sein Gesicht und seine anderen Organe wäscht, werden ihm
alle Sünden vergeben).
Ihm werden alle Sünden vergeben, während
er die anderen Organe wäscht. Nur die Menschen- und Tierrechte sind
Ausnahmen. Man wird niemals vergeben, solange man die Rechte, sei es
Mensch oder Tier, ihren Besitzern nicht übergibt.
Als St. Moses den Heligen Berg Sinai
bestieg, sah er unterwegs einen Mann, der stöhnend weinte und ALLAH, dem
Erhabenen, anbetete. Als St. Moses um die Vergebung dieses Mannes bat,
erhielt er eine Offenbarung von ALLAH, dem Erbabenen: (O Moses! Ich
nehme das Gebet und Bittgebet von diesem Mann nicht an. Denn, das Kleid,
das er trägt, ist mit unehrlich erworbenem Geld gekauft).
5 — O mein Kind! Der Muslim ist
verpflichtet, seine Eltern, Nachbarn, Lehrer, Freunde, Beamte und
Gesetze zu beachten, mit Jüngeren und mit Tieren Mitleid zu haben, alle
Menschen zu helfen, in welcher Religion bzw. Rasse sie auch seien,
selbst den Ungläubigen, die in nichtislamischen Ländern sind, niemals zu
schaden, alle religiösen Vorschriften zu erfüllen, nicht verräterisch
zu handeln, seine Schulden rechtzeitig zu zahlen, sich zu bestreben,
sowohl das Glück im Dies - als auch Jenseits zu erlangen. Er vergibt
denjenigen, die ihm geschadet haben, und hilft ihnen. Er gibt besonders
acht, keine Unruhen hervorzurufen. Ein Land, deren Bürger solch eine
islamische Sittsamkeit besitzen, erlebt den besten Aufschwung und
gewinnt die Sympatie und den Vertrauen der ganzen Welt. Seine Bürger
erlangen das Glück im Dies- und Jenseits.
DIE UNENTBEHRLICHEN VORSCHRIFTEN DER RITUELLEN WASCHUNG
6 — Die vier unentbehrliche Vorschriften der rituellen waschung sind:
Die Erste ist, das Gesicht einmal zu waschen.
Die Zweite ist, beide Hände einschliesslich Elbogen einmal zu waschen.
Die Dritte ist, ein Viertel Teil des Kopfes mit der Hand nass abzureiben.
Die Vierte ist, die Füße einschliesslich Knöchel einmal zu waschen.
Wenn man eine von diesen nicht ausführt,
gilt die rituelle Waschung nicht. Sei es absichtlich oder aus Versehen,
ist die rituelle Waschung nicht gültig.
DIE ERFORDERLICHEN VORSCHRIFTEN DER RITUELLEN WASCHUNG
7 — Die zehn erforderlichen Vorschriften der rituellen Waschung sind :
Die Erste ist, vor Beginn der rituellen Waschung “Bismillâchirrahmanirrachim” auszusprechen.
Die Zweite ist, eine Kanne mit Wasser zur rituellen Waschung zu füllen.
Die Dritte ist, mit einem Stab aus dem Zahnbürstenbaum die Zähne zu bürsten.
Die Vierte ist, den inneren Teil des Mundes abzuspülen.
Die Fünfte ist, mit Wasser schnupfend, die Nase zu reinigen.
Die Sechste ist, den ganzen Kopf nass abzureiben.
Die Siebente ist, zwischen die Finger, die Zehen und den Bart nass abzureiben.
Die Achte ist, noch einmal den Bart zu waschen.
Die Neunte ist, nach der Reinigung bei dem Stuhlgang mit einem Tuch sich abzutrocknen.
Die Zehnte ist, nach dem Stuhlgang mit Wasser oder mit einem Tuch oder mit einem Stein sich zu reinigen.
DIE EMPFOHLENEN VORSCHRIFTEN DER RITUELLEN WASCHUNG
8 — Die sechs empfohlenen Vorschriften der rituellen Waschung sind:
Die Erste ist, den Vorsatz für die rituelle Waschung zu haben.
Die Zweite ist, die Organe der Reihe nach zu waschen.
Die Dritte ist, mit dem Rechten zu beginnen.
Die Vierte ist, den Nacken nass abzureiben.
Die Fünfte ist, erst den Kopf, dann die Ohren und zuletzt den Nacken ununterbrochen nass abzureiben.
Die Sechste ist, am Anfang und am Ende der rituellen Waschung Gebet auszusprechen.
DIE SITTEN DER RITUELLEN WASCHUNG
9 — Die sechs Sitten der ritullen Waschung sind:
Die Erste ist, beim Waschen jedes Organs Gebet oder Glaubensbekenntnis auszusprechen.
Die Zweite ist, mit der rechten Hand Wasser in den Mund zu geben.
Die Dritte ist, mit der linken Hand sich zu schneuzen.
Die Vierte ist, nach dem Stuhlgang die schändlichen Körperteile sofort zu verhüllen.
Die Fünfte ist, nicht gegen die Heiligen Moschee, Kaaba, beim Stuhlgang vorwärtig oder rückwärtig zu sitzen.
Die Sechste ist nicht gegen den Mond und die Sonne beim Stuhlgang vorwärtig oder rückwärtig zu sitzen.
DIE ANDEREN SITTEN DER RITUELLEN WASCHUNG
10 — Die sechs anderen Sitten der rituellen Waschung sind:
Die Erste ist, den Nacken mit den Rücken der beiden Hände nass abzureiben.
Die Zweite ist, zwischen die Zehen mit dem kleinen Finger der linken Hand zu waschen.
Die Dritte ist, beim Waschen eines jeden Organs bestimmte Gebete auszusprechen.
Die Vierte ist, nach der Reinigung beim Stuhlgang ein bisschen Wasser in die Unterhose zu spritzen.
Die Fünfte ist, nach der Reinigung beim Stuhlgang das Geschlechtsorgan von dem Urin ganz zu reinigen. Das wird Isstibra genannt.
Die Sechste ist, nach der Reinigung beim Stuhlgang die Hände zu waschen.
DIE UNERWÜNSCHTEN HANDLUNGEN DER RITUELLEN WASCHUNG
Die sechs unerwünschten Handlungen der rituellen Waschung sind:
Die Erste ist, sich bespritzend mit Wasser das Gesicht zu waschen.
Die Zweite ist, ins Wasser zu schneuzen.
Die Dritte ist, ohne Entschuldigung mit
der linken Hand Wasser in den Mund und in die Nase zu geben und mit der
rechten sich zu schneuzen.
Die Vierte ist, bei der rituellen Waschung schändliche Körperteile zu enthüllen:
Die Fünfte ist, ohne Entschuldigung beim Stuhlgang sich mit der rechten Hand zu reinigen.
Die Sechste ist, auf Wasser, unter einem Baum oder am Rande eines Tümpels und eines Weges auf Stuhlgang zu gehen und zu harnen.
DIE VERDERBNISSE DER RITUELLEN WASCHUNG
11 — Die sechs Verderbnisse der rituellen Waschung sind:
Die Erste ist, alle Dinge die aus dem
Körper herauskommen verderben die rituelle Waschung. Aber, sich
schneuzen, spucken, Tränen ohne Schmerzen, die aus Ohr herauskommende
Flüssigkeit, wenn sie kein Eiter ist, verderben die rituelle Waschung
nicht.
Die Zweite ist, sich aus vollem Halse zu erbrechen.
Die Dritte ist, sich mit dem Rücken an etwas lehnend zu schlafen.
Die Vierte ist, beim Gebetsverrichten laut zu lachen.
Die Fünfte ist, ohnmächtig, wahnsinnig oder berauscht zu werden.
Die Sechste ist, eine Übeltat zu begehen oder ein Wort auszusprechen, was das Unglauben verursacht.
ALLAH, der Erhabene, behüte uns davor!
All diese verderben die rituelle Waschung.
DIE RITUELLE GANZWASCHUNG
12 — O mein Kind! Es ist allen
Gläubigen, seien sie Männer oder Frauen, vorgeschrieben, die rituelle
Ganzwaschung kennenzulernen.
DIE UNENTBEHRLICHEN VORSCHRIFTEN DER RITUELLEN GANZWASCHUNG
13 — Die drei unentbehrlichen Vorschriften der rituellen Ganzwaschung sind:
Die Erste ist, den Mund auszuspülen.
Selbst wenn ein sehr kleiner Teil im Mund oder auf den Zähnen nicht nass
wird, gilt die rituelle Ganzwaschung nicht.
Die Zweite ist, Wasser in die Nase zu geben.
Die Dritte ist, den ganzen Körper waschend zu reinigen.
DIE ERFORDERLICHEN VORSCHRIFTEN DER RITUELLEN GANZWASCHUNG
Die sechs erforderlichen Vorschriften der rituellen Ganzwaschung sind:
Die Erste ist, zuerst die Hände zu waschen.
Die Zweite ist, Geschlechtsorgane zu waschen.
Die Dritte ist, den ganzen Körper zu waschen.
Die vierte ist, vor der rituellen Ganzwaschung die rituelle Waschung vorzunehmen.
Die Fünfte ist, den ganzen Körper dreimal zu waschen.
Die Sechste ist, nach der Ganzwaschung des Körpers die Füße zu waschen.
DIE GRÜNDE DER RITUELLEN GANZWASCHUNG
14 — Zwei Gründe der rituellen Ganzwaschung sind:
Die Erste ist aus dem wahren Grund. Wenn
Frau und Mann beim Geschlechtsverkehr oder aus irgend einem Grund,
wachsam oder schlafend, durch Samenerguss bzw. Geschlechtsflüssigkeit
befleckt sind.
Die Zweite ist aus wahrscheinlichen
Gründen. Wenn man aufwacht und eine Nässe an seiner Unterhose findet,
soll man sich als Maßregel waschen, wenn man davon nicht ganz sicher
ist, ob es Samenerguss bzw. Geschlechtsflüssigkeit ist oder nicht.
DIE RITUELLE GANZWASCHUNG ALS ERFORDERLICHE VORSCHRIFT
15 — Bei der Rechtsschule Hanefi gibt es vier Arten der rituellen Ganzwaschung als erforderliche Vorschrift:
1) Die rituelle Ganzwaschung fürs Freitagsgebet.
2) Die rituelle Ganzwaschung fürs Festgebet.
3) Die rituelle Ganzwaschung am Tage vor dem Fest bei Arafat auf der Wallfahrt.
4) Man erfüllt die rituelle Ganzwaschung, bevor man auf der Wallfahrt Ichram, den Pilgermantel, anzieht.
VON DEN LEDERSOCKEN
16 — O mein Kind! Wenn du rituelle
Waschung erfüllt hast und deine Ledersocken nass abreiben willst, so
sollst du beide Hände nass machen und mit Fingern von beiden Händen von
den Spitzen der Füße bis zu Fersen nass abreiben. Bei der Abreibung muss
es zwischen allen Fingern einen Abstand geben. Von dem Augenblick an,
indem du deine rituelle Waschung beendet hast, darfst du vierundzwanzig
Stunden lang bei jeder rituellen Waschung, wie oben erwähnt, die
Ledersocken nass abreiben. Auf der Reise ist dieser Zeitraum drei Tage,
nämlich zweiundsiebzig Stunden.
DIE RITUELLE SANDWASCHUNG
17 — O mein Kind! Wenn du kein Wasser
für die rituelle Ganzwaschung finden oder es nicht verwenden kannst,
führst du rituelle Sandwaschung aus:
Falte beide Ärmel bis zum Oberarm.
Zuerst sollst du beabsichtigen, die rituelle Sandwaschung vorzunehmen.
Sprich: “Bismillach” aus; und reibe beide Handteller in feinem reinem
Sand oder reiner Erde. Reibe dann die Hände aneinander und reibe dann
das ganze Gesicht ab. Dann reibe die beiden Handteller wieder mit
reinem, feinem Sand oder reiner Erde und reibe mit der Hälfte des
Handtellers der linken Hand von den Fingernageln bis zum Ellbogen die
rechte Hand ab. Dann reibe mit der anderen Hälfte des linken Handtellers
vom Elbogen bis zum Handgelenk den inneren Teil der rechten Hand ab.
Mit der rechten Hand mach dasselbe für die linke Hand. So erfüllst du
die rituelle Sandwaschung.
Die drei unentbehrlichen Vorschriften der rituellen Sandwaschung sind:
Die Erste ist, die rituelle Sandwaschung zu beabsichtigen. Daran soll man denken und nicht aussprechen.
Die Zweite ist, die beiden Hände mit reinem, feinem Sand oder reiner Erde zu reiben und das ganze Gesicht abzureiben.
Die Dritte ist, wieder beide Hände mit
reinem, feinem Sand oder reiner Erde zu reiben, dann beide Arme bis zum
Oberarm mit Händen abzureiben. Viele Personen dürfen mit demselben Sand
oder derselben Erde die rituelle Sandwaschung ausführen.
Wenn ausreichend Wasser vorhanden ist,
darf man keine Sandwaschung vornehmen und seine vorher erfüllte
Sandwaschung ist nicht mehr gültig. Nach der Rechtsschule Schafiî soll
man zu jeder Gebetszeit die rituelle Sandwaschung unternehmen.
Bemerkung: In dem Buch Nimet-i İslâm
(Glück des Islam) steht: Es gibt acht Handlungen der Verpflichteten:
unentbehrliche, nötige, erforderliche, empfohlene, zulässige, verbotene,
unerwünschte und verderbende Handlungen.
Wenn man eine unentbehrliche
Verpflichtung einer Anbetung, bewusst oder unbewusst, nicht erfüllt hat,
ist diese Anbetung nicht gültig. Wenn man sie bewußt nicht erfüllt,
begeht man zugleich Sünde. Die Durchführung einer unentbehrlichen
Verpflichtung ist verdienstlicher als die einer erforderlichen. Eine
erforderliche Vorschrift bewusst nicht zu erfüllen ist keine Sünde. Man
wird dafür nicht bestraft, aber getadelt. Nach der erforderlichen
Vorschrift kommt die empfohlene Vorschrift. Es ist verdienstlich,
empfohlene Vorschriften einzuhalten. Dadurch darf man das Glück im
Jenseits erlangen. Eine empfohlene Vorschrift bewusst nicht zu befolgen
ist keine Sünde. Es ist empfohlen, freiwillige Anbetung zu erfüllen.
Zulässig heißt das, dessen Erfüllung weder verdienstlich noch sündhaft
ist. Es ist zulässig, sich von erlaubter Nahrung satt zu essen bzw. zu
trinken. Nach dem Sattwerden ist es unerlaubt, weiter zu essen bzw. zu
trinken. Verbotenes zu vermeiden ist verdienstlich. [Es ist sogar viel
verdienstlicher als eine unentbehrliche Verpflichtung zu erfüllen.] Eine
unerwünschte Handlung durchzuführen ist auch sündig. Wer Unerlaubtes
als erlaubt bezeichnet, wird ungläubig. Alkoholische Getränke
[einschließlich Bier] zu trinken, Hasardspiele zu spielen, den Eltern
nicht gehorchen [d.h. ihre nichtsündhafte Forderungen nicht befolgen,
jemanden kränken, Eigentum ohne Zustimmung ihrer Besitzer benutzen] ist
unerlaubt. Wer Unerwünschtes als erlaubt bezeichnet, wird nicht
ungläubig. Muschel, Auster und Hummer essen und bei der rituellen
Waschung Wasser verschwenden ist unerwünscht. Es ist zulässig, Schulden
zu machen. Ein Darlehen zu geben, ist eine empfohlene, seine Schuld
zurückzuzahlen ist eine unentbehrliche Verpflichtung. Es ist eine nötige
Vorschrift, einen armen Schuldner nicht zu zwingen. Es ist für jeden,
sei es Mann oder Frau, eine unentbehrliche Verpflichtung, benötigte
religiöse Kenntnisse zu erwerben. Ausreichende Kenntnisse zu erwerben,
um sie den anderen zu lehren, ist unentbehrliche Verpflichtung für
bestimmte Muslime. Ausführliche Kenntnisse zu erwerben, ist empfohlen.
Es ist unerwünscht, auf erworbenes Wissen stolz zu sein. Ein Verkauf
unter einer Bedingung, die nicht zum Verkauf gehört, sondern zugunsten
des Verkäufers oder des Käufers gestellt worden ist, ist nicht gültig.
Ein solcher Verkauf ist verboten. Die erste unentbehrliche Verpflichtung
für jeden Menschen ist den Glauben zu besitzen. [Wer nicht glaubt, wird
ungläubig, wer glaubt, wird gläubig genannt. Manche Worte und manche
Handlungen verursachen, daß man seinen Glauben verliert. Wenn ein Moslem
nacher ungläubig wird, wird er glaubensabtrünnig genannt. Sobald man
glaubensabtrünnig ist, verliert auch die Trauung ihre Gültigkeit.]
Die Größte der Gottesgaben ist, daß
Allah, der Erhabene, den Menschen die Propheten gesandt hat. [ER sandte
Propheten, um bekannt zumachen, womit ER zufrieden bzw. unzufrieden ist.
Die Propheten lehrten keine Naturwissenschaften. Sie forderten, dass
die Menschen diese durch Forschung erwerben und zugunsten der Menschheit
benutzen. Die Propheten erzeugten auch bekannte technische Mittel in
ihren Zeiten und zogen Nutzen daraus. Sie beschäftigten sich nicht mit
Erforschung oder Erfindung. Diese überließen sie den anderen. Sie
beschäftigten sich damit, die Religionen Allahs, des Erhabenen, zu
lehren und zu verbreiten.] Die Religion teilt Glaubenskenntnisse,
körperliche und seelische Reinigung, Rechte gegenüber ALLAH, dem
Erhabenen, und den Geschöpfen mit. Glaubenskenntnisse nennt man
Glaubenslehre. Die Kenntnisse über die Anbetungen und Handlungen werden
islamisches Recht genannt. Anbetungen bestehen aus fünf Teilen:
Gebetsverrichten, Fasten, Armensteuer, Pilgerfahrt und Dschichad, d.h.
Glaubenskampf. [Der Glaubenskampf mit Waffen wird durch die Armee, d.h.
durch den Staat geführt. Der Glaubenskampf durch Wissenschaft dagegen
wird von den Gelehrten geführt. Beide sind unentbehrliche
Verpflichtungen für bestimmte Verpflichteten. Aufgrund der islamischen
Gelehrten, Friede sei mit ihnen, teilte sich das islamische Recht in
viele Zweige. Heute gibt es nur vier davon. Das sind die Rechtsschulen
Hanefî, Schafiî, Malikî und Hanbelî. Jeder Muslim bzw. jede Muslime soll
eine davon auswählen und demnach die islamischen Rechtsbücher beachten.
Unsere Rechtsschule ist Hanefî.]
Die islamische Bezeichnung Tacharet
heißt Reinigung. Der Körper des Menschen, seine Kleidung und
Gebetsstelle sollen sauber sein. Das ist eine unentbehrliche Vorschrift.
Hades heißt, ohne rituelle Waschung zu sein. Wenn eine Stelle, so groß
wie der Kopf einer Stecknadel, an einem Körperteil, deren rituellen
Waschung unentbehrliche Vorschrift ist, trocken bleibt, ist diese
ritulle Waschung nicht gültig. Wenn bei der Waschung ein Kerzen-, Fett-,
Teigteil, Schmutz, Fischschuppe auf der Haut oder Augenbutter vorhanden
ist und eine Stelle darunter nicht naß wird, gilt die rituelle
Ganzwaschung nicht. Es ist nicht ausreichend, bei der rituellen Waschung
Körperteile nur feuchtzumachen; das Wasser muß bei der Waschung
wenigstens vom Körper hinunter abtropfen. Durch Reiben mit Schnee, mit
einem feuchtem Tuch oder Schwamm den Körper nasszumachen, gilt nicht als
rituelle Ganzwaschung. Es ist nicht unentbehrlich, bei der rituellen
Waschung das Innere der Augen, des Mundes und der Nase und das Untere
der Augebrauen und des Schnnur- bzw. Bartes zu waschen. Es ist
unentbehrliche Vorschrift, deren Äußere zu waschen. Ebenfalls ist es
unentbehrlich, Ellenbogen und Fußwurzelknochen zu waschen. Anstatt
nackte Füße zu waschen, ist es nicht zulässig, sie nass abzureiben. Man
muss nicht bloß das Haar sondern den Kopf naß abreiben. Hat man
Schnupfen, so darf man den Kopf nicht abreiben. Wenn man sicher ist,
dass man die rituelle Waschung vorgenommen hat, aber nicht recht weiß,
ob sie noch gültig ist, so ist sie gültig. Wenn man sicher weiß, dass
seine ritulle Waschung keine Gültigkeit mehr hat, aber nicht sicher
weiß, ob man die rituelle Waschung vorgenommen hat, ist man ohne
rituelle Waschung. Wenn man daran zweifelt, ob man manche Körperteile
gewaschen hat, wäscht man diese wieder. Hegt man öfters Befürchtungen,
so wäscht man diese Körperteile nicht erneut. Wenn jemand an sich
zweifelt, ob er manche Körperteile gewaschen hat, nachdem die rituelle
Waschung vorgenommen wurde, so soll er sie nicht wiederholen bzw.
betreffende Körperteile nicht erneut waschen. Es ist keine
unentbehrliche Vorschrift, hinunterhängende Bart- oder Haarteile zu
waschen. Mit Henna gefärbte Finger- bzw. Zehennagel sind kein Hindernis,
die rituelle Reinigung vorzunehmen. [Vor der rituellen Reinigung sind
Kollodium und Nagelpolitur zu beseitigen.] Ringgeschmückte Teile der
Finger sollen nassgemacht werden. Wenn man eine Wunde hat und wenn die
Waschung der Wunde schadet, so bedeckt man sie mit Salbe. Falls die
Waschung der mit Salbe bedeckten Wunde schadet, so reibt man leicht
darauf, ohne sie zu waschen. Falls das auch schadet, reibt man den
Verband der Wunde. Wenn es trotzdem der Wunde schadet, [darf man eine
andere Rechtsschule befolgen. Wenn es in anderen Rechtsschulen nicht
zulässig ist, gilt es als Notfall] so erfüllt man die Waschung bzw.
Abreibung von Wunden nicht. So ist es auch bei der rituellen
Ganzwaschung. Man muß unschädlliche Handlung durchführen. Wenn einem
kaltes Wasser schadet, darf man sich mit warmem Wasser waschen. Wenn die
Salbe einer Wunde zusätzlich gesunde Körperteile bedeckt, muss man sie
vor der rituellen Reinigung von betreffenden Stellen beseitigen. Wenn
man beim Waschen der Augenlider Schmerzen hat, so darf man sie nicht
waschen. Nach der rituellen Reinigung soll man rasierte Körperteile und
abgeschnittene Fuß- oder Zehennagel nicht erneut waschen.
Eine erforderliche Vorschrift nicht
einzuhalten ist keine Sünde. Es ist sündig, wenn man pflegt,
erforderliche Vorschriften unentschuldigt nicht zu befolgen. Es ist eine
unentbehrliche Vorschrift den Schmutz an Körperteilen, ob winzig oder
nicht, abzuwaschen. Man darf sein Gebet durch Sandwaschung verrichten,
wenn man gezwungen ist, seine schmutzige Hand in die Wasserkanne
hineinzustecken. Und man soll dieses verrichtete Gebet nicht
wiederholen. Wenn eine von beiden Händen sauber ist, so darf man seine
saubere Hand in die Wasserkanne hineinstecken, um die schmutzige Hand
abzuwaschen. Dann nimmt man die rituelle Reinigung vor. Vor Beginn der
rituellen Waschung die Einleitungsformel “Bismillachirrachmanirrachim”
auszusprechen ist eine erforderliche Vorschrift. Wenn man diese
Einleitungsformel nicht vor sondern während der rituellen Waschung
ausspricht, gilt die Vorschrift nicht. Aber wenn man sie während des
Essens ausspricht, ist es gültig. Die heilige Hadith, die lautet: “Die
ohne Einleitungsformel vorgenommene rituelle Waschung ist nicht
vervollständigt.” Sie weist nicht auf eine unentbehrliche sondern eine
erforderliche Vorschrift hin. Es ist ebenfalls eine erforderliche
Vorschrift, vor Beginn der rituellen Waschung um ALLAH’s, des Erhabenen,
willen es innerlich zu beabsichtigen. Misswak, eine Art Zahnbürste aus
Zahnbürstenbaum wird zwischen den Fingern der rechten Hand gehalten,
indem sich der Daumen und der kleinen Finger unten und die anderen drei
Finger oben befinden. Wer kein Misswak hat, darf den Daumen und den
Zeigefinger der rechten Hand zur rituellen Reinigung benutzen. Vor der
rituellen Reinigung ist es eine erforderliche Vorschrift, Misswak zu
gebrauchen. In anderen Zeiten ist es empfohlen. Misswak wird von Frauen
nicht gebraucht. Es ist Frauen empfohlen, Mastix zu kauen, was für
Männer unerwünscht ist. Masmasa heißt es, den Mund mit Wasser zu füllen
und auszuleeren. Den Mund zu spülen oder zu gurgeln ist keine Bedingung.
Jedoch darf man auf eine von diesen drei Weisen vorziehen. So wäscht
man dreimal den Mund. Istinschah heißt es, die Nasenlöcher naßzumachen.
Es ist nicht notwendig, Wasser bis zum Nasenbein zu ziehen. Wenn man
nicht recht weiß, ob man es dreimal gewaschen hat, so ist es zulässig,
das vierte Mal den Mund bzw. die Nase zu waschen. Die Fingern
miteinander und die Zehen mit dem kleinen Finger abzureiben, ist eine
erforderliche Vorschrift. Das nennt man Tachlîl. Wasser durch Finger
bzw. Zehen zu gießen zählt auch als Tachlîl. Finger durch den dichten
Bart zu stecken und abzureiben ist eine erforderliche Vorschrift. Es ist
auch eine erforderliche Vorschrift, beiden Seiten des Kopfes von vorn
nach hinten abzureiben. Es ist gleichfalls erforderlich, das Äußere der
Ohren mit dem Daumen das Innere dagegen mit den Zeigefingern einmal
abzureiben und sich dabei zu beeilen.
Empfohlen ist es, bei der rituellen
Waschung kein Wasser auf sich zu bespritzen, sich nach der Kaabe
zuwenden, aus dem Restwasser zu trinken, sich nach der Waschung zu
trocknen, Glaubensbekenntnis und dreimal die Sure Kadr (Die Macht)
auszusprechen und ein Gebet mit zwei Rekas zu verrichten.
Es ist eine unentbehrliche Vorschrift,
die rituelle Waschung vorzunehmen, um den heiligen Koran zu fassen und
Gegenstände zu berühren, auf denen heilige Koranverse stehen. Die
rituelle Waschung vorzunehmen ist eine nötige Vorschrift, um die Kaabe
umzukreisen. Es ist empfehlenswert in den anderen drei Rechtsschulen,
die rituelle Waschung vorzunehmen, wenn sie ihre Gültigkeit verliert.
Alle Arten von Flüßigkeiten, die aus dem
Hinteren bzw. Geschlechtsorgan oder aufgrund der Krankheit aus anderen
Körperteilen herauskommen und die bestimmten Stellen erreichen, die
gewaschen werden sollten, verderben die rituelle Waschung. Wenn das
Nasenblut bis zum Nasenbein gelangt ist, wird die rituelle Waschung
verdorben. Denn es ist erforderlich, bei der rituellen Waschung Wasser
bis zu dieser Stelle hineinzuführen. So ist es auch beim Gehörgang. Das
Weinen aus Kummer oder Schmerzen verdirbt die rituelle Waschung. Aber
Tränen zu weinen aus anderen Gründen [oder durch reizende Gase oder
Stäube] und Schnupfen verderben sie nicht. Manche Gelehrte haben
geäußert, dass die aufgrund der Hautkrankheiten entstehenden
Flüßigkeiten die rituelle Waschung nicht verderben. Dass man sich im
Notfall demnach richten darf, steht in dem Buch von Ibni Abidin. Die
rituelle Waschung wird verdorben, wenn man Blut entnehmen lässt oder
sich Blutegel ansetzt. Wenn Verband einer Wunde durch Blutung nass wird,
wird die rituelle Waschung verdorben. Erbrochenes aus vollem Hals und
mit Blut rot gefärbter Speichel sind auch Verderbnisse der rituellen
Waschung. Nach den Rechtsschulen Mâlikî und Schâfiî verderben die
Flüssigkeiten, die aus der Haut dringen, die rituelle Waschung nicht.
Das Schlafen auf dem Rücken bzw. auf der Seite liegen oder sich an etwas
lehnen ist ebenfalls verderbend. Sitzend zu schlafen, ohne sich zu
lehnen, ist kein Verderbnis. Ohnmacht oder Trunkenkeit oder lautes
Lachen beim Gebetsverrichten verdirbt die rituelle Waschung. Abfallen
von Blutgerinsel bzw. Wundenteilen oder von Würmern aus Wunde oder aus
einem Körperteil, Lachen, Weinen, Ausspeien und Berührung von fremden
Frauen verderben die rituelle Waschung nicht. Nach der Rechtsschule
Schafiî ist es verderbend, fremde Frauen zu berühren. Nach den
Rechtsschulen Malikî und Hanbelî dagegen ist Berührung nicht verderbend,
wenn sie nicht sinnlich ist.
Es ist eine erforderliche Vorschrift,
bei der rituellen Reinigung den Mund zu spülen. Gurgeln ist bei der
rituellen Reinigung nicht unentbehrlich. Waschen von Löchern der
Ohrringe ist unentbehrlich. Es ist unentbehrliche Vorschrift für Frauen,
bei der rituellen Ganzwaschung den Haarboden abzuwaschen. Es ist nicht
notwendig, Haarzöpfe zu lösen und zu waschen. Eine unentbehrliche
Vorschrift ist es, die Haut unter dem Bart bzw. Schnurbart und unter den
Augenbrauen abzuwaschen Samenerguss oder Geschlechtverkehr macht einen
rituell unrein. Nach diesen Zuständen und nach Monatsblutung und
Wochenbett ist es unentbehrlich, die rituelle Ganzwaschung vorzunehmen.
Es ist erforderlich, vor der rituellen Reinigung zu beabsichtigen, die
Einleitungsformel auszusprechen, Schamteile, ob schmutzig oder sauber,
abzuwaschen dann die rituelle Waschung vorzunehmen, danach den gangzen
Körper dreimal abwaschen oder, wenn man im Wasser ist, einmal zu tauchen
und den Körper zu reiben. Beim waschen des Körpers muss man zum Schluß
zuerst auf den Kopf, dann auf die rechten und linken Schulter Wasser
gießen. Männer dürfen sich unter Männern bzw. Frauen unter Frauen
waschen. Dabei soll man eine Badeschürze tragen. Hat man keine, so muss
man sich ohne sie waschen. Wer blickt, begeht Sünde. Wenn Männer und
Frauen untereinander sind, darf man sich nicht waschen. In diesem Fall
soll man die rituelle Sandwaschung vornehmen, Gebete verrichten danach
sich waschen und verrichtete Gebete wiederholen. Wenn man allein und der
Ort klein ist, wo man sich wäscht, ist es zulässig, ungesehen nackt die
rituelle Ganzwaschung vorzunehmen. Aber in einem geräumigen Ort ist es
unerwünscht.
Wenn man rituell unrein ist, aber das
Wasser nur für die rituelle Waschung ausreichend ist, so nimmt man die
rituelle Sandwaschung für die rituelle Reinigung vor und verrichtet
Gebete. Und wenn die rituelle Reinigung fürs Gebetsverrichten ihre
Gültigkeit verliert, nimmt man die rituelle Waschung mit diesem Wasser
vor. Es ist unentbehrliche Vorschrift, vor der rituellen Sandwaschung
sich dafür zu beabsichtigen. Man darf die rituelle Sandwaschung
vornehmen, um rituell gereinigt zu sein oder Gebete zu verrichten. Wer
rituel unrein ist, soll sowohl für die rituelle Ganzwaschung, als auch
für die rituelle Waschung beabsichtigen, die rituelle Sandwaschung
vorzunehmen. Wenn man sich nur für die rituelle Sandzwaschung
beabsichtigt und dann die rituelle Sandwaschung vornimmt, darf man kein
Gebet verrichten. Wen man eine Meile von einer Wasserstelle entfernt
ist, darf man rituelle Sandwaschung vornehmen, egal ob man sich in einer
Ortschaft befindet oder nicht. Nach der Rechtsschule Hanefî ist eine
Meile , nach anderen drei Rechtsschulen dagegen .
Wer kein Geld zum Baden hat oder sich fürchtet zu erkälten, darf die
rituelle Sandwaschung vornehmen. Begrenzt vorhandenes Wasser darf man
nicht für die rituelle Reinigung benutzen. Mit dem Wasser aus dem
Semsembrunnen darf man sich rituell reinigen. Zur rituellen Sandwaschung
benutzt man Sand, Erde, Stein, Kalk, Schwefel und Salzfelsen. Holz,
Metall, Ölfarben, Glas, Porzellan, Mehl, Schnee und Eis darf man nicht
dafür verwenden. Erdstaub auf Gegenständen darf man für die rituelle
Sandwaschung benutzen, aber nasse Erde nicht. Man darf nach der
Rechtsschule Malikî mit Schnee bzw. Eis die rituelle Sandwaschung
vornehmen. Beginn des Bartes, Hinteres der Ohren, Augenlider und
Nasenlöcher zählen auch als Gesichtsteile. Bei der rituellen
Sandwaschung ist es nicht nötig, dass Gesicht und Hände mit Staub
bedeckt sind. Bei der rituellen Waschung darf man ein Viertel des Kopfes
mit zwei Fingern abreiben. Bei der rituellen Sandwaschung dagegen soll
man wenigstens drei Finger gebrauchen. Es ist keine Bedingung, bei der
rituellen Sandwaschung beide Hände zu verwenden. Man darf dafür bloß
eine Hand gebrauchen oder es unentschuldigt von anderen durchführen
lassen. Gleiche Stelle dürfen von mehreren Personen für die rituelle
Sandwaschung benutzt werden. Es ist empfohlene Vorschrift, die rituelle
Sandwaschung vorzunehmen, wenn man die rituelle Waschung nicht
vorgenommen hat, um in die Moschee einzutreten. Es ist notwendig, nach
Wasser zu fragen oder günstig zu kaufen, bevor man die rituelle
Sandwaschung vornimmt. Nach der Rechtsschule Hanefî, ist es zulässig vor
der Gebetszeit die rituelle Sandwaschung vorzunehmen, nach den drei
anderen Rechtsschulen dagegen ist es nicht zulässig.
Sind die meisten der Körperteile für die
rituelle Waschung verwundet, so nimmt man die rituelle Sandwaschung
vor. Wenn die meisten der betreffenden Körperteile gesund sind, nimmt
man die rituelle Waschung vor, indem man gesunde Körperteile abwäscht
und verwundete abreibt. Bei der rituellen Ganzwaschung zählt der ganze
Körper als ein Teil. Ist die Hälfte des Körpers verwundet, so nimmt man
die rituelle Sandwaschung vor. Wenn es schadet, die Haut abzureiben, so
reibt man den Verband ab. Schadet das ebenfalls, so befolgt man diese
Vorschrift nicht. [Denn weil es in allen vier Rechtsschulen so
vorgeschrieben ist, ist es unmöglich in dieser Hinsicht einer
Rechtsschule nachzuahmen.] Wer einen verkrüppelten Arm oder eine solche
Hand hat, reibt sein Gesicht und seine Arme auf dem Boden bei der
rituellen Sandwaschung und verrichtet seine Gebete. Wenn man sich in
diesem Zustand befindet und sein Gesicht verwundet ist, so verrichtet
man Gebete ohne rituelle Reinigung. Es wurde auch geäußert, dass man in
diesem Zustand Gebete nicht verrichten soll. Ist man krank und hilflos,
so zieht man die rituelle Sandwaschung der rituellen Waschung vor. Wer
Helfer bzw. Helferin zu Hause hat, darf dafür keine rituelle
Sandwaschung vornehmen. Ein Strafgefangener verrichtet Gebete, ohne zu
rezitieren, wenn er keine Möglichkeit hat, um die rituelle Reinigung
vorzunehmen. Ist er wieder frei, so soll er alle Gebete wiederholen.
Eine rituelle Sandwaschung, die man vorgenommen hat, ohne zu wissen,
dass es in der Nähe Wasser gibt, ist gültig.
ABREIBEN
18 — Bei der rituellen Waschung darf man
Schuhe oder Socken aus Leder bzw. dicken Filzstoff tragen,
vorausgesetzt dass man vorher die rituelle Waschung vorgenommen und
danach sich diese angezogen hat. In diesem Fall, soll man bei der
rituellen Waschung, angefangen von Zehenspitzen bis zum Knöchel mit drei
Finger die Ledersocken nass abreiben, anstatt seine Füße abzuwaschen.
Den leeren Teil der Ledersocken darf man nicht abreiben. Die Dauer zum
Abreiben ist für 24 Stunden gültig, wenn man wohnhaft ist. Auf der Reise
ist dieser Zeitraum 72 Stunden. Nach der Zeit der Gültigkeit soll man
Leder- bzw. Filzsocken ausziehen und wieder die rituelle Waschung
vornehmen. Zieht man diese Socken während der Gültigkeitszeit der
rituellen Waschung aus, so wäscht man nur seine Füße ab. Die Abreibung
ist nach der Rechtsschule Malikî gültig, bis man rituell unrein ist. Es
ist verdienstlicher, Füße abzuwaschen, statt Ledersocken abzureiben.
Männer und Frauen dürfen unentschuldigt Ledersocken bzw. Filzschuhe bei
der rituellen Waschung benutzen. Bei der rituellen Ganzwaschung darf man
diese nicht verwenden. Diese Socken sollten so fest sein, dass man
damit wenigstens eine Stunde zu Fuß gehen kann. Aus Holz, Glas oder aus
Stoff dürfen sie nicht sein. Die Gesamtheit der Löcher an einer
Ledersocke müßen kleiner sein als drei Zehen sein. Dies gilt für eine
Socke. Schmutzige Stellen und Schamteile aber zählen als gemeinsam. Die
Leder- bzw. Filzsocken sollen kein Wasser durchsickern lassen. Wer keine
Zehen hat, darf keine von diesen Strümpfen benutzen. Hat man nur einen
Fuß, so darf man eine Ledersocke tragen und sie abreiben. Die Gültigkeit
von 24 Stunden beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem die erste rituelle
Waschung ihre Gültigkeit verliert. Obwohl es zulässig ist, mit Tuch oder
Schwamm oder durch Wassergießen auf Ledersocken die rituelle Waschung
zu verrichten, ist es aber nicht verdienstlich. Die Richtung der
Abreibung ist von Zehen bis zum Fußwurzelknochen. Umgekehrt darf man
nicht abreiben. Selbst wenn man eine Ledersocke während der
Gültigkeitszeit auszieht, so soll man beide Füße abwaschen, damit die
rituelle Waschung ihre Gültigkeit nicht verliert. Man darf sich über
Leder- bzw. Filzsocken, Schuhe oder Stiefel anziehen. Schuhe oder
Stiefel haben keine Wirkung auf die Gültigkeit der rituellen Waschung.
Tritt in eine Ledersocke Wasser ein und macht der Fuß zum größten Teil
naß, so soll man beide Füße abwaschen. Auf Mütze, Handschuhe, [Finger-
bzw. Zehennagelpolitur und Plombe] und auf Gesichtsschleier darf man
nicht abreiben.
Nach der Rechtsschule Malikî ist es
notwendig, das Obere und Untere der Lederstrümpfe abzureiben. Dazu reibt
man mit dem rechten Handteller von den Zehenspitzen bis zum Knöchel des
rechten Fußes und mit dem linken Handteller an der rechten Fußsohle auf
diese Weise ab, dabei fassen die kleinen Finger und der Daumen beider
Hände den Fußknöchel. Dann reibt man mit dem linken Handteller auf und
mit dem rechten Handteller unter dem linken Fuß, wie oben erwähnt. Nach
allen Rechtsschulen sollen auch Ledersocken sauber sein.
Brett [oder Gibsverband] für
Knochenbrüche nennt man Dschebiere. Verband [bzw. Wundpflaster] wird
Isâbe genannt. Wer aus bestimmten Gründen wie Blutentnahme, Furunkel,
Spritzung, Knochenbruch und dergleichen, einen Wundpflaster bzw. Verband
hat, darf bei der rituellen Reinigung den Verband abreiben, bis es
heilt. Den Verband abzureiben ist an keine Bedingung gebunden. Hat man
ein Verband am Fuß, so reibt man es bei der rituellen Reinigung ab,
während man den gesunden Fuß abwäscht. Wenn man nach der rituellen
Waschung den Verband wechselt, braucht man den Neuen nicht abreiben. Es
ist nicht nötig, bei der rituellen Abreibung sich errneut zu
beabsichtigen. Man darf verwundete Körperteile ohne Verband bei der
rituellen Reinigung abreiben, wenn Abwaschen denen schadet. Schadet
jedoch Abreibung den Wunden, so hält man die diese Vorschrift nicht ein.
Wenn man eine Salbe aufgetragen hat, ist es besser vor der rituellen
Reinigung die Salbe zu beseitigen, vorausgesetzt dass es der Wunde nicht
schadet. In dieser Hinsicht ist eine Nachahmung einer anderen
Rechtsschule nicht nötig, weil es keine Schwierigkeit gibt.
Monatsblutung, Harnabgang, Durchfall,
Darmblähung und Nasenbluten gelten nach der Rechtsschule Hanefî als
Entschuldigung, falls sie eine ganze Gebetszeit dauern. Dauernde Augen-,
Ohr-, Brust- und Nabelflüssigkeit zählen ebenfalls als Entschuldigung.
Es ist die nötige Vorschrift, diese Flüssigkeiten durch Medizin oder
Watte für die Dauer des Gebetsverrichten zu stoppen, indem man sitzend
das Gebet verrichtet. Kann man es nicht stoppen, so nimmt man jedesmal
die rituelle Waschung vor, nachdem die Gebetszeit gekommen ist und
verrichtet Gebete. Unentschuldigt vernachlässigte Gebete darf man
entschuldigt nachholen. Die rituelle Waschung der Entschuldigten gilt
innerhalb der augenblicklichen Gebetszeit. Nach der Rechtsschule Hanefî
sind diejenigen entschuldigt, deren Zustand für Entschuldigung solange
andauert, solange man in einer Gebetszeit das unentbehrliches Gebet
verrichtet. Obwohl man demnach als entschuldigt gezählt wird, ist man
auch entschuldigt, selbst wenn sein Zustand für Entschuldigung einmal in
einer Gebetszeit vorkommt. Und dieser Zustand hört auf zu bestehen,
wenn er in einer Gebetszeit nicht stattfindet. Dass es in der
Rechtsschule Schafiî auch so ist, steht in der Erklärung des Buches
El-ma’füwât (Handlungen zu entschuldigen). Außerdem sind nach der
Rechtsschule Schafiî dazu vier Bedingungen gestellt. Nach diesen zwei
Rechtsschulen zählen die Flüssigkeiten, die aus dem Körper des
Entschuldigten herauskommen, als rituelle Unreinheit. Aus diesem Grund
soll man einen Schmutz an Kleidung, der schwerer als eine Drachme ist,
unbedingt abwaschen, bevor man das Gebet verrichtet. [Diese Menge des
Schmutz als fester Stoff ist 4,8 Gramm, als Flüssigkeit dagegen eine
Handvoll.] Nach der Rechtsschule Malikî zählt man als entschuldigt, wenn
ein Verderbnis für die rituelle Waschung innerhalb einer Gebetszeit
oder während des Gebetsverrichtens vorkommt, ob ununterbrochen oder
nicht. Die Hanefîten ahmen in diesem Zustand der Rechtsschule Malikî
nach.
Die zweite von zwölf unentbehrlichen
Vorschriften der rituellen Waschung ist, sich rituell zu reinigen. Außer
dem Schwein ist jedes lebendiges Tier rituell rein. Ein totes Tier ist
rituell unrein. Alle Körperteile und die Borsten des Schweines sind
rituell unrein, ob lebendig oder tot. Der Hund gilt nach der
Rechtsschule Hanefî als rituell rein. Deswegen darf man ihn verkaufen,
vermieten oder schenken. Wer einen Hund, der einem anderen gehört,
tötet, soll dafür entschädigen. Nach dem Gerben ist das Hundefell
rituell rein. Hundefleisch und -speichel sind rituell unrein. Wenn eine
schmutzfreie Katze in einen Brunnen fällt und als lebendig herausgeholt
wird, gilt das Brunnenwasser als rein. Dasselbe gilt für einen Hund,
unter der Voraussetzung, daß sich sein Mundspeichel nicht in das
Brunnenwasser mischt. Das Haar des Hundes ist rituell rein. [Nach der
Rechtsschule Schafiî ist der Hund rituell unrein wie das Schwein. Nach
der Rechtsschule Malikî dagegen sind beide rituell rein.] Wenn ein
nasser Hund sich abschüttelt und wenn dessen Wassertropfen einem die
Kleidung oder Körperteile treffen, soll man nach Schafiî diese
Kleidungs- bzw. Körperteile siebenmal abwaschen, indem man bei der
ersten Waschung Wasser mit Erde mischt. Mischt man eine rituell unreine
Flüssigkeit besipielsweise Alkohol mit Heilmittel, Aroma oder
dergleichen, so gilt die Mischung als rein. Nach Schafiî verdirbt
geringfügiges Blut aus Augen, Ohr oder Nase die rituelle Reinigung
nicht. Blut aus Furunkel bzw. Wunde oder durch Blutentnahme ist nach
Schafiî auch rituell rein, vorausgesetzt, dass es andere Kleidungs- bzw.
Körperteile nicht beschmutzt.] Fische, alle im Wasser lebenden Tiere
und blutlose Insekten sind rituell rein, auch wenn sie tot sind.
Erlaubte Tiere sollte man rituell schlachten bzw. jagen, um ihr Fleisch
essen und ihr Fell benutzen zu dürfen. Ist das Fleisch eines Tieres
unerlaubt, so gilt sein Fell als rein. Das Fell eines toten d.h. nicht
rituell geschlachteten bzw. gejagten Tieres gilt nach dem Gerben als
rein. Haar, Fell, Nagel, Horn, Knochen und Schnabel, d.h. mit kein Blut
beschmutzte Körperteile, eines toten Tieres außer die der Schweine
gelten als rein, Nerven degegen als unrein. So wohl ein lebendiger als
auch ein toter Mensch ist rituell rein. Beim Sterben aber wird er wie
jedes Lebewesen unrein. Aus diesem Grund wird er gewaschen. Fällt ein
Mensch in einen Brunnen und ertrinkt darin, so wird das Brunnenwasser
unrein. Fallen die Haare oder die Zähne oder Finger- bzw. Zehennagel
eines Menschen ins Wasser, so gilt es als rein; sein Blut aber macht das
Wasser unrein. Es ist verboten, ein Stück Fleisch bzw. einen Körperteil
aus einem lebendigen Tier abzuscheiden und zu essen. Man darf
Körperteile der rituell geschlachteten Tiere kaufen und verkaufen.
Menschliche Körperteile [ohne im Notfall zu sein] sind verboten, zu
verkaufen oder zu benutzen. Das Ei von einem toten Huhn ist rein. Man
darf es essen. Nach Schafiî ist es rituell unrein, falls die Eischale
weich ist. Milch von einem toten Schaf ist rein, nach Schafiî dagegen
ist es rituell unrein. Ein totes Lamm von einem toten Schaf ist rituell
unrein. Das aus dem Magen eines toten Schafes gewonnene Käselab ist
rituell rein. Verdorbenes Fleisch bzw. Essen ist nicht rituell unrein.
Aber weil es schädlich ist, ist es unerlaubt, es zu essen. Dasselbe gilt
für Speiseöl und für andere Nahrungsmittel. Wenn ein Stück reines
Fleisch in einen Brunnen fällt und dort verdorben wird, so gilt das
Brunnenwasser als rein.
Regen, Schnee, Eis, Meer, See, Fluss,
Teich, Brunnen- und Quellenwasser nennt man absolutes Wasser. Damit darf
man sowohl Unreinheit beseitigen als auch rituelle Reinigung vornehmen.
Necktar, Säfte und dergleichen werden eingeschränkte Flüssigkeit
genannt. Man darf damit bloß Unreinheiten beseitigen. Die Flüssigkeiten
wie Milch, Öl und Harn darf man nicht benutzen, um eine Unreinheit
rituell zu reinigen. (Siehe Punkt 198.). Die Übersetzung aus dem Buch
Nimet-i İslâm ist hier beendet.