117 — Wer beim Kauf oder Verkauf lügt, dem bleibt die Gnade ALLAH’s, des Erhabenen, versagt.Der
heilige Prophet hat verkündet: (Am Tage der Auferstehung übt ALLAH, der
Erhabene, gegen drei Arten von Menschen keine Barmherzigkeit aus:
1) Gegen den, der beim Verkauf lügt und teuer verkauft.
2) Gegen den, der immer und öfters schwört.
3) Gegen den, der Wasser besitzt und einem anderen nicht davon gibt).
118 — Denen, die dem Wasser benötigenden
Menschen kein Wasser geben, wird ALLAH, der Erhabene sagen: ihr habt
mit MEINEM Wasser zurückgehalten und es MEINEN Dienern nicht gegeben.
Nun habe ICH MEINE Gnade nicht auf euch gelassen.
119 — O mein Kind! Wenn du einem etwas
verkaufst und man darauf verzichtet und es zurück gibt, nimm jene Ware
zurück. Es schadet nicht, die Ware zurückzunehmen. ALLAH, der Erhabene,
gewährt die Fruchtbarkeit und schenkt dir es zehnmal.
120 — O mein Kind! Wer an diesen drei
Dingen eine Fälschung übt, dem berichtet ALLAH, der Erhabene, in der
Sure Mutaffifîn (Die das Maß Verkürzenden) im heiligen Koran: (Wer beim
Kauf oder Verkauf fehlend wiegt oder meßt, für den gibt es bittere
Qual).
121 — Hüte dich vor den Menschen- bzw.
Tierrechten. Bemühe dich, um deine Schuld auszuzahlen, wenn du welche
hast. Das Totengebet dessen, der ein Pfennig Schuld hatte, ließ der
Heilige Prophet nicht verrichten. Solange der Mensch seine Schuld nicht
auszahlt, darf er nicht ins Paradies kommen.
[Wenn die Ehefrau fordert, soll der
Ehemann ihr die bei der Heirat auszuzahlende Mitgift (Mechr-i
muadsch-dschel) sofort auszahlen. Falls der Ehemann von seiner Frau
geschieden wird, soll er ihr die nach der Heirat in Raten zu zahlende
Mitgift (Mechr-i müedsch-dschel) sofort auszahlen. Der Eheman soll seine
Schulden für die Mitgift in seinem Testament erwähnen. Nach seinem Tod
muss die Mitgift seiner Frau umgehend vor der Austeilung der Erschaft
ausgezahlt werden, selbst wenn ihr Ehemann kein Testament hinterlassen
hat. Wer im Falle der Scheidung seiner Frau keine Mitgift auszahlt, soll
im Diesseits eingesperrt und im Jenseits gequält werden. Der Ehemann
darf die Mitgift nicht als Sekat (Armensteuer) oder Sadaka-i fitr
(Fastenalmosen) oder Opfertiergeld gelten lassen. Die Ehefrau muss die
Armensteuer aus ihrer Mitgift zahlen, wenn ein Jahr nach dem Erhalten
der Mitgift vergangen ist. Es gilt auch als Menschenrechte, seine
Verwandten und Untergebenen Religionskenntnisse zu lehren.]
Eine heilige Hadith lautet: (Besitzt ein
Mensch Schulden und bemüht sich um sie auszuzahlen, so ist die Hilfe
ALLAH’s, des Erhabenen, mit ihm).