Es steht in dem Buch El-Ichtijar (Handlungesfreiheit) im folgenden: Trauung heißt Ehevertrag. Der heilige Koran schreibt vor, die Trauung zu vollziehen.Der
dritte heilige Vers der Sure Nisâ (die Weiber) besagt sinngemäß:
Heiratet die Weiber, die euch erlaubt sind! bzw. der dreiundzwanzigste
Vers der gleichen Sure: Und hindert sie nicht an der Verheiratung mit
einem Andern! Und der zweiunddreißigste heilige Vers der Sure Nur (das
Glaubeslicht) besagt dem Sinn nach: Verheiratet die Ledigen unter euch!
Eine heilige Hadith hat vorgeschrieben: Die Trauung darf nur im Beisein
von Zeugen vollgezogen werden! Heiratet und vermehrt euch! Am Tage der
Auferstehung werde ich gegenüber den anderen Gemeinschaften auf euch
stolz sein! Trauung ist meine Lebensweise (Sunna). Diejenigen, die meine
Lebensweise (Sunna) verlassen, gehören nicht zu uns! Die heiligen Verse
bzw. Hadithe und die Übereinstimmung der islamischen Gelehrten
berichten, daß die Trauung zu der Anbetung zählt. Es ist verboten, in
wilder Ehe zu leben. Wer die Trauung unterschätzt, der wird ungläubig.
Die Trauung ist eine erforderliche Verpflichtung. Manchmal wird sie
unentbehrlich. Wenn Qual und Leid zu befürchten sind, wird sie
unerwünscht. Die Trauung wird durch das Aussprechen zweier Gläubigen und
zwar in der Vergangenheit ausgedrückt; z.B: Wenn eine Frau ihren
Wunsch: “Nehmen Sie mich als Ihre Gattin an!” äußerte, soll der Mann im
folgenden seine Antwort geben: “Ich habe Sie als meine Gattin
angenommen.” Die Trauung darf auch mit anderen Äußerungen gültig sein.
Die Trauung der Götzendiener bzw. der Glaubenabtrünnigen ist nicht
gültig. Nach der Rechtsschule Hanefî sollen bei der Trauung der Muslime
entweder zwei muslimische Zeugen oder ein muslimischer Zeuge und zwei
muslimischen Zeuginnen dabeisein. Bei der Trauen eines Moslems mit einer
Christin bzw. Judin dürfen Zeugen vom Glauben der Frau dabei sein.
Obwohl es nicht nötig ist, die Mitgift zu besprechen, damit die Trauung
gilt, soll der Ehemann nach der rituellen Trauung die im voraus zu
zahlende Mitgift sofort auszahlen, falls seine Gattin sie fordert.
Deswegen sind die im voraus bzw. nicht im voraus zu zahlende Mitgift bei
der Trauung zu bestimmen. Dazu macht man einen Mitgiftsvertrag,
unterschrieben von dem Bräutigam und zwei Zeugen, und übergibt ihn der
Braut. Der Normalwert der Mitgift ist zwischen zehn und fünfzig
Goldstücken. Obwohl der Islam dem Mann das Recht auf Ehescheidung gibt,
ist es beinahe unmöglich dieses Recht zu erfüllen. Denn, wenn der Mann
sich von seiner Frau scheiden lässt, soll er die Mitgift sofort
auszahlen und seine Söhne bis zum siebten Lebensjahr bzw. seine Töchter
bis zum heitratsfähigen Alter versorgen und das hierfür benötigte Geld
ununterbrochen ihrer Mutter geben; falls er dieses Geld nicht bezahlt,
soll er im irdischen Leben eingesperrt werden und im Jenseits in die
Hölle kommen.
Es ist dem Mann ewig verboten, seine
Mutter, seine Töchter, seine Schwester, seine Tanten und die Töchter
seiner Geschwister zu heiraten, wie fern sie ihm auch immer seien. Eben
so ist es dem Mann untersagt, seine Schwiegermutter und deren Mütter,
seine Schwiegertochter, seine Pflegetochter und seine Stiefmutter zu
heiraten. Sich mit mehr als vier Frauen und Ehefrauen zu vermählen, ist
auch verboten. Ein muslimischer Mann darf sich mit einer Christin bzw.
einer Judin verheiraten, die keine Geschöpfe anbeten. (Im Buch Ni’met-i
İslâm steht folgendes: Es ist nicht nötig, dass die Zeugen bei der
Trauung der Schriftbesitzer unbedingt Moslems sind. Ein muslimsicher
Ehemann darf seine jüdische bzw. christliche Frau hindern, die Kirche zu
besuchen und zu Hause Wein zu produzieren. Aber er darf sie nicht
zwingen nach der Menstruation und dem Wochenbett rituelle Ganzwaschung
vorzunehmen. Es ist empfehlenswert, daß sich die Frau islamisch
bekleidet. Es ist besser, dass ein Moslem eine jüdische bzw. christliche
Frau heiratet, die sich islamisch ankleidet.) Mit Frauen von anderen
Glauben und mit Glaubensabtrünnigen darf er sich nicht vermählen. Eine
muslimische Frau darf keinen nichtmuslimischen Mann heiraten. Trauung
Müt’a, befristete Ehe, wei bei Schiiten, ist auch verboten. Befristete
Ehe heißt, mit einer Frau einen Vertrag zu schließen, um für eine
bestimmte Zeit in wilder Ehe zu leben. Das ist nichts weiter als eine
Mätresse zu haben.
Die Äußerungen der Frauen bei der
Trauung sind gültig. D.h. ein heiratsfähiges Mädchen bzw. eine Frau darf
sich vermählen oder sich von ihrem Vormund bzw. Vertreter vermählen
lassen. [Eine Ehefrau darf sich und andere nicht scheiden lassen.] Man
darf eine Jungfrau nicht zwingen, zu heiraten. Der Vormund soll die
Zustimmung des Mädchens erlangen, um die Trauung zu vollziehen. Wenn das
Mädchen keine Antwort gibt oder lacht oder leise weint, versteht sich,
dass sie ihre Zustimmung gibt. Von einer Witwe dagegen, soll man eine
mündliche Zustimmung erlangen, um sie zu vermählen. Der Vormund eines
Mädchens darf der nächste Erbe sein. Wenn es keinen nahen Erben gibt,
darf die Mutter des Mädchens oder die nächste Erbin Vormund sein. Wenn
es diese nicht gibt, ist der Richter dessen Vormund. Kinder und
Ungläubige dürfen kein Vormund für Muslime sein. Man darf Vormund bzw.
Vertreter von beiden Seiten sein. Hinsichtlich der Schulung,
Frömmigkeit, der sozialen Stellung und des Reichtums müssen Braut und
Bräutigam zueinander passen. Wird das Mädchen eines rechtschaffenen
Muslim mit einem Sünder getraut, so dürfen dessen Vormunde diese Trauung
ablehnen. Die Übersetzung aus dem Buch Ichtijâr (Handlungsfreiheit)
wurde hier vollendet.
Seit der Zeit des Propheten Adam, Friede
sei mit ihm, besteht der Brauch der Trauung. Damit die Trauung, wie
eine jede Anbetung gilt, muss man die Absicht äußern. Die zu Trauenden
müssen nämlich innerlich beabsichtigen, nach dem Gebot Allahs, des
Erhabenen bzw. nach der Sunna des heiligen Propheten getraut zu werden.
Man muss islamische Trauung und standesamtliche Trauung nicht
verwechseln. Islamische Trauung ist das Gebot ALLAHs, des Erhabenen. Und
die standesamtliche Trauung ist ein gesetzliches Verfahren. Die
Bedingungen von beiden sind unterschiedlich. Es ist schwere Sünde,
islamische Trauung nicht zu vollziehen. Ohne standesamtliche Trauung zu
heiraten ist auch eine strafbare Handlung. Wer diese Tat begeht, wird
mit Gefängnis bestraft. Ein Muslim bzw. eine Muslime darf keine Sünde
begehen und soll die Gesetze beachten. Die Gesetze verletzen ist eine
Straftat, die Unruhen bzw. Zwietracht verursachen kann. Das ist im Islam
verboten. Es ist im Islam nicht verboten, standesamtliche Trauung zu
erfüllen. Das Gesetzt verbietet die islamische Trauung nicht. Zu der
Zeit des Osmanischen Reiches pflegte man beide durchzuführen. In dem
Erlaß von 1298 (1880 n.Chr.) steht im folgenden: “Eheschließungen,
Geburten und Sterbefälle sollen standesamtlich registriert werden.” Die
Strafen der Vorbeter, die ohne Genehmigung islamische Trauung vollzogen,
sind auf Seite 2434 des Staatlichen Protokoll des osmanischen Reiches
ersichtlich. Daher muß jeder Muslim sich zuerst standesamtlich, dann
islamisch trauen lassen. Es ist nicht unbedingt nötig, sich von einem
Geistlichen trauen zu lassen. Rechtschaffene gelehrte Muslime dürfen
islamisch vermählen. Atheisten und Verirrte nennen islamische Trauung
als Vorbetertrauung, indem sie sie verachten. Sie behaupten, es sei
nicht nötig, islamisch getraut zu werden, wenn man standesamtlich
getraut wird. Sie betrügen die Muslime, indem sie die Lüge ausstreuen,
islamische Trauung sei gesetzlich verboten. Jedoch ist die islamische
Trauung erlaubt. Straftat ist es, sich nicht standesamtlich trauen zu
lassen. Sie verleumden die Trauung, indem sie behaupten, es sei im Islam
nicht nötig getraut zu werden; es stehe nicht im heiligen Koran. Wer
die Trauung ablehnt wie jene, wird ungläubig. Ein solcher gleicht einem,
der einen von fünf Grundsätzen des Islam verleugnet. Damit die
islamische Trauung gültig sein darf, müssen Braut und Bräutigam gläubig
sein. Das ist die wichtigste von den Bedingungen der islamichen Trauung.
Deswegen muss man vor der Trauung fragen, ob die Braut und der
Bräutigam die sechs Grundsätze des Glauben und die fünf Grundsätze des
Islam wissen. Wenn nicht, so muss man sie diese und das
Glaubensbekenntnis belehren und aussprechen lassen. Man muss zuerst
ihren Glauben erneuern und sie danach vermählen. Die Trauzeugen müssen
ebenfalls gläubig sein. Die islamische Trauung verursacht, dass die
Ehefrau und der Ehemann glücklich leben. Jeder Muslim und jede Muslime
müssen einenen großen Wert auf die Trauung legen, wenn sie wünschen,
dass ihre Nachkommen gläubig und rechtschaffen werden und im Dies- und
Jenseits das Glück erlangen.
In dem Buch Dürr-ül-muchtar (Die
Auserwählten) zum Thema “Trauung des Ungläubigen” steht: Wenn eine Frau
ohne Grund oder um sich scheiden zu lassen, glaubensabtrünnig wird, muss
sie von dem Richter mit Gefängnisstrafe gezwungen werden, damit sie
ihren Glauben erneuert. Die Gelehrten aus Buchara haben es so
mitgeteilt. So ist auch das Rechtsgutachten. Die Gelehrten aus Belch
äußerten, dass die Trauung einer Frau, falls sie glaubensabtrünnig wurde
und dann abgeschworen hat, gültig ist. Nach den Mitteilungen des Buches
Newâdir (Seltene Äußerungen) wird eine Frau, die glaubensabtrünnig ist,
zur leibeigenen Dienerin im islamischen Land. Ihr Ehemann kauft sie von
dem Fürst der Gläubigen. So wid sie zur leibeigenen Dienerin. St. Omar,
Friede sei mit ihm, schlug mit der Peitsche eine Frau, die vor Männern
gesungen hatte. Als man sagte, dass dabei ihr Kopf bloßgelegt wurde,
sagte er, dass sie nicht mehr ehrwürdig sei. Ebû Bekr bin Omar
Belchî[Ebu Bekr bin Omar Belchî, gest. 559 (1165 n.Chr.)] einer der
Gelehrten des islamischen Rechts, ging an den Frauen vorbei, die mit
bloßem Kopf und nackten Armen am Fluss Wäsche wuschen, und sagte
daraufhin: Die sind nicht mehr ehrwürdig, weil sie das Gebot des Islam
zur Verschleierung nicht beachten. Ihr Glaube ist zweifelhaft. Sie sind
wie Sklavinnen, die in einem nichtislamischen Land gefangengenommen
sind. Das ist eine der seltenen Äußerungen. Es ist beser, nicht seltene
Äußerungen sondern die Äußerungen der Gelehrten zu befolgen und demnach
zu handeln. So wird eine Frau nicht zur leibeigenen Dienerin, sondern
zur Ehegattin ihres Ehemanns, falls ihr Glaube irgendwie zweifelhaft
scheint.
St. İbni Âbidin, Friede sei mit ihnen, sagte: Es
ist besser, weil es mühselig ist, nicht nach den Gelehrten aus Buchara
zu handeln, sondern die Gelehrten aus Belch zu befolgen. Die islamischen
Länder, die von Dschingis-Khan besetzt wurden, wurden nichtislamische
Ländern. In einem nichtislamischen Land ist es nicht nötig, nach
seltenen Äußerungen zu handeln. Die Frauen, die nach seltenen Äußerungen
bezüglich St. Omar und Ebu Bekr bin Omar Belchî, Friede sei mit ihnen,
als Sklavinnen bezeichnet wurden, dürfen im islamischen Land nicht als
Sklavinnen betrachtet werden. Seltene Äußerungen sind nicht ganz sicher.
Man muss sie nicht befolgen, solange man nicht dazu gezwungen ist. Da
eine Glaubensabtrünnige im islamischen Land nach seltenen Äußerungen zur
leibeigene Dienerin wird, darf man demnach auf ihre nackten Arme und
ihr bloßen Kopf nicht blicken und als leibeigene Dienerin mit ihr nicht
schlafen. So sind auch Dirnen in einem islamischen Land, weil sie
unkeusch sind, darf man nicht mit ihnen geschlechtlich verkehren. Das
gilt als Ehebruch.
Ein Muslim darf keiner Frau beiwohnen
außer seiner Ehegattin und leibeigenen Dienerin. Wohnt der Muslim
unvermählt mit einer Muslime oder Nichtmuslime im islamischen oder nicht
islamischen Land, gilt es als Ehebruch. Ehebruch ist eine schwere
Sünde. Obwohl man auf den Kopf, auf die Arme und Füße einer leibeigenen
Dienerin von anderem blicken darf, ist der Beischlaf verboten. Nach dem
islamischen Recht gibt es heute keine leibeigene Dienerin auf der Welt.
Außer den achtzehn Frauen, die einem ewig verboten sind zu heiraten,
darf man keine Körperteile der muslimischen oder nichtmuslimischen
Frauen außer auf ihre Gesichter und Hände blicken, sei es sinnlich oder
nicht. Es ist verboten, dass die Frauen in unangemessener Kleidung von
den Männern gesehen werden, die nicht zur Familie bzw. engeren
Verwandschaft gehören und dass sie mit denen plaudern und befreudet
sind.
Zum Thema “Gesicherte” des Buches
Dürr-ül Muchtar steht: Es ist untersagt, den nichtmuslimischen Frauen
der muslimischen Gefangenen, und der Gesicherten im nichtislamischen
Land beizuwohnen. Es ist einem nicht erlaubt mit irgendeiner Frau außer
seiner Frau bzw. leibeigenen Dienerin im islamischen Land geschlechtlich
zu verkehren. Keine Frau im islamischen Land darf zur leibeigenen
Dienerin gemacht werden. Nichtmuslimische Frauen im nichtislamischen
Land dürfen auch zu keinen leibeigenen Dienerinnen gemacht werden,
solange sie nicht in ein islamisches Land geholt werden.
Der Text “Ehescheidung” im Buch Dürr-ül Muchtar lautet: Nach
den vier Rechtsschulen darf ein Mann, der sich dreimal von seiner Frau
geschieden oder dreimal das Wort zur Ehescheidung ausgesprochen hat,
seine bisherige Frau nur dann wieder heiraten, wenn diese mit einem
anderen Mann eine Ehe eingegangen und von diesem wieder geschieden
worden ist. Diese Zwischenehe nennt man Hulle. Man darf den zweiten Mann
nicht zwingen, sich von seiner Frau scheiden zu lassen. Und es ist
unerlaubt, es vorzuschlagen, unter der Voraussetzung, dass der zweite
Mann mit der Absicht, sich scheiden zu lassen, die Frau heiratet. Aber
wenn der zweite Mann freiwillig beabsichtigt hat, die betreffende Frau
erst zu heiraten, dann sich von ihr scheiden zu lassen, ist es nicht
verboten. Es ist sogar eine gute Tat. Wenn die Trauung des ersten Mann
nach vier Rechtsschulen ungültig ist, soll er nach dreimaliger
Ehescheidung die Zwischenehe veranlassen. Wenn die Voraussetzungen für
die Trauung des ersten Mannes nicht volkommen erfüllt worden sind,
beispielsweise falls bei der Trauung der Vormund nicht dabei war und
Zeugen Sünder waren, muss er sich nach dreimaligen Ehescheidung an einen
Geistlichen in der Rechtsschule Schafiî wenden, um ohne Zwischenehe
seine Frau wiederheiraten zu dürfen. Der schafiitische Geistliche bzw.
Mufti äußert ihm, dass seine Trauung in der Vergangenheit nach der
Rechtsschule Schafiî gültig war, aber wegen der dreimaligen Ehescheidung
nicht mehr gültig ist und dass er nach der schafiîtischen Lehre, die
betreffende Frau wieder vermählen darf.
St. İbni Abidin, Friede sei mit ihm, sagte: Eine
Trauung mit sündigen Trauzeugen bzw. ohne Zustimmung des Vormundes, ist
nach der schafiitischen Rechtsschule nicht gültig. In dem Buch
Tuchfet-ül-muchtâdsch (Seelische Heilung der Bedürftigen) steht:
Um jemanden von der Zwischenehe zu
befreien, erklärt der Mufti die vorige Trauung für gültig. Der Ehemann
und die Ehefrau dürfen nach der Rechtsschule Schafiî wieder getraut
werden. St. Ibni Kasım, Friede sei mit ihm, schreibt für die Erläuterung
des Buches Tuchfet-ül-muchtâdsch folgendes: Man lässt sich nach der
Rechtsschule Schafiî wieder trauen. Die Zwischenehe wird nicht nötig
sein. Die Anzahl der Ehescheidung ist höchstens drei. Ist deren Anzahl
mehr als drei, so gillt sie als drei.
Der Text in der Erläuterung des Buches
Emâlî Kasîdesi besagt: Wenn man betrunken oder unbewußt etwas sagt, was
den Unglauben verursacht, wird man nicht ungläubig bzw. nicht
glaubensabtrünnig. Lässt man sich betrunken von seiner Frau scheiden, so
wird die Ehescheidung gültig sein. So ist es auch beim Kauf bzw.
Verkauf. Wenn man betrunken oder unbewusst etwas sagt, was den Unglauben
verursacht, wird man nicht ungläubig bzw. nicht glaubensabtrünnig. Wenn
man als glaubensabtrünnig dreimal ausgesprochen oder geschrieben hat,
daß man sich von seiner Frau hat scheiden lassen, soll man seinen
Glauben erneuern und wieder getraut werden. Denn während man
glaubensabtrünnig ist, gilt ebenfalls seine Trauung nicht mehr. Wer die
Bedingungen für seine Trauung nicht erfüllt hat, läßt sich von seiner
Frau nicht scheiden, indem er dreimal die Ehescheidung geäußert hat. Der
soll die Voraussetzungen für die Trauung erfüllen und getraut werden
und seinen Sünden abschwören. Ist seine Trauung nach seiner Rechtsschule
gültig und nach anderen drei Rechtsschulen ungültig, so muss er der
betreffenden Rechtsschule nachahmen und erneut getraut werden. Um sich
von der Zwischenehe zu befreien, muss man auf eine von diesen drei
Lösungen kommen; das nennt man Hîle-i scher’ijje.
Obwohl Allah, der Erhabene, erlaubt, die
Ehescheidung auszusprechen, mag ER deren Erfüllung nicht. Selbst wenn
man dieses Wort als Spaß ausspricht, muss man dessen Folgen tragen.
Damit man sich nicht daran gewöhnt, dieses Wort auszusprechen, hat
Allah, der Erhabene, den Männern vorgeschrieben, die Qual der
Zwischenehe zu ertragen. Ein gläubiger Ehemann spricht das Wort der
Zwischenehe nie aus, indem er an deren Qual denkt.
[Eine Witwe bzw. Jungfrau soll von ihrem
Vater versorgt werden. Falls der Vater gestorben bzw. nicht dazu im
Stande ist, soll einer der reichen Männer, denen ewig verboten ist, sie
zu heiraten, diese Aufgabe übernehmen. Falls sie sich nicht darum
kümmern, wird das benötigte Geld durch Staatsgewalt von denen genommen
und ihr gegeben. Hat die Witwe bzw. Jungfrau keine Verwandte, so soll
ihr der Staat ein Gehalt zuweisen. Denn im Islam sind die Frauen nicht
gezwungen, Geld zu verdienen. Alle Bedürfnisse der Frauen müssen von den
Betreffenden erfüllt werden.]
Der letzte Abschnitt des Buches Ni’met-i
Islam (Glück des Islam) besagt folgendermaßen: Eine leibeigene Dienerin
darf man mit der Genemigung ihres Herrn heiraten. Eine leibeigene
Dienerin, die von ihrem Herrn ein Kind bekommt, heißt Ümm-i weled. Es
ist verboten, sie bzw. ihr Kind zu verkaufen. Wenn ihr Herr stirbt, so
wird seine leibeigene Dienerin frei. Ihre Kinder haben das Erbrecht. Ein
Pflegekind ist kein leibliches Kind seines Pflegevaters. Das Eheverbot
für die nahen Verwanten gilt füs das Pflegekind nicht. Doch es gilt für
die Milchgeschwister.
DIE MILCHGESCHWISTER
Im türkischen Buch Nimet-i Islam steht:
Dass Kind, das im Alter bis zu zweieinhalb Jahren von einer Frau, wenn
auch nur einmal gestillt worden ist, heißt Rıda (Einwilligung). Diese
Frau gilt für das gestillte Kind als Amme und ihr Mann als Ehemann der
Amme, egal ob es direkt oder durch eine Saugflasche mit ihrer Milch
genährt ist. Dieses Kind darf sie und ihre nahe Verwandten ewig nie
heiraten, es muss sie aber wie seine Blutverwandten versorgen.
Gegenseitig haben sie kein Erbrecht. Zwei Kinder, die kleiner als zwei
Jahre sind, werden Milchgeschwister, wenn sie von der gleichen Frau
gestillt worden sind. Sie dürfen einander nicht heiraten. Alle Blut-
bzw. durch Milchschwester entstandene Verwandten der Amme gelten für die
von ihr genährten Kinder, als ihre nahen Verwandten und deren Kinder
als ihre Geschwister. Milchgeschwister dürfen untereinander nicht, aber
Geschwister ihrer Milchgeschwister dürfen heiraten. Wenn zwei Kinder von
zwei Frauen gestillt werden, die zu dem gleichen Ehemann gehören,
werden diese Kinder Milchgeschwister wegen der ehelichen Gemeinsamkeit
ihrer Amen. Sie dürfen einander nicht heiraten. Sind diese zwei Kinder
Mädchen, so darf man sich nicht gleichzeitig mit beiden vermählen. Beim
Michgeschwistersein soll man sogar die eheliche Verwandschaft beachten.
Das nennt man Hurmet-i Musâhere. Beispielsweise darf man die geschiedene
Frau, des von seiner Frau Gestillten ewig nicht heiraten. Ebenfalls ist
es einer Frau ewig verboten, sich mit dem geschiedenen Mann einer Frau,
die von ihr genährt wurde, zu vermählen. Das Wort; “die Milch fließt
nicht nach oben sondern nach unten! Passt dem Islam nicht. Ein Mädchen
und ein Junge, die von unterschiedlichen Brusten einer Frau genährt
sind, dürfen einander heiraten. Bekommen zwei Frauen Kinder, nachdem sie
ihre früheren Kinder gegenseitigt gestillt haben, dürfen die später
geborenen Kinder einander heiraten, vorausgesetzt, dass sie nicht von
der gleicher Brust ihrer Amme genährt wurden. Die Verwandten des
Säuglings gelten nicht als Verwandte für seine Amme und deren Ehemann.
Der Bruder der Amme darf sich beispielsweise mit der Schwester des
Säuglings verehelichen.
Ein Mann darf die Mutter seiner
Milchgeschwister heiraten, die von seiner Mutter gestillt worden sind.
Aber die Geschwister, die zu einem Vater und unterschiedlichen Müttern
gehören, dürfen sich ihre nahen Verwandten nicht heiraten. Ein Mann darf
mämlich die Mutter seiner Geschwister bzw. Stieftöchter ewig nie
heiraten.
Durch Geständnis oder Beweismittel kann
man feststellen, ob zwei Menschen Milchgeschwister sind. Wenn ein
Ehemann gesteht, dass seine Frau seine Milchschwester ist, ist deren
Trauung nicht mehr gültig. Zwei gerechte Männer oder ein Mann und zwei
Frauen gelten als Zeugen. Nur zwei Frauen oder ein Mann und eine Frau
sind nicht ausreichen, als Zeugen zu gelten. Wenn man damit nicht
einverstanden ist, sollte man sich an das Gericht wenden.
Solange es nicht nötig ist, müssen
Frauen keine Kinder von anderen stillen. Andernfalls müssen sie wissen,
welche Kinder sie gestillt haben.
Falls zwei Frauen ihre Milch vermischen
und einen Säugling damit nähren, werden sie beide seine Ammen. [St. Ibni
Âbidin sagt: Es ist nötige Verpflichtung, einen Säugling zu stillen,
bis er mit Kindernährmittel genährt wird. Ihn danach bis zum Alter von
zwei Jahren zu stillen ist empehlenswert. Es ist erlaubt, einen Säugling
bis zum Alter von zweieinhalb Jahren zu stillen.] Nach diesem Alter ist
das Stillen eines Säuglings unerlaubt, solange es nicht nötig ist.
Wenn die Milch einer Frau in einer
Mischung von Wasser oder Tiermilch oder Medizin, weniger als die Hälfte
vorhanden ist, darf sie aufgrund der Ernährung eines Säuglings keine
Amme sein. Ebenfalls darf sie keine Amme sein, wenn sie mit ihrer
gemolkenen Milch einen Säugling nährt, nachdem die Zusammensetzung ihrer
Milch irgendwie geändert worden ist.
Man darf eine Frau, die ein uneheliches
Kind hat, als Amme beauftragen. Jedoch ist es besser, dazu eine
eheliches Kind besitzende Frau zu verpflichten.
Wenn bei einem Mädchen, das nicht jünger
als 9 Jahre ist, Milch entsteht und ein Säugling gestillt wird, gilt es
als Amme für dieses Kind. Wenn eine Frau einen dreijährigen Junge und
ein einjähriges Mädchen stillt, gelten sie nicht als Milchgeschwister.
Sie dürfen miteinander eine Ehe schließen. Man darf die Tochter seiner
Milchschwester nicht heiraten. Das gilt auch für das Mädchen, dessen
Amme seine Milchschwester ist. Man darf die Mutter seiner
Milchgeschwister heiraten, deren Amme seine eigene Mutter ist. Man darf
sich mit dem Milchbruder bzw. -schwester seiner Mutter vermählen. Ein
Mann darf sich mit der Amme seiner Kindern verehelichen. Jemand darf
sich mit der Tochter seines Onkels bzw. mit ihrer Milchschwester
verheiraten. Man darf die Amme seiner Geschwister bzw. deren
Milchschwester heiraten. Niemand darf die Amme seiner Mutter heiraten.
Man darf sich mit der Tochter der Amme seiner Neffen bzw. Nichten
vermählen. Niemand darf sich mit der Schwester seiner Amme verehelichen.
Man darf die Tochter der Amme seiner Kinder heiraten. Niemand darf sich
mit dem Mädchen, das von seiner Milchschwester gestillt wurde,
vermählen. Niemand darf die Mädchen heiraten, die als Milchgeschwister
der Kinder seiner Schwester bzw. seines Bruders gelten. Man darf die
Schwester von denen heiraten, die als Milchschwester seiner Kinder
gelten. Eine Frau darf einen Mann nicht heiraten, dessen Vater der
Ehemann ihrer Amme ist, obwohl die Mutter des betreffenden Mannes nicht
als ihre Amme gilt.
Der Eid des Ungläubigen bzw. des Glaubensabtrünnigen ist nicht gültig.
O Gläubiger! Nachdem dein Sohn seine
Religion erlernt und angefangen hat, Gebet zu verrichten, muss er sich
auf einen Beruf vorbereiten. Damit er einen Beruf wie Handel bzw.
Handwerk erlernt, musst du ihn zu einem Fachmann schicken, der ein
sittlicher rechtschaffener Muslim ist. Wünsch dir nicht, dass dein Sohn
sehr reich sondern, dass er sittlich, fügsam, fromm und gottesfürchtig
wird. Der Islam gebietet, einen Beruf auszuüben. Zu unserer Zeit legen
alle Nationen großen Wert auf Handwerk und Handel und sorgen dafür, dass
ihre Kinder diese von der Pike auf lernen. Andere Berufe sind auch
wertvoll. Du musst auch die Gebote des Islams bezüglich der Berufe
deinem Sohn lehren, um ihn vor Verbotenen zu schützen.
DIE GUTEN SITTEN IM STADTVIERTEL
160 — Solange es nicht nötig ist, geh’
nicht durch die Gassen des Stadviertels. Besuche nie die Stellen, wo man
Alkohol trinkt, Hasardspiel spielt, tanzt, Tänzerin und Musikantin
zuschaut! Und schicke deine Familienangehörigen niemals zu solchen
Stellen. Solche Stellen heißen Sündergesellschaft. Blicke niemals auf
ein Mädchen bzw. eine Frau, seien sie in unangemessener Kleidung oder
nicht. Wer ein Mädchen sieht, aber nicht auf sie blickt, weil es
verboten ist, wird wie ein Märtyrer belohnt.
Nähere dich keinem Mädchen oder keiner
Frau. Im ersten Blick kannst du erkennen, ob sie zu deiner Familie
gehört. Für den ersten Blick begehst du keine Sünde. Aber wenn du
mehrmals auf sie blickst, begehst du Sünde. St. Ali, Segen ALLAH’s, des
Erhabenen, sei mit ihm, sagte: “In meinem Leben habe ich niemals Frauen
wollüstig angesehen.” Frauen wollüstig ansehen ist die Sünde der Augen.
Man soll es bereuen und nicht wiedertun. Mische dich nicht in alle Dinge
ein; dich trifft ein Unglück oder du wirst verleumdet.