Über goldene Zähne schreibt St. Abdülhakim-i Arvasî, der große Gelehrte, folgendes:“Nach
St. Imam-ı Muhammed bzw. nach dem Urteil, dem Idschtichad, von St.
Imam-ı Âsam und nach einer Überlieferung, auch nach St. Imam-ı Yussuf
und nach Rechtsgutachten der Schriftgelehrten ist es zulässig mit dem
Urteil der zwei Imams, der Religiosgelehrten, goldene Zähne oder goldene
Brücke zwischen den Zähnen zu setzen.
St. Imam-ı Âsam hat erklärt: Das
Erlaubnis des heiligen Propheten war nur für St. Arfadsche bin Sad,
damit er goldene Nase haben durfte. So wie es auch nur für St. Sübeyr
und St. Abdurrahman erlaubt wurde, damit sie seidene Kleider anziehen
durften. Aber, mit dem Rechtsgutachten von St. Imam-ı Muhammed darf man
künstliche goldene Zähne, Nase und goldenes Ohr haben. Diese künstlichen
Organe und Zahnbrücken zieht man bei der rituellen Waschung aus. Der
Unterschied zwischen den Gelehrten liegt darin, ob diese aus Gold sein
darf oder nicht. Sonst sind die Gelehrten mit dem Thema der rituellen
Ganzwaschung einverstanden. Nämlich, wenn die Stellen unter den
künstlichen Dingen nicht nass werden, wird die rituelle Ganzwaschung in
der Rechtsschule Hanefî nicht gültig. Denn, nach den Gelehrten der
Rechtsschule Hanefî ist die Mundhöhle, wie die Haut, die Aussenseite
unseres Körpers. Weil es nötig ist, die ganze Außenseite des Körpers zu
waschen, soll man auch die Mundhöhle spülen. Deswegen wird die rituelle
Ganswaschung derer, die Nagelpolitur, Plombe und Zahnkrone haben, nicht
gültig. So bleibt man rituell unrein. Auch die rituelle Waschung und das
Gebetverrichten derer werden nicht gültig. [In dem Fetwa-Buch namens
Medschmû’a-i dschedîde, das zum zweiten Mal 1329 [1911 n.Chr.) gedruckt
wurde, lautet das Rechtsgutachte von Hassen Hajrullah Effendi, Friede
sei mit ihm: (Zahnplombe schadet der rituellen Ganzwaschung nicht.)
Manche zeigen dieses als Beweis und behaupten, dass man mit einer
Zahnplombe die rituelle Ganzwaschung vornehmen dürfte. Jedoch steht
dieses Rechtsgutachten in der ersten Auflage des Buches nicht, das im
Jahre 1299 durchgeführt wurde. Dieses Rechtsgutachten ist von
Ungebildeten zu der Zeit der Partei İttihat we Terakki (Einheit und
Fortschritt) erfunden und nachher diesem Buch hinzugefügt. Denn
Hajrullah Effendi trat vom Amt des Scheichul-islam 1294 ab. Man darf
sich nicht von solchen erfundenen Rechtsgutachten täuschen lassen. Im
Buche Misâchul-felâch steht: (Wenn ein Körperteil oder eine Zahnhöhle
mit Fett, Kauharz oder dergleichen bedeckt ist und wenn es dadurch kein
Wasser durchlässt, gilt die rituelle Ganzwaschung nicht.) Im Buch
“Medschmûa-i Süchdiyye” besagt es: Wenn ein Krümel zwischen den Zähnen,
sei es klein oder groß, wie trockener Teig, kein Wassertropfen
durchgehen lässt; wird die rituelle Ganzwaschung nicht gültig. Das
besagt auch das Buch “Halebî”). St. Ibni Âbidîn erklärt: (Wenn ein
Krümel zwischen den Zähnen trocken ist und kein Wasser durchgehen lässt,
ist die rituelle Ganzwaschung ungültig). So sieht man dass, die
rituelle Ganzwaschung gilt, wenn die Zähne und die Löcher in Zähnen nass
werden.
Der Umstand, der einen zwingt, etwas zu
tun oder nicht zu tun, heißt Notwendigkeit. Die Gebote und Verbote des
Islam, ein starker Schmerz, Lebensgefahr und dergleichen gelten als
Notwendigkeit. Der Umstand, in dem es schwer bzw. unmöglich ist, eine
Verpflichtung zu erfüllen oder nicht gegen ein Verbot zu stoßen, wird
Haradsch genannt. Die Gebote und Verbote ALLAH’s, des Erhabenen, nennt
man die Regelung des Islam. Bei der Erfüllung einer Verpflichtung der
islamischen Regelung muss man den Mitteilungen seiner
Rechtsschulgelehrten folgen. Wenn es schwierig ist, diesen Mitteilungen
zu folgen, darf man deren ungefähren Äußerungen folgen. Andernfalls,
darf man eine andere Rechtsschule nachahmen. Ist es dennoch nicht
möglich, muss man untersuchen, ob eine Notwendigkeit besteht. Besteht
die Notwendigkeit, so darf man diese Verpflichtung verlassen oder nach
Maßgabe des Bedarfs gegen das betreffende Verbot verstoßen. Wenn keine
Notwendigkeit besteht, oder wenn man eine von mehreren Möglichkeiten
auswählen kann, darf man nicht gegen das Verbot verstoßen. Man muß die
Handlung, die eine Notwendigkeit verursacht, nicht ausführen.
Es ist unmöglich, die Stelle unter einer
Zahnkrone bzw. -plombe nass zu machen. Es gibt in der Rechtsschule
Hanefî keine Möglichkeit, diese Schwierigkeit zu beseitigen. Darum muss
man entweder die Rechtsschule Malikî oder Schafiî nachahmen. In diesem
Fall ist es nicht nötig, zu untersuchen, ob eine Notwendigkeit besteht.
Wenn es nicht möglich gewesen wäre, die Rechtsschule Malikî oder Schafiî
nachzuahmen, würde es notwendig sein, diesen Umstand zu untersuchen.
Eine heilige Hadith besagt: Die Rechtsschulen sind die Gnade ALLAH’s,
des Erhabenen. Wer eine Zahnplombe bzw. -krone oder -prothese hat, muss
aufgrund dieser heiligen Hadith die Rechtsschule Malikî oder Schafiî
nachahmen. Es ist empfohlene Vorschrift für Hanefiten, die nicht
gezwungen sind, eine andere Rechtsschule nachzuahmen, alle
unentbehrliche Verpflichtungen der anderen Rechtsschulen zu erfüllen und
sich an deren Verbote zu halten. Das steht in dem Buch von St. Ibni
Âbidîn und dem zweihundertsechsundachtzigsten Brief des Buches Mektubat
(Briefe) von St. İmam-ı Rabbanî. Da man unentschuldigt eine andere
Rechtsschule nachahmen kann und dies als eine empfohlene Vorschrift
gilt, ist es nicht vernünftig, keine Rechtsschule nachzuahmen, obwohl
man entschuldigt ist. Während der Nachahmung der Rechtsschule Malikî
oder Schafiî, muss man bei der rituellen Reinigung und beim
Gebetsverrichten immer beabsichtigen, betreffende Rechtsschule
nachzuahmen und sich dieser Hinsicht bewusst zu sein. Der Nachahmende
muss alle Vorschriften der rituellen Reinigung und der Gebetsverrichtung
der betreffenden Rechtsschule beachten. Nach der Rechtsschule Schafiî
muss man erneut die rituelle Waschung vornehmen, wenn seine Haut an die
Haut einer Frau außer den achtzehn nahen verwandten Frauen und seine
innere Handfläche seine Schamteile berührt. Man muss auch beim
Gebetsverrichten in der Gemeinschaft die Sure Fatiha, eine zusätzliche
Sure und vor der Sure “Bismillachirrachmanirrachim” rezitieren. Es muss
auf der Kleidung, am Körper und auf der Gebetsstelle keinen Schmutz
geben.
Wir erklären diese Angelegenheit, damit
die rituelle Reinigung der Hanefiten gelten, die Zahnkronen, -plomben
und -prothesen haben. Wir wollen denen behilflich sein. Und diese dürfen
auch einem Vorbeter folgen, der auch einen Zahnersatz hat. Dass man
gegenüber einer Notwendigkeit, eine andere Rechtsschule nachahman darf,
steht in dem Buch von St. İbni Âbidîn, in der Erläuterung von Tahtawî
für das Buch Merakıl-felâch, im türkischen Buch Nimet-i Islâm und in dem
Buch namens Ma’fûwat von Molla Halîl Esirdî, Friede sei mit ihnen. St.
Ibni Âbidîn sagt in Hinsicht auf die Ehescheidung: (Die Gelehrten der
Rechtsschule Hanefî erlauben aufgrund einer Notwendigkeit die
Rechtsschule Malikî nachzuahmen. Eine Handlung, deren Ausführung nach
der Rechtsschule Hanefî nicht bekannt ist, darf nach der Rechtsschule
Malikî durchgeführt werden. Denn die Rechtsschule Malikî gleicht der
Rechtsschule Hanefî mehr als andere Rechtsschulen.) Bezüglich des
Vorbeterseins erklärt er: (Damit das Gebet des Nachamenden gilt, muss
der Vorbeter die unentbehrlichen Verpflichtungen der Rechtsschule des
Nachahmenden erfüllen und der Nachahmende muß sich dieser Angelegenheit
bewusst sein. Das ist eine sichere Mitteilung. Wenn der Vorbeter diese
Verpflichtungen nicht durchführt, muss man ihm nicht folgen. Es ist eine
unerwünschte Handlung, einem Vorbeter der anderen Rechtsschule zu
folgen, wenn es einen Vorbeter der eigenen Rechtsschule gibt. Sonst ist
es besser, Gebete allein zu verrichten. Manche Gelehrten äußern, dass
man, wenn das Gebet des Vorbeters nach seiner Rechtsschule gilt, ihm
folgen darf.) So steht es auch in der Erläuterung von Tahtawî für das
Buch Merak-il-felâch. Ob ein Hanefit, der keinen Zahnersatz hat, einem
Vorbeter folgen darf, der Zahnersatz besitzt, wird zweierlei geäußert:
Erstens; man darf es nicht. Zweitens; Wenn der Vorbeter rechtschaffen
ist und der Rechtsschule Malikî oder Schafiî folgt, darf man ihm folgen.
Weiß man nicht, ob der Vorbeter einen Zahnersatz hat, darf man ihm
dennoch folgen. Es ist gestattet, ihn danach zu fragen. Dass es
empfehlenswert ist, dass ein hanefitischer Vorbeter der Rechtsschule
Malikî oder Schafiî folgt, steht in den Büchern Dürr-ül-muchtar und
Merak-il-felâch. Dass es besser ist, nach einer ungefährern Äußerung zu
handeln, falls die Notwendigkeit besteht, steht im Buch Hadîka im
Zusammenhang mit dem Unheil. Es versteht sich von selbst, dass einer,
der keiner der vier Rechtsschulen folgt, Anhänger der Irrlehre oder
Glaubensabtrünniger ist. Seine Gebete gelten nicht. Und die Gebete
derer, die solch einem folgen, sind auch nicht gültig.
Einer, der behauptet, über die rituelle Reinigung Beweise gesammelt zu haben, legt sie wie folgt vor::
1) (Jemand, der einen Zahnersatz nämlich
eine Zahnplombe, -krone, oder -prothese hat, darf ohne Weiteres die
rituelle Ganzwaschung vornehmen. Es ist ausreichend, dem Zahnersatz aus
zuspülen. Es ist genau so wie das Abreiben einer Wunde und eines
Verbands. Wie man in diesem Fall nicht gezwungen ist, den Verband
wegzuwerfen und dann die Wunde abzuwaschen, so muss man nicht das Untere
eines Zahnersatzes abwaschen.)
Diese Behauptung ist absolut falsch. Sie
ist nicht objektiv sondern subjektiv und erfunden. Die richtige
Erklärung für diese Angelegenheit steht in Büchern des islamischen
Rechts und auch im Buch von St. Ibni Âbidîn: (Es ist vorgeschrieben,
Wunde, Geschwulst und schmerzende Körperstellen bei der rituellen
Reinigung abzuwaschen, indem man den Verband abnimmt. Wenn das kalte
Wasser schadet, darf man warmes Wasser benutzen. Wenn das Wasser der
Wunde schadet, muss man den Verband leicht abreiben und die gesunde Haut
um den Verband abwaschen. Wenn das auch schadet, darf man die Haut
darum abreiben, anstatt zu waschen. Diese Handlung darf man sowohl bei
der rituellen Waschung, als auch Ganzwaschung ausführen. Wenn es
schadet, den Verband abzunehmen, muss man ihn nicht losbinden. Im Falle
der Blutung bzw. des Schmerzens der Wunde, muss man ihn auch nicht
abnehmen. Oder wenn man nicht imstande ist, den Verband erneut zu
binden, darf man ihn auch so lassen. Bei der rituellen Waschung muss man
den Verband leicht abreiben. Salbe [, Pflaster, Kollodium und
dergleichen] an der Wunde gelten als Verband. Schadet das Abreiben, so
verlässt man das auch. Wenn die Salbe oder der Verband nach der
rituellen Waschung abgefallen ist, gilt die rituelle Reinigung nicht
mehr. In solchem Fall muss man erneut die rituelle Waschung vornehmen.)
Man versteht, daß die Zahnplombe bzw.
-krone nicht wie der Verband ist. Denn Verband wird nach Bedarf
verwendet und gilt als Notwendigkeit, weil man keiner Rechtsschule
folgen kann. Aber derjenige könnte sich seinen schmerzenden Zahn ziehen
lassen, anstatt einen Zahnersatz zu haben. Da es möglich ist bei dieser
Angelegenheit einer anderen Rechtsschule zu folgen, gilt der Zahnersatz
nicht als Notwendigkeit. Deswegen darf man keinen Vergleich machen
zwischen zwei Angelegenheiten, die aufgrund der Notwendigkeit nicht
gleich sind.
2) (Man soll bei der rituellen Waschung
sein Gesicht abwaschen. Aber man soll den Haargrund seines Bartes nicht
waschen. So muss man auch das Untere der Zahnplombe nicht abwaschen.)
Auch diese Behauptung zeigt, daß er den
Sinn der Bücher des islamischen Rechts nicht begriffen hat. Im Buch
namens Medschma’ul-enhür heißt es: (Nach gültiger Überlieferung ist es
unentbehrlich, das Äußere des Bartes abzuwaschen. Denn es ist geboten,
das Gesicht abzuwaschen. Wer einen dichten Bart hat, dessen Gesichtshaut
gilt nicht vollkommen als Gesicht, weil die Haut unter seinem Bart
nicht gesehen wird. Daher ist es unentbehrlich, bei der rituellen
Waschung nicht die Haut unter dem Bart sondern sein Äußeres
abzuwaschen.) Dazu steht im Buch Dürr-ül-müntekâ: (Nach der
Überlieferung von Imâm-ı Âsam ist es unentbehrliche Verpflichtung, das
Äußere eines dichten Bartes bis zur Gesichtsgrenze abzuwaschen. So
besagt es auch das Rechtsgutachten. Es ist keine unentbehrliche
Verpflichtung, hinunterhängenede Bartteile abzuwaschen und abzureiben.
Es ist erforderlich, nach dem Abwaschen des Gesichtes die Finger der
rechten Hand durch den Bart von unten nach oben zu passieren. Es ist
unentbehrlich, die Haut unter dem spärlichen Bart abzuwaschen.) Nach der
o.a. Behauptung sollte man auch bei der rituellen Ganzwaschung nur das
Äußere des Bartes abwaschen und nicht die Haut des dichten Bartes. Aber
die Wahrheit ist nicht so. Dass es eine unentbehrliche Verpflichtung
ist, bei der rituellen Ganzwaschung die Haut des dichten Bartes
abzuwaschen, steht in den Büchern des islamischen Rechts offenbar.
Beispielsweise wird in dem Buch Merâk-il-felâch und in dessen türkischen
Übersetzung namens Nimet-i Islâm gesagt, dass es unentbehrlich ist, bei
der rituellen Ganzwaschung sowohl das Innere als auch das Untere des
dichten Bartes abzuwaschen. So versteht es sich, dass man das Abwaschen
des Bartes bei der rituellen Ganzwaschen nicht mit dem der rituellen
Waschung vergleichen darf. Wie kann man behaupten, einen Vergleich
zwischen dem Abwaschen der Zähne bei der rituellen Ganzwaschung und dem
des Bartes bei der rituellen Waschung machen zu dürfen? Die o.a.
Behauptung zeigt, dass dieser dies nicht begründet sondern subjektiv
ausgesprochen hat. Wenn er nach dieser verkehrten Logik bei der
rituellen Ganzwaschung das Untere seines Bartes nicht abgewaschen hat,
gelten seine rituelle Ganzwaschung und seine Gebete und zugleich die
Anbetungen derer, die ihm glauben, nicht.
3) (Der Zahn ist auch ein Organ des
Körpers. Damit dieses Organ nicht zu Grunde geht, muss man wegen dieser
Notwendigkeit Zähne plombieren oder Zahnkronen haben; das ist
gestattet.) Niemand sagt das Gegenteil. Wir sagen auch, dass es
gestattet ist, Zähne zu plombieren oder Zahnkrone zu benutzen. Aber wir
weisen zugleich darauf hin, dass man auch die Vorschriften beachten
muss, die die Gelehrten der Rechtsschule Hanefi in den Büchern des
islamischen Rechts mitgeteilt haben.
4) Er behauptet: (Nach Imam-ı Muhammed
ist es zulässig, lose Zähne mit goldener Draht miteinander zu binden und
für einen fehlenden Zahn einen goldenen anzusetzen. So ist auch das
Rechtsgutachten. Im Zusammenhang mit den Kronen darf man nach dem Urteil
von Imam-ı Muhammed handeln.)
Diese Behauptung, die er als Beweis
vorlegt, weist darauf hin, dass man ihm nicht vertrauen darf. In welchem
Buch hat er wohl gelesen, dass Imam-ı Muhammed, Friede sei mit ihm, für
zulässig erklärt, dass man für einen fehlenden Zahn einen goldenen
haben darf? In keinem Buch kann er das lesen! Imam-ı Muhammed sagte,
dass es zulässig ist, lose Zähne mit goldenem Draht festzubinden. Das
Rechtsgutachten Tatarhânijje besagt, dass es zulässig ist, für einen
fehlenden Zahn einen goldenen anzusetzen, weil Imâm-ı Muhammed es als
zulässig erklärt, lose Zähne mit goldenem Draht miteinander zu
verbinden. Der Zahn, der in diesem Rechtsgutachten erwähnt wurde, ist
weder eine Krone noch eine Plombe. Er wird nur mit einem Draht mit
anderen Zähnen verbunden. Dieser Zahn kann vor der rituellen Reinigung
wie ein Zahnersatz abgenommen werden. Es ist sogar nicht notwendig, ihn
abzunehmen, weil die Stelle unter dessen sowieso nass wird. Eine solche
Behauptung gehört nicht zu diesem großen Imam. Er muß sich schämen, weil
er sich in dessen Namen unangebracht geäußert hat. Wie kann man nach
einer angeblichen Äußerung etwas behaupten, was niemals geäußert worden
ist?
5) (Diejenigen, die Ersatzzähne haben,
sollen bei der rituellen Reinigung nicht der Rechtsschule Malikî oder
Schafiî folgen. Denn das ist von Imam-ı Muhammed als gestattet
vorgesehen.)
Wir sagen, dass man zuerst beabsichtigen
soll, um bei ritueller Reinigung d.h. bei der rituellen Waschung bzw.
Ganzwaschung der Rechtsschule Malikî oder Schafiî zu folgen. Denn die
Gelehrten der Rechtsschule Hanfî erlauben eine unentbehrliche
Verpflichtung nicht zu erfüllen, wenn man eine Handlung ausführt, welche
die unentbehrliche Verpflichtung hindert, sei es notwendig oder nicht.
Dass dieses Rechtsgutachten erwählt ist, steht in dem Buch von St. Ibni
Âbidin zum Thema “Gebetsverrichtung”. Indem die Gelehrten diesem
Rechtsgutachten folgen, erlauben sie viele Handlungen durchzuführen.
Nach diesem Rechtsgutachten ist gestattet, dass die Hanefiten ihre Zähne
plombieren bzw. Zahnersätze haben. St. Imam-ı Muhammed, F.s.m.i., hatte
nicht gesagt, dass rituelle Ganzwaschung derer, die einen Zahnersatz
haben, gelten würde. Er sagte, dass es zulässig ist, lose Zähne mit
einem silbernen bzw. goldenen Draht festzubinden. Denn diese
Drahtbindung ist kein Hindernis dafür, daß die gebundenen Zähne nass
werden. Wenn man sagt, dass St. Imam-ı Muhammed die rituelle
Ganzwaschung derer, die Zahnersatz haben, als gültig erklärt hätte,
würde es eine Verleumdung gegen diesen großen Imam und Betrug für die
Muslime sein.
6) Es ist merkwürdig, dass er als Beweis
für seine Behauptung, dass man bei der rituellen Ganzwaschung der
Rechtsschule Malikî oder Schafiî nicht folgen soll, diese heilige Hadith
vorlegt: Erleichtert, und erschwert nicht! Diese heilige Hadith heißt
nicht alles machen, ob gestattet oder nicht. Diese heilige Hadith
bedeutet: Wenn es über eine Handlung mehrere Urteile bzw. Lösungen gibt,
dann wählt davon das leichtere aus! Man bleibt nämlich innerhalb der
Grenze der islamischen Vorschriften, indem man die leichtere Lösung
findet. Diese heilige Hadith wird in dem Buch Hadîka auf Seiten 202 und
207 von St. Abdülganî Nablusî, Friede sei mit ihm, und Berîka auf Seite
180 von St. Muhammed Hâdimî, Friede sei mit ihm, erklärt. Heuchler und
Unbändige versuchen diese heilige Hadith als Beweis vorzulegen, um
Muslime zu täuschen.
7) Die Behauptung, dass Mûsâ Kâzım
Effendi ein Rechtsgutachten über Zahnersatz abgegeben hat, gilt nicht
als Beweis dazu. Ein Rechtsgutachten muss aus den Büchern des
islamischen Rechts entnommen und mit dessen Begründung als Erläuterung
angegeben werden. Mûsâ Kâzım Effendi hat nicht so gehandelt und viele
falsche Rechtsgutachten abgegeben. Nach der Verkündung der
konstitutionellen Staatsform veranlaßten die Politiker der Partei
Ittihat we Terakki, daß ungebildete Geistliche, die zum Teil Freimauer
waren, viele falsche Rechtsgutachten abgaben, indem sie in hohe Ämter
eingeführt wurden. Der Muslim muss wach sein, um nicht von Freimaurern,
Heuchlern und Anhängern der Irrlehren durch ihre süßen Worten und
Heuchelei irregeführt zu werden, und er soll nicht den
Veröffentlichungen dieser, sondern den Büchern der Gelehrten der Sunna
und den richtigen Geistlichen folgen, die diese Bücher als richtig
erklären.
8) Die Worte des zweiundzwangzigsten
Briefes im dritten Band des Buches Mektubat von St. Imam-ı Ahmed
Rabbanî, die lauten: (“Es ist verboten, die Muslime zu zwingen bzw. zu
kränken. Die Gelehrten der Rechtsschule Schafiî haben Rechtsgutachten
abgegeben, damit die Schafiiten die schwierigen Handlungen leicht
ausführen, indem sie der Rechtsschule Hanefî folgen. Auf diese Weise
haben die schafiitischen Gelehrten die schwierigen Angelegenheiten der
Muslime erleichtert.) beweisen nicht, dass diejenigen, die behaupten,
(dass es Schwierigkeit heißt, der Rechtsschule Malikî oder Schafiî zu
folgen,) recht haben. Wer diese Erklärung vorsichtig durchliest,
versteht, dass es nötig ist, zu beabsichtigen, um der Rechtsschule
Malikî oder Schafiî zu folgen, falls man einen Zahnersatz hat und
bestätigt, dass es eine Erleichterung für Muslime ist.
9) Die Behauptung, (dass man seine
Rechtsschule wechseln muss, wenn man einen Zahnersatzt hat und daß es
solche gibt, die dafür Rechtsgutachten abgeben.) ist ebenfalls eine
Verleumdung. Wir haben in keinem von unseren Büchern derartiges
geäußert. Wir haben niemals behauptet, dass man sich, wenn man
Zahnersatz hat, von der Rechtsschule Hanefi trennen und ein Malikit oder
Schafiît sein soll. Wir haben nur erwähnt, in solchem Fall bei der
rituellen Waschung bzw. Ganzwaschung und beim Gebetsverrichten zu
beabsichtigen, der Rechtsschule Malikî oder Schafiî zu folgen, ohne sich
von der Rechtsschule Hanefî zu trennen. Wir haben erwähnt, dass es
sowohl bei ritueller Reinigung als auch bei Gebetsverichtung nötig ist,
einer dieser zwei Rechtsschule zu folgen, selbst wenn man es vergisst,
soll man nach der Gebetsverrichtung, der Beabsichtigung der betreffenden
Rechtsschule gemäß, nachholen. Das heißt nicht, sich von der
Rechtsschule Hanefi zu trennen und in die Rechtsschule Malikî oder
Schafiî zu treten. Zahnkrone bzw. -plome ist ein Hindernis für die
rituelle Reinigung in der Rechtsschule Hanefî aber kein Hindernis in den
Rechtsschulen Malikî und Schafiî. Dass ein Hanefit, falls er Zahnplombe
bzw. -krone besitzt, bei der rituellen Reinigung der Rechtsschule
Malikî oder Schafiî folgen soll, steht in dem o.a. Brief von St. Imam-ı
Rabbanî und in den Büchern des islamischen Rechts. Beispielsweise steht
in der Erläuterung für das Buch Merâk-il-felâch: (Ob es um eine
Notwendigkeit handelt oder nicht, darf man einer Rechtsschule folgen.
Aber man muss die Vorschriften dieser Rechtsschule befolgen. Denn es ist
übereinstimmend ungültig, nur die Leichtigkeiten zu suchen. Wer der
Rechtsschule Schafiî folgt, muß beim Gebetsverrichten in der
Gemeinschaft die Sure Fatiha rezitieren. Und er muss die rituelle
Waschung erneuern, wenn seine Haut die Haut einer nicht nahen verwandten
Frau berührt. Er muss zugleich einen winzigen Schmutz vermeiden.) Im
Buch Durr-ül-muchtar zum Thema “Gebetszeiten” steht: (Im Notfall darf
man einer anderen Rechtsschule folgen. Aber man soll die Verpflichtungen
dieser Rechtsschule beachten. Dass es falsch ist, die Leichtigkeiten
der Rechtsschulen zu suchen, wurde übereinstimmend mitgeteilt.) Bei der
Erläuterung dieser Angelegenheit sagt St. Ibni Âbidîn, Friede sei mit
ihm: (Auch ohne im Notfall zu sein, darf man einer Rechtsschule folgen.
Und er schreibt in dem Buch Fetawel-hadîsijje auf Seite 113: (Imam-ı
Sübkî teilte mit, dass man einer anderen Rechtsschule zu folgen hat, um
ein Bedürfnis zu beseitigen.) Abdülganî Nablüsî, Friede sei mit ihm,
schreibt in seinem Buch Hulâsat-üt-tachkîk: (Scheich Abdurrahman Imadî,
Friede sei mit ihm, sagte, dass ein Hanefit bei einer Notwendigkeit eine
unentbehrliche Verpflichtung erfüllt, indem er einer der anderen drei
Rechtsschulen folgt. Aber er soll alle Verpflichtungen der betreffenden
Rechtsschule bei dieser Handlung erfüllen. Viele Gelehrten halten es für
gestattet, ohne eine Notwendigkeit einer Rechtsschule bei einer
Handlung zu folgen.)
Von den o.a. Äußerungen der islamischen
Rechtsgelehrten, Friede sei mit ihnen allen, versteht man, dass man eine
unentbehrliche Verpflichtung, deren Erfüllung aus irgend einem Grund
gehindert wird, erfüllt, indem man eine Leichtigkeit seiner Rechtsschule
benutzt. Hat man dazu keine Möglichkeit in seiner Rechtsschule, so
folgt man einer anderen Rechtsschule, in der die betreffende Handlung
nicht unentbehrlich ist. Wenn es nach anderer bzw. vier Rechtsschulen
unmöglich ist, eine Handlung durchzuführen, darf man betreffende
Handlung verlassen. Soweit wie möglich sollte man einer anderen
Rechtsschule folgen, solange man eine Handlung, sei es mit oder ohne
Notwendigkeit, nach seiner Rechtsschule nicht ausführen darf. Jedoch
muss man eine Handlung, deren Ausführung schwierig ist, nach seiner
Rechtsschule durchführen, wenn man dabei keine Möglichkeit hat, einer
Rechtsschule zu folgen, indem man statt schwierige Handlung eine
leichtere ausführt. Wenn es sich um eine Schwierigkeit handelt, darf man
diese Handlung nicht durchführen, die diese Schwierigkeit verursacht.
Wenn der Zahn faul wird, hat man starke Zahnschmerzen. Es ist eine
Notwendigkeit, das zu beseitigen. Daher muss man seinen Zahn plombieren,
Zahnkrone bzw. Zahnprothese haben. Es ist empfehlenswert, Zahnprothese
zu haben. Zu unserer Zeit lassen die Amerikaner faul werdende Zähne
ziehen und Zahnprothese machen. Die Zahnprothesen, die vor der
Mundreinigung abgenommen werden, hindern nicht, dass die rituelle
Reinigung gelten. Solche Fälle, wo man Zahnkrone, -plombe oder -prothese
haben kann, gelten nicht als eine Notwendigkeit sondern als eine
Schwierigkeit (haradsch). Wenn man keine abnehmbare Zahnprothese sondern
Zahnkrone oder -plombe haben will, soll man bei der rituellen Reinigung
der Rechtsschule Malikî oder Schafiî folgen. Wenn es die Möglichkeit,
diesen beiden Rechtsschulen zu folgen, nicht gäbe, dürfte man keine
Zahnkrone bzw. -plombe sondern abnehmbare Zahnprothese haben.
Im Falle einer Schwierigkeit einer
Rechtsschule folgen heißt nicht, dass man seine Rechtsschule wechselt.
Ein Hanefit, der einer anderen Rechtsschule bei einer Handlung folgt,
tritt nicht aus der Rechtsschule Hanefî. Beispielsweise darf ein
Hanefit, der der Rechtsschule Malikî oder Schafiî folgt, auch bei der
Blutung eines Körperteils rituelle Waschung vornehmen und das Witrgebet
als nötiges Gebet verrichten. Wenn er bei der rituellen Waschung der
Rechtsschule Malikî oder Schafiî folgt, soll er der auch beim
Gebetsverrichten folgen. Erfüllt er eine Verpflichtung der Rechtsschule,
der er folgt, ohne Notwendigkeit, so gelten seine Anbetungen nicht. In
solchem Fall heißt es, dass er die Leichtigkeiten von zwei Rechtsschulen
ohne Notwendigkeit ver mischt. Diese Mischung nennt man Telfîk. Nach
zwei Rechtsschulen gelten seine rituelle Reinigung und seine Gebete
nicht.
197 — Diejenigen, die wegen Zahnkrone
bzw. -plombe der Rechtsschule Malikî oder Schafiî folgen, sollen nach
dieser Rechtsschule die unentbehrlichen Verpflichtungen des
Gebetsverrichtens wissen und erfüllen. Folgende Erklärungen sind aus dem
Buch El-fıkh-ü alel-mesâhib-ül-erbe’a (Rechtswissenschaft nach den vier
Rechtsschulen) übersetzt worden: Gebetsverrichten ist der Grundpfeil
des Islams. ALLAH, der Erhabene, hat den Dienern geboten, die für SEINE
Gaben danken und IHN anbeten wollen, Gebet zu verrichten. Der Mensch ist
verpflichtet, täglich fünfmal Gebet zu verrichten. Eine heilige Hadith
lautet: ALLAH, der Erhabene, gebot SEINEN Dienern, täglich fünfmal Gebet
zu verrichten. ER hat versprochen denjenigen, der dieses Gebot als
erste Verpflichtung bewusst erfüllt, ins Paradies zu führen. Viele
heilige Hadithe erklären die Vorzüge des Gebetsverrichtens und fördern,
Gebet zu verrichten. Es wurde mitgeteilt, dass der, der dieses Gebot
nicht beachtet, schwer leiden wird. Gebet verrichten reinigt die Herzen
und verrursacht Vergebung der Sünden. Die Gebete derer, die sich nicht
von irdischen Interessen und Sinnlichkeiten befreien können, haben
keinen Wert und verursachen keinen Lohn im Dies- und Jenseits. Beim
Gebetsverrichten muss man der Allmacht ALLAH’s, des Erhabenen, gedenken
und sich bewusst sein, dass man SEIN Gebot erfüllt. Ein solches Gebet
reinigt das Herz und hindert einen, Übeltat zu begehen. ALLAH, der
Erhabene, mag die Wohltaten, die im guten Glauben und mit Gottesfurcht
verrichtet werden. Bevor man das Gebet verrichtet, muss man zuerst seine
Absicht verbessern, dann das Gebet verrichten, indem man die
Vorschriften beachten. Beim Gebetsverrichten müssen der Körper und die
Seele des Menschen miteinander im Einklang stehen. Der Anbetende muss
nicht vergessen, dass ALLAH, der Erhabene, ihn sieht, sein Rezitieren
hört und seine Gedanken weiß. Ein Diener, der sich jeden Tag und bei
jedem Gebet so verhaltet, nähert sich seinem Schöpfer. Er wir zu einem
Heiligen, den ER liebt. Ein solcher Diener schadet nichts und niemandem.
Jedem verrichtet er Wohltaten. Dem Vaterland und der Nation dient er
sehr.
Wörtlich bedeutet das Gebet gute Tat zu
verrichten und um das Wohlsein einer Person zu beten. Gebet verrichten
heißt im Islam die vorgeschriebene Haltungen einzunehmen und die
vorgeschriebene Formel und heilige Verse zu rezitieren. Man beginnt mit
der Anfagsformel und beendet das Gebet grüßend nach rechts und links.
Nach der Rechtsschule Hanefî gibt es
vier Arten von Gebetverrichtung: unentbehrliche Gebete für alle Muslime,
unentberliche Gebete für bestimmte Muslime, nötige und freiwillige
Gebete. Alle erforderliche Gebete nennt man freiwillige Gebete.
198 — Unentberliche Vorschriften des
Gebetes teilen sich nach der Rechtsschule Schafiî in zwei Teile: Die
Bedingungen der Verpflichtung und die Bedingungen der Gültigkeit. Sechs
Bedingungen der Verpflichtung gibt es nach der Rechtsschule Schafiî:
Gläubig zu sein, erfahren zu haben, dass das Gebetsverrichten geboten
ist, vernünftig und heiratsfähig zu sein, rituell rein zu sein, nicht
taub und blind zu sein. Es gibt sieben Bedingungen der Gültigkeit des
Gebetes nach der Rechtsschule Schafiî: rituell rein zu sein [man muss
rituelle Waschung bzw. Ganzwaschung vorgenomen haben], körperlich rein
zu sein [Körper, Kleidung und Gebetsstelle müssen sauber sein],
islamisch bekleidet zu sein, sich nach der heiligen Kaabe zu zuwenden,
Gebetszeiten zu wissen, unentbehrliche Vorschriften und Verderbnisse des
Gebetes zu wissen und sich vor Verderbnissen zu schützen.
Nach der Rechtsschule Schafiî gibt es
sechs unentberliche Vorschriften des Gebetes: Beim Gesichtswaschen zu
beabsichtigen. Die Absicht, die man beim Waschen des Mundes bzw. der
Nase hat, gilt nicht. Die zweite Vorschrift ist, das Gesicht zu waschen.
Nach der Rechtsschule Schafiî soll man auch hinunterhängende Bartteile
abwaschen. Es ist ebenfalls unentberlich, die Haut unter dem spärlichen
Bart nass zu machen. Die Haut unter dem dichten Bart nass zu machen, ist
eine erforderliche Vorschrift. Die dritte Vorschrift ist, beide Arme
einschließlich der Ellenbogen abzuwaschen. Das Innere der Finger- bzw.
Zehennagel muß nass und gereinigt werden. Die vierte Vorschrift ist, zum
Teil den Kopf nass abzureiben. Es ist unbedingt nötig, den Kopf mit der
Hand nass abzureiben. Man darf auch den Kopf teilweise mit Wasser
besprengen. Die Abreibung des hinunterhängenden Haares gilt nicht. Die
fünfte Verpflichtung ist, die Füße wie bei der Rechtsschule Hanefî
abzuwaschen. Sechste Verpflichtung ist, oben erwähnte Körperteile der
Reihe nach abzuwaschen. Wenn die Reihenfolge nicht stimmt, gilt die
rituelle Waschung nicht. Diese Reihenfolge ist auch bei der Rechtsschule
Hanbelî eine unentbehrliche Vorschrift. Sie ist bei den Rechtsschulen
Malikî und Hanefî nicht unentbehrlich sondern erforderlich.
Austreten von Harn bzw. geschlechtlicher
Flüßigkeit verdirbt die rituelle Waschung bzw. Samenerguss die rituelle
Ganzwaschung. Wenn die Haut eines Muslims die Haut einer der außer 18
nahen verwandten Frauen berührt, gilt die rituelle Waschung bei der
Rechtsschule Schafiî nicht mehr, ob tot oder lebendig. Es ist bei vier
Rechtsschulen zulässig, Ledersocken nach dem Anziehen offen zu halten.
Aber bei der Rechtsschule Schafiî darf es kein Loch haben.
Nach der Rechtsschule Schafiî gibt es
zwei unentbehrliche Verpflichtungen der rituellen Ganzwaschung: erstens,
zu beabsichtigen. Zweitens, den ganzen Körper abzuwaschen. Vor der
rituellen Waschung muss man beabsichtigen, die rituelle Ganzwaschung
vorzunehmen. Zuerst muss man sich waschen, dann die rituelle
Ganzwaschung vornehmen. Beabsicht man früher, so gilt die rituelle
Ganzwaschung nicht. Eine Muslime soll vor der rituellen Ganzwaschung
ihre Haarflechten lösen und ihr gesamtes Haar nass machen. Es ist nötige
Verpflichtung, bei der Rechtsschule Schaffiî beschnitten zu werden,
weil es eine unentbehrliche Verpflichtung ist, dass Männer bei der
rituellen Ganzwaschung auch das Untere der Haut des Geschlechtsorgans
abwaschen.
Nach der Rechtsschule Schafiî sind alle
Organe, Knochen, Haut, Haare eines Aases rituell unrein. Nach der
Rechtsschule Hanefî aber sind seine Knochen, Nägel, Krallen, Hörner,
Haare und sein Schnabel rituell rein. Alle Körperteile des Hundes sind
bei der Schafiî rituell unrein. Blut und Eiter sind ebenfalls unrein.
Schweiß und durchsichtige Körperflüssigkeit sind rituell rein. Nach
Hanefiî ist eine durchsichtige Körperflüssigkeit bei einer Krankheit
ritull unrein. Die durchsichtige Flüssigkeit, die aus dem Bläschen
austritt, gilt als rituell rein, falls es sich um keine Krankeit
handelt. Bei vier Rechtsschulen sind Kot, Harn und Erbrochenes des
Menschen, ob Säugling oder Erwachsener, und des Tieres, deren Fleisch
untersagt ist, verboten. So sind auch Esel und Maultier. Nach Hanefî ist
Kot des Vogels rituel rein. Nach Schafiî sind Kot und Harn der Tiere,
deren Fleisch erlaubt ist, auch verboten. Nach Hanefi ist Kot der Vögel,
deren Fleisch erlaubt ist, ist leichter Schmutz und gilt als rituell
rein. Samenerguss des Menschen und der Tiere ist nach Schafiî rituell
rein; nach anderen drei Rechtsschulen dagegen unrein. Mesi ist eine
durchsichtige Flüssigkeit außer Samenerguss. Wedi ist ein weiße
Flüssigkeit nach dem Harnlassen. Samenerguss, Mesi und Wedi sind nach
drei Rechtsschulen rituell unrein. Erbrochenes, das nicht vom Magen,
sondern von der Speiseröhe kommt, ist nach zwei Rechtsschulen rituell
rein. Speiserest des Ungläubigen, des Sünders, desjenigen, der rituell
unrein ist, und Futterrest der Tiere, deren Fleisch erlaubt ist, und des
Pferdes sind rituell rein. Nach Hanefi ist Milch der Tiere außer
Schwein, deren Fleisch verboten ist, rituell rein; nach anderen drei
Rechtsschule unrein. Wenn Kot gebrannt und danach im Laufe der Zeit zu
Erde wird, wird er nach Hanefi rituell rein; nach drei Rechtsschulen
bleibt er unrein. Die Flüssigkeiten, die aus Trauben, Datteln und
anderen hergestellt werden und einen betrunken machen, sind nach vier
Rechtsschulen rituell unrein. [Es versteht sich von selbst, dass Bier
und Spiritus rituell unrein sind. Alles Schmutzige gilt nach den drei
Rechtsschulen als rituell unrein. Manches Schmutzige gilt nach Hanefî
als leichter Schmutz.]
[Das Wasser, mit dem man die rituelle
Waschung vorgenommen hat, heißt Mâ-ı müsta’mel und gilt als rituell
rein. Man darf aber das nicht benutzen, um Gegenstände zu waschen;
jedoch darf man es nach Maliki benutzen. Das steht im Buch Mîsân.]
Nach Malikî ist es nicht unentbehrlich
sondern erforderlich, vor dem Gebetsverrichten einen eventuellen Schmutz
zu beseitigen. Wenn man vergisst oder unfähig ist, das zu machen, und
Gebet verrichtet, gilt sein Gebet. Nach einer Äußerung gilt das Gebet
nicht, wenn man keine Ahnung von Schmutz hat oder das absichtlich nicht
beachtet. Nach einer zweiten Äußerung ist das Gebet gültig. Nach drei
Rechtsschulen ist es eine unentbehrliche Verpflichtung, den Schmutz vor
dem Gebet zu beseitigen.
Wenn es um Schwierigkeit oder
Notwendigkeit handelt, um eine Kleidung von Katzen- bzw. Mäusenharn zu
beseitigen, darf man mit einem bestimmten Maß von Schmutz, in diesem
Fall nicht mehr als 3,20 Gramm, Gebet verrichten. Es wird vergeben, wenn
sich eine Fliege von einem Schmutz auf Kleidung setzt. Es wird
vergeben, wenn weniger als ein Viertel Teil einer Kleidung durch Wasser
der Totenwaschung, durch Schmutzwasser der Straße oder durch leichten
Schmutz beschmutzt wird. Mischt sich ein Schmutz, ob wenig oder viel, in
eine Flüssigkeit, so gilt sie als rituell unrein. Es ist nach Schafiî
verzeihlich, wenn es um einen winzigen Schmutz oder Dampf des Schmutzes
handelt. Es ist verzeihlich, wenn man im Freien zur Reinigung beim
Stuhlgang Kieselstein benutzt. Es ist verzeihlich, falls eine Mischung
von Erde und Schmutz von der Straße an die Kleidung bespritzt wird.
Maden in Käse und Früchte, Käselab im Magen des Hammels und dessen
Kemikalien, Fliegenschmutz, Schmutz der Fische im Teich, die aus Mund
heraustretende Flüssigkeit eines schlafenden Menschen, ein wenig
Rattenschmutz im Teich, mit dessen Wasser die rituelle Waschung
vorgenommen wird, ein Medizien, das sich an der Tätowierungs [bzw.
Injektionsstelle] in das Blut mischt, ein wenig Blut, das aus den Augen
oder einer Wunde heraustritt und vieles Blut, das aus der
Injektionstelle herauskommt, sind nach Schafiî verzeihlich.
[Wer der Rechtsschule Schafiî folgt und
entschuldigt ist, muss in jeder Gebetszeit zuerst harnen und Binde
benutzen, um den Ausfluss zu stoppen, und anschließend die rituelle
Waschung vornehmen und das Gebet verrichten. Tritt der Ausfluss beim
Gebetsverrichten aus, so verdirbt sein Gebet nicht. Bei der rituellen
Waschung soll er beabsichtigen, um fürs Gebetsverrichten die rituelle
Waschung vorzunehmen. Wenn die gegenwärtige Gebetszeit vergangen ist,
soll der Entschuldigte die o.a. Handlung wiederholen. Nach Schafiî gilt
die Blutung bei Mädchen, die jünger als neun Jahre sind, und bei Frauen,
gilt die Blutung, die kürzer als 24 Stunden und länger als fünfzehn
Tagen dauert, als Nichtmenstrualblutung.]
Wenn man nach Hanefî die Anfangsformel
des Gebetes auspricht, bevor die gegenwärtige Gebetszeit vergangen ist,
gilt das Gebet. Jedoch ist es leichte Sünde, wenn das Gebet nicht in der
eigentlichen Gebetszeit vervollständigt wird. Nach Malikî und Schafiî
muss die erste Gebetseinheit, Reka, in der Gebetszeit vervollständigt
werden, damit das Gebet gilt; andernfalls soll man das Gebet als
versäumtes wiederholen. Es ist enpfehlenswert nach Schafiî, Gebete in
ihren ersten Perioden zu verrichten. Hinunterhängende Haare einer Frau
gilt nach Schafiî als Schamteile. Wenn man seine Schamteile beim
Gebetsverrichten freimacht, gilt das Gebet nicht. Klebt die Bekleidung
an Körperteilen, die als Schamteile gelten, und wird die Hautfarbe
bemerkbar, so gilt das Gebet nicht; das Gebet gilt, wenn nicht die
Hautfarbe sondern die Gestalt der Organe bemerkbar sind. Wenn man nackt
ist und wenn die Hoffnung besteht, sich anzuziehen, darf man, bis zum
Ende der Gebetszeit zu warten.
Man soll sowohl im Gebet, als auch
außerhalb des Gebetes seine Schamteile bedecken; dies ist eine
unentbehrliche Verpflichtung, ob allein oder nicht. Wenn es um eine
Notwendigkeit handelt, darf man den Bedarf entsprechend seine Schamteile
freimachen. Es ist unentbehrliche Verpflichtung, dass sich muslimische
Frauen bei nicht nahen verwanten Männern und bei ungläubigen,
glaubensabtrünnigen und sündhaften Frauen islamisch ankleiden. [Im Buch
Mîsân-ül Kübrâ steht, dass Gesichter und Hände der Frauen nach den drei
Rechtsschulen und außerdem ihre Füße nach Hanefî keine Schamteile sind.]
Nach Hanbelî dürfen sich muslimische Frauen bei ungläubigen Frauen mit
bloßem Kopf befinden. Nach Schafiî sind Schamteile eines Kleinkindes,
außer seine Erzieher, allen anderen verboten. Knien gelten nach Hanefî
als Schamteile; nach anderen drei Rechtsschulen nicht. Es ist
unentbehrlich, Gebete in der Richtung nach dem Gebäude der Kaaba zu
verrichten, wenn man in Mekka ist. Nach Schafiî ist es auch
unentbehrlich, das zu tun, selbst wenn man fern von Mekka ist. Man muß
sicher sein, dass man sich nach der Richtung der heiligen Kaaba richtet.
Die Richtung nach der heiligen Kaaba, d.h. Kıble muß man erfahren,
indem man einen gerechten Muslim danach fragt oder sie durch die
Gebetsnische einer Moschee oder durch die Sonne, die Sterne oder durch
einen Kompass bestimmt. Man kann es auch durch andere Mittel untersuchen
und sicher sein. Wenn nicht, folgt man den Gebet Verrichtenden. Nach
Schafiî sind die Anzahl der unentbehrlichen Verpflichtungen beim
Gebetsverrichten dreizehn: Fünf davon erfüllt man mündlich, acht davon
aber geistig und körperlich. Die Verpflichtungen, die mündlich erfüllt
werden, sind: die Anfangsformel “Allachü ekber”, die Sure Fatiha bei
jeder Gebetseinheit, Techijjat-und Grußgebete bei der letzten
Gebetseinheit. Die Verpflichtungen, die geistig und körperlich erfüllt
werden, sind: Absicht, Aufrechtstehen, rituelle Neigung, wieder
Aufrechtstehen nach ritueller Neigung, zweimalige rituelle
Niederwerfung, rituelles Sitzen, letztes rituelles Sitzen, das so lange
dauern muss, daß man das Techijjatgebet rezitieren kann und Einhalten
dieser Reihenfolge. Während man beabsichtigt, Gebet zu verrichten, muss
man nach Schafiî daran denken, dass das Gebet eine unentberliche
Verpflichtung ist, welches Gebet man verrichtet und die Reihenfolge
seiner rituellen Haltungen. Man beabsichtigt, Gebet zu verrichten,
während man die Anfangsformel auspricht. Es ist keine Bedingung, zu
beabsichtigen, als gegenwärtiges oder versäumtes Gebet zu verrichten.
Wenn man daran denkt, statt gegenwärtiges Gebet versäumtes oder
umgekehrt es zu verrichten, gilt sein Gebet nicht. Es ist auch so bei
der Anzahl der Gebetseinheiten, Rekas. Man muss, während man
beabsichtigt, an die Art von erforderlichen Gebetsteilen und deren
Reihenfolge gegenüber der unentbehrlichen Gebetsteilen denken. Wenn sich
eine Gemeinschaft bildet, während man alleine Gebet verrichtet, darf
man der Gemeinschaft folgen. Es ist nach den vier Rechtsschulen
unentbehrlich, zu Beginn des Gebetes “Allachü ekber” auszusprechen. Es
ist nach Hanefî nötige, und nach den anderen drei Rechtsschulen
unentbehrliche Verpflichtung als Anfangsformel “Allachü ekber”
auszusprechen. Damit die Anfangsformel gilt, müssen nach Schafiî
fünfzehn Bedingungen erfüllt werden: Arabisch auszusprechen, für den
unentbehlichen Gebetsteil stehend zu beabsichtigen, “Allachü ekber”
auszusprechen, die Silbe “ber” nicht lang auszusprechen, den Buchstaben
“b” nicht zu betonen, den Buchstaben “w” nicht zwischen zwei Wörtern
oder davor auszusprechen, nicht zwischen zwei Wortern zu halten. Es ist
gestattet “Allachü ekber” oder Allahul’asîm ekber zu sagen und so laut
auszusprechen, dass man seine eigene Stimme hören kann. Die Gebetszeit
muss begonnen haben. Man muss nach der Richtung der Kıble und nach dem
Vorbeter aussprechen.
Es ist keine unentbehrliche
Verpflichtung, erforderliche und freiwillige Gebete stehend zu
verrichten. Nach Hanefî ist es nötig, die Sure Fatiha zu rezitieren;
nach anderen drei Rechtsschulen unentbehrlich. Nach Schafiî ist es eine
unentbehrliche Verpflichtung, dass auch die Gemeinschaft die Sure Fatiha
ausspricht; Nach Hanefî und Malikî ist es nicht unentbehrlich.
Es ist eine erforderliche Verpflichtung
nach Schafiî, dass sowohl Vorbeter als auch allein Verrichtender beim
Verrichten des Morgen- Abend- und Nachtgebetes die Sure Fatiha und eine
zusätzliche Sure laut rezitiert. Die allein verrichtenden Muslime
rezitiert ebenso laut, falls dabei kein nicht nahe verwandter Mann ist.
Die Gemeinschaft rezitiert so leise, daß jeder seine eigene Stimme hören
kann. Wenn der Vorbeter laut rezitiert, spricht die Gemeinschaft das
Amen mit ihm aus, bis dass die Stimme eines jeden vom Nächsten gehört
werden kann. Wenn der Vorbeter innerlich rezitiert, spricht die
Gemeinschaft das Amen innerlich aus; so tut es auch der allein
Verrichtende. Es ist eine erforderliche Verpflichtung, daß die
Gemeinschaft wartet, bis der Vorbeter die Sure Fatiha rezitiert, und
dann eine Sure ausspricht. [Davon versteht es sich, dass die
Gemeinschaft zuhört, wenn der Vorbeter die Sure Fatiha rezitiert, und
nachdem der Vorbeter und die Gemeinschaft das Amen ausgesprochen haben,
rezitiert die Gemeinschaft die Sure Fatiha.] Wenn man erst dem Vorbeter
folgt, nachdem er die Sure Fatiha rezitiert hat, rezitiert man die Sure
Fatiha nicht. Nach drei Rechtsschulen ist es unentbehrlich, hörbar zu
rezitieren; nach Malikî dagegen ist es nicht unentbehrlich sondern
empfehlenswert. Es ist nach den drei Rechtsschulen unerlaubt, bei der
rituellen Niederwerfung das Gesicht auf die Hände zu legen; nach Hanefî
ist es unerwünscht. Es ist gestattet, sich auf eine höhere Stelle
niederzuwerfen, so dass bei der rituellen Niederwerfung die Hüfte nicht
höher als der Kopf und der Rücken ist. Nach Hanefi ist es zulässig, dass
die Niederwerfungsstelle bis fünfundfünfzig Zentimeter höher ist als
die Stelle, wo die Knien aufgesetzt werden. Wenn der Platz in der
Moschee knapp ist, darf man auf den Rücken des Vordermanns seine Hände
legen, um die rituelle Niederwerfung auszuführen, vorausgesetzt, dass
der Vordermann dasselbe Gebet verrichtet und die rituelle Niederwerfung
auf dem Boden durchführt. Bei den Rechtsschulen Malikî und Schafiî gibt
es keine nötigen Vorschriften des Gebetes. Bei Hanbelî und Schafiî
gelten erforderliche Vorschriften des Gebetes als empfohlen. Wer diese
nicht einhält, wird nicht bestraft, gewinnt jedoch keinen Lohn. Bei
Gebeten, bei denen man die Sure Fatiha laut rezitiert, spricht man das
Amen nach Fatiha ebenfalls laut. Beim Aufrechtstehen legt man die Hände
auf den Bauch etwas links aufeinander. Beim Aufrechtstehen eine Sure
nach Fatiha zu rezitieren, ist nach Hanefi nötig, nach den anderen drei
Rechtsschulen dagegen erforderlich. Nach Schafiî ist es erforderlich,
bei jeder Gebetseinheit die Einleitungsformel E-usubesmele
auszusprechen; aber unentberlich Besmele zu sagen. Tut man das nicht, so
gilt sein Gebet nicht. Nach den vier Rechtsschulen ist es unerwünscht,
zusätzliche Sure bei der rituellen Neigung zu vervollständigen; es ist
nach Hanefî unerwünscht, die Sure Fatiha auf diese Weise auszusprechen.
Wenn die Sure Fatiha bei der rituellen Neigung vervollständigt wird,
gilt das Gebet nach den anderen drei Rechtsschulen nicht. Bilder der
Lebewesen, die einen nicht durcheinanderbringt, schadet dem Gebet nach
der Rechtsschule Schafiî nicht, wo sie sich auch befinden. Nach Schafiî
und Maliki ist es gestattet, dass jemand der entschuldigt ist, für
diejenigen, die unentschuldigt sind oder zu anderen Rechtsschulen
gehören, Vorbeter ist. Das Gebet eines Muslims und einer Muslime, die
demselben Vorbeter folgen, gelten nach den drei Rechtsschulen, wenn die
Frau neben oder vor dem Mann ist. Nach Hanefi degegen gelten die Gebete
der Männer nicht, die neben oder hinter der Frau ihr Gebet verrichten.
Aber wenn der Vorbeter oder einer der Gemeinschaft darauf hinweist, dass
die Frau zurücktreten muss und wenn die Frau trotzdem nicht
zurücktritt, und wenn der Vorbeter nicht beabsichtigt hat, für die Frau
Vorbeter zu sein, gilt das Gebet der Frau nicht. Jedoch gelten Gebete
der betreffenden Männer. Wenn die Frau oder der Mann auf einer
mannshohen Stelle Gebet verrichtet, oder sie nicht länger als die Dauer
einer rituellen Haltung in gleicher Stellung geblieben sind, oder wenn
es zwischen ihnen einen Gegenstand oder einen mannsbreiten Platz gibt,
verderben ihre Gebete nicht. Obwohl beide nicht demselben Vorbeter
folgen, gilt das Gebet der Frau als unerwünscht. Wenn die rituelle
Reinigung aus irgendeinem Grund vor dem Grüßen verdirbt, gilt das Gebet
nach drei Rechtsschulen nicht. Wenn die rituelle Reinigung vor dem
Rezitieren des Tehijjatgebets beim letzten rituellen Sitzen verdirbt,
ist das Gebet auch nach Hanefî ungültig. Es ist empfohlen, gleich nach
einem jeden täglich fünfmaligen Gebet den heiligen Vers Kürsî und je
dreiunddreizigmal “sübhanallach, elhamdülillach und allachüekber”
auszusprechen. Man darf diese nach dem unentbehrlichen oder letzten
erforderlichen Gebetsteil aussprechen. Nach Schafiî ist das Vordere und
nach Hanefî das Letztere empfehlenswert. Dann werden Bittgebete
ausgesprochen.
199 — Im Buch El-fıkh-u alel-mesâhib-il
erbe’a heißt es: (Bei der Rechtsschule Malikî verderben Harn,
Samenerguss, Mesî, Wedî, Nichtmenstrualblutung, Exkrement und Furz die
rituelle Waschung. Stein, Wurm und Eiter, die aus dem Körper austreten,
verderben die rituelle Waschung nicht. Wenn die Verderbnisse wegen einer
Krankheit entstehen und nicht verhindert werden können, verderben sie
die rituelle Waschung nicht. Beispielsweise wenn Harn austritt und
länger als die Hälfte einer Gebetszeit dauert und unregelmäßig vorkommt,
wird die rituelle Waschung nicht verdorben. Nach einer zweiten Äußerung
gilt die rituelle Waschung auch ohne diese drei Vorausssetzungen. Es
ist empfehlenswert, die rituelle Waschung vorzunehmen, auch ohne dass
Urin austritt. Wenn die Kranken, die Alten und diejenigen, die aus
irgeneinem Grund Schwierigkeiten haben, dürfen sie demnach die rituelle
Waschung vornehmen, wie oben erwähnt. Es ist besser, die rituelle
Waschung auszuführen, wenn Urin aufhört. Die Hanefiten und die
Schafiîten, deren Reinigung nach dem Urinieren lange dauert, sollen der
Rechtsschule Malikî folgen, weil sie entschuldigt sind. Sie
beabsichtigen, bei der rituellen Waschung bzw. Ganzwaschung die
Rechtsschule Malikî nachzuahmen. Bei der rituellen Waschung muss man
nach Malikî die zu waschenden Körperteile abreibend waschen und auch den
gesamten Kopf mit der Hand oder mit dem Handtuch abreiben. Die Haut der
Ohren gilt als Kopfteil; daher muss sie auch abgerieben werden. Es ist
nicht in hanefitischen Büchern vorgeschreiben, diese Haut abzuwaschen.
Es ist eine unentbehrliche Verpflichtung, jeden betreffenden Körperteil
ununterbrochen abzuwaschen. Es ist erforderlich, die Hände wieder nass
zu machen, um die Ohren abzureiben. Wenn die Haut des Mannes die Haut
oder das Haar einer nicht nahen verwandten Frau sinnlich berührt, gilt
dessen rituelle Waschung nicht. Wenn man mit der Hand sein
Geschlechtsorgan berührt, oder wenn man daran zweifelt, dass man rituell
rein ist, gilt die rituelle Waschung nicht mehr. Es ist keine
unentbehrliche sondern erforderliche Verpflichtung, bei der rituellen
Ganzwaschung den Mund zu spülen und Wasser in die Nase zu ziehen. Es ist
nötig, bei der ritueller Waschung Haarzöpfe zu lösen und abzureiben.
Abreibung an Ledersocken ist innerhalb deren Gültigkeit unbefristet. Man
muss für jede Gebetszeit die rituelle Sandwaschung vornehmen. Hund und
Schwein sind nicht unrein. Aber es ist verboten, deren Fleisch zu essen.
Urin und Mist der Tiere, deren Fleisch erlaubt ist, gelten rituell als
rein. Blut der Fische gilt als rituell unrein. Nach einer Mitteilung ist
Reinigung von dem Schmutz eine erforderliche, nach einer anderen
Mitteilung aber eine unentbehrliche Verpflichtung. Hämorrhoiden- Urin-
und Extrementropfen, die Körper bzw. Bekleidung beflecken, sind
verzeihlich. Es ist unentbehrliche Verpflichtung, bei jeder Reka,
Gebetseinheit, im Gebet die Sure Fatiha zu rezitieren, bei der rituellen
Neigung bzw. Niederwerfung ruhig und unbewegt zu sein, zwischen zwei
Niederwerfungen zu sitzen und zum Ende des Gebetes gegen seinen Schulter
zu grüßen. Es ist empfohlen, dass die Gemeinschaft die Sure Fatiha
innerlich rezitiert. Aber es ist unerwünscht, dass die Gemeinschaft die
Sure Fatiha ausspricht, wenn der Vorbeter sie laut rezitiert. Empfohlen
ist, die Hände, aufeinander, die rechte Hand auf die linke gelegt,
zwischen Brust und Nabel aufzulegen und zu Ende der Gebetseinheit
hinunter zu lassen. Es ist unerwünscht, bei unentbehrlichen
Verpflichtungen die Einleitungsformel “E’-usü...” auszusprechen. Das
Gebet gilt nicht, wenn man die Sure Fatiha bei der rituellen Neigung
vervollständigt.) Nach Hanefi ist es gestattet und nach Malikî
unerwünscht, dass der Reisende und der Wohnhafte Vorbeter füreinander
werden. Der Hanefit, der der Rechtsschule Malikî folgt, muss bei seinem
Reiseziel, wo er beabsichtigt hat, vier Tage zu bleiben, ab den vierten
Tag die unentbehrlichen Gebetsteile mit vier Rekas wieder mit vier Rekas
verrichten. In diesem Fall dürfen der Reisende und der Wohnhafte,
Gebete in der Gemeinschaft verrichten. Denn bei einer unerwünschten Lage
folgt man seiner eigenen Rechtsschule.
HOCHMUT, NEID UND VERRAT
200 — Der heilige Prophet teilte mit:
Ein Muslim (bzw. eine Muslime), der frei
von diesen drei Eigenschaften ist, ist ein Paradisbewohner. Diese
Eigenschaften sind: 1. Hochmut, 2. Neid, 3. Verrat.
Man muß jedes Leid und Unglück dulden.
Denn die, die keine Geduld haben, können ihren Glauben leicht verlieren.
Die Leidenden gewinnen keinen Lohn, ohne ihr Leid und Unglück zu
dulden. Die, die bei Leid und Unglück nicht die Geduld verlieren und
glauben, dass es von ALLAH, dem Erhabenen bestimmt wird, und nur zu IHM
flehen, erlangen einen großen Lohn.
201 — Ein Muslim bzw. eine Muslime, die glücklich im Dies- und Jenseits sein wollen, müssen diese drei Eigenschaften haben:
1) Von den Geschöpfen nichts erwarten,
2) Nicht Schlechtes über Muslimen und Ungläubige, die Vertrauen zu Muslimen haben, reden, selbst wenn sie gestorben sind.
3) Rechte der anderen beachten.
ALLAH, der Erhabene, mag diese drei Eigenschaften sehr:
1) Freigebigheit.
2) Wenn man Wahrheit vor jemandem sagt, vor dem man keine Angst hat.
3) Dass man vor ALLAH, dem Erhabenen
Ehrfurcht hat, selbst wenn man sich in einem Ort befindet, wo man von
anderen nicht gesehen wird.
ALLAH, der Erhabene, sagte dem heiligen
Propheten Moses, Friede sei mit ihm, auf Berg Sinai: Wenn man jemandem
sagt: “Fürchte dich vor Allah dem Erhabenen!” Und wenn derjenige
erwidert: “Lehrst du mich vor Allah, dem Erhabenen zu fürchten! Fürchte
dich selbst vor Allah, dem Erhabenen!” So ist er der schlechteste
Mensch.
202 — Halte niemandem begangene Sünde
vor! Beachte die Rechte der Menschen, seien sie Gläubige oder Unäubige.
Wenn du jemandes Rechte verletzt hast und ihn nicht entschädigst,
verflucht dich der heilige Prophet. Wer seinen Eltern und seinem
rechtschaffenen Lehrer nicht gehorcht, ist auch verflucht. Die sind auch
verflucht, welche Opfertiere im Namen eines anderen außer ALLAH, dem
Erhabenen opfern. Die Eltern, die erlauben, dass sich ihre Kinder
unsittlich bekleiden oder außerehelich leben, und diejenigen, die ihre
Kinder Glauben und Gebote nicht lehren und die, die andere außer ALLAH,
dem Erhabenen, anbeten, sind auch verflucht.
[St. Abdülganî Nablusî, Friede sei mit
ihm, schreibt im Buch Hadîka im Zusammenhang mit den Sünden, die mit der
Hand begangen werden, wie folgt: (Güter, die durch Raub bzw. Diebstahl
oder durch Bestechung gewonnen sind, und Geld, das durch Verkauf von
anvertrauten Güter erreicht wird, und Güter, die ohne Zustimmung der
Nichtmuslimen in nichtislamischen Ländern erworben werden, heißen
boshafte Güter (Mâl-i habîs). Die Verwendung dieser Güter ist unerlaubt.
Diese sollen ihren eigenen Besitzern zurückgegeben werden, ist dies
nicht möglich, so soll man es den Armen spenden. Es ist untersagt, ein
Gut ohne Zustimmung des Besitzers zu gebrauchen.) Die Gläubigen schaden
niemals, selbst den Nichtmuslimen in nicht islamischen Ländern nicht,
sie zahlen ihre Steuer rechtzeitig und betrügen keineswegs.]
Der heilige Prophet, Friede sei mit Ihm, hat mitgeteilt:
“Wenn jemand einem etwas Wasser zum
Trinken gibt und wenn man sich dafür als Dankbezeigung ihm gegenüber
neigt, gesellt man ALLAH, dem Erhabenen, Wesen zu.” Und: “Die Hand
heben, um zu grüßen und bei dem Namen eines anderen außer dem ALLAHs,
des Erhabenen schwören heißen auch Götzendienst.” Zum Beispiel: man darf
auch nicht sagen: “Bei der Seele deines Vaters.”
[Die Gelehrten der Rechtsschule Hanefî
haben die Begründung der obengenannten heiligen Hadith und der ähnlichen
heiligen Hadithe untersucht. Demnach haben sie begriffen, dass es
unerwünscht ist, jemanden von der Ferne zu begrüßen, indem man seine
Hand hebt, ohne etwas zu sagen. Und sie haben verstanden dass es
zulässig ist, so wohl mit Grußwort als auch mit Handzeichen zu begrüßen.
In dem Buch von Ibni Âbidin steht eine heilige Hadith zum Thema
“unerwünschte Handlungen der Gebetsverrichtung”: Verrichtet eure Gebete
mit Schuhen! Gleicht den Juden nicht! Und dazu erklärten die islamischen
Rechtsgelehrten, dass es erforderliche Verpflichtung ist, Gebete mit
bedeckten Füßen zu verrichten, und dass es unerwünscht ist, sie mit
bloßen Füßen auszuführen. Im zweiten Band auf Seite 581 des Buches
Hadîka steht eine heilige Hadith, die besagt: “Diejenigen, die ihr Haar
und Bart schwarz färben, dürfen nicht ins Paradies kommen! Alle
Gelehrten haben mitgeteilt, dass es unerwünscht ist, es schwarz zu
färben, indem sie die Begründung, der betreffenden Hadithe untersuchten.
Manche sagten sogar, daß es zulässig ist. So wird es auch in dem Buch
Mebsû berichtet. Und es steht darin, dass St. Osman, St. Hussejn, Ukbe
bin Âmir, Ibni Sîrîn und Ebû Bürde und andere ihr Haar schwarz färbten.
Im zweiten Band auf Seite 582 des Buches Hadîka wird folgendes gesagt:
(Man muss die Sitten der Umgebung befolgen, um sein Haar bzw. seinen
Bart zu färben. Es ist eine unerwünschte Handlung, die Sitten der
Umgebung nicht zu beachten.) Die heilige Hadith, die in dem Buch namens
Mischkât steht, lautet: “Handelt gegen Götzendiener und lasst euch den
Bart wachsen!” St. Hâdimî, Friede sei mit ihm, schreibt auf Seite 1229
des Buches Berîka wie folgt: (Es ist erforderliche Pflicht, sich den
Bart wachsen zu lassen. Deswegen ist es unerwünscht, sich den Bart
abzunehmen. Wenn es unentbehrliche Pflicht wäre, würde es unerlaubt
sein, sich den Bart abzunehmen. Es ist erforderlich, sich den Bart eine
Handvoll wachsen zu lassen. Es ist nicht zulässig, sich den Bart länger
wachsen zu lassen oder kürzer zu schneiden. Manche äußern, dass jemand,
der sich den Bart rasiert oder kürzer schneidet, kein Vorbeter sein
darf, und dessen Gebete unerwünschte Handlungen seien. Sie behaupten,
dieser sei verflucht. Und sie äußern, daß sie diese Meinungen aus dem
Buch Tahawî entnommen haben. Solche Meinungen sind falsch.) Es ist
streng verboten, die Schriftbesitzer [Juden und Christen], Götzendiener
und Homosexuelle nachzuahmen. Darüber wird in der Erklärung
Merâk-ıl-felâch des Buches Tachtawi ausführlich informiert. Bei
Angelegenheiten wie Essen und Trinken, die keine Sünde sind, darf man
sie nachahmen. Es ist verboten, diese bei sündhaften Angelegenheiten
nachzuahmen. Es bedeutet Unglauben, ihnen bei religiösen Angelegenheiten
zu folgen. Bei wissenschaftlichen bzw. technischen Dingen darf man sie
nachahmen. Das ist sogar sehr verdienstvoll.
203 — Verfluche niemanden! Denn, wenn
der, den du verfluchst, nicht der Verfluchung würdig ist, kehrt deine
Verwünschung zu dir zurück.
Verfluche auch Tiere nicht. Sonst
verfluchen dich die Engel. Man darf einen, der das Gebetsverrichten
vernachlässigt, sowohl in seiner Anwesenheit als auch in seiner
Abwesenheit verfluchen. Denn, ein solcher ist in den vier heiligen
Büchern verflucht. Erwähne immer das Gebot des Allmächtigen. Verhindere
ein Übel, wenn du kannst. Der heilige Prophet teilte mit: (Hüte dich vor
vier Dingen sehr, die vom schlechten Charakter sind:
1) Viel Vermögen zu sammeln und es nicht auszugeben,
2) Das irdische Leben zu lieben, als würdest du nie sterben,
3) Geizig zu sein,
4) Habgierig zu sein.)
Das Schamgefühl ist das Zeichnen des
Glauben. Die Unver- schämtheit verursacht den Unglauben. Das Schamgefühl
muss man vor allem gegenüber ALLAH, dem Erhabenen, haben.
204 — Frag niemals einen Geizigen um
Rat! Denn er blamiert dich unter den anderen Menschen. Frag immer einen
Rechtschaffenen um Rat! Derjenige, der versucht, das Wohlgefallen
ALLAH’s, des Erhabenen, zu gewinnen, wird ein rechtschaffener Diener
genannt.