213 — Sozialvereine wie Grüner Halbmond (Antialkoholiker-Organisation), Roter Halbmond, Kinderschutzverein und Stiftung Ichlas betrachtet man als Regelung, die man in dem islamischen Sinn Hibe, Spende, nennt.Das
sind keine Stiftungen sondern Sozialvereine. Stiftungsgüter werden nach
den Voraussetzungen des Stifter verfügt. Sozialvereine werden von deren
Vorsitzenden geleitet. Eigentümer der Sozialvereine gelten als Besitz
der Vorsitzenden. Auf diese Weise hat man die Möglichkeiten, im Auftrag
des Vorsitzenden den Armen und von einem Unglück bzw. einer
Naturkatastrophe Betroffenen zu helfen, allerlei Wohltaten zu
verrichten, wissenschaftliche und moralische Bücher zu veröffentlichen,
den Schulen und Krankenhäusern zu spenden. Jeder Mitglied vom
Verwaltungsrat ist Berater des Vorsitzenden. Beschlüsse des
Verwaltungsrates gelten als Aufträge des Vorsitzenden. Alle
Beauftragten, ob bezahlt oder unbezahlt, sind Helfer des Vorsitzenden.
Der Vorgänger soll seinem Nachfolger alle Eigentümmer der Stiftung
übergeben, wenn er als Vorsitzender ausgewählt wird.
Im Buch Ichtiyâr steht bezüglich der
Spende im folgenden: Spenden heißt schenken. Die Spender bzw.
Spenderinnen oder deren Vertreter äußern, dass sie ihre Spenden
übergeben haben. Der Vorsitzende [oder sein Stellvertreter] muss auch
äußern, dass er Spenden übernommen hat. Dann übernimmt er die Spenden.
Vor der Übernahme darf man darauf verzichten, nicht zu spenden oder die
Spende nicht zu übernehmen. Nach der Übernahme der Spenden gelten sie
als Eingentümer des Vorsitzenden. Ein Geschenk, das man einem Kind geben
will, darf von dessen Eltern oder Vormund übernommen werden. Es ist
auch gestattet, ein Eigentum zu spenden, das aufgeteilt werden soll aber
unteilbar ist. Man darf allein Interessen ohne Eigentümer nicht
spenden. Man darf das Benutzungsrecht eines Eigentums spenden. Das nennt
man Ausleihe. Dieses Eigentum gilt als anvertrautes Gut beim Benutzer.
Man darf ein Haus leihen, um zu wohnen. Ein Teil eines Eigentums darf
man nach der Aufteilung spenden. So sind Teile eines Gebäude, die
Früchte eines Baumes und die Saat auf einem Feld. Zwei Besitzer dürfen
ihr gemeinsames Eigentum [beispielsweise ein Haus] spenden. Ein Besitzer
darf ein Eigentum zwei [oder mehreren] Personen spenden. [Wenn ein
Eigentum teilbar ist, ist es besser, es nach der Teilung zu spenden. Aus
diesem Grund muss man seine Spende nicht einem Sozialverein, sondern
dessen Vorsitzenden spenden. Damit eine Spende rituell gilt, muss sie
nicht einer juristischen sondern einer natürlichen Person übergeben
werden. Man darf ein Eigentum zwei Armen als Almosen geben. Die Spenden,
die den Armen gegeben werden, gelten als Almosen. Das Almosen, das
einem Reichen gegeben wird, gilt als Spende. Es ist gestattet, ein
Eigentum zurückzufordern, das einem nicht nahen Verwandten gespendet
wurde. Aber wenn dieses Eigentum übernommen oder gekauft oder wenn einer
von beiden gestorben ist, darf man die Spende nicht zurücknehmen.
Altwerden der Tiere, Wachsen der Pflanzen, Färbung bzw. Schneidung der
Stoffe und Vermehrung der Spenden gelten. Es ist kein Hindernis, eine
Spende zurückzuverlangen, wenn sich ihr Wert vermindert hat. Den
Gegenwert einer Spende darf auch ein anderer zahlen. Wenn man eine Ware
gibt, ohne von deren Gegenwert zusprechen, gilt sie nicht als Gegenwert.
Ein Gegenwert darf weniger oder mehr sein. [Die Quittung des
Übernehmers gilt als Gegenwert der Spende.] Es ist gestattet, etwas zu
spenden, in der Voraussetzung, dass man einen Gegenwert anbietet. Vor
der Übernahme darf man darauf verzichten, eine Spende nicht zu übergeben
bzw. nicht zu übernehmen. Nach der Übernahme der Spende darf man mit
Zustimmung von beiden Seiten darauf verzichten. Man darf jemandem sagen:
“Solange du lebst, darfst du in meinem Haus wohnen!” Wenn er auch
gestorben ist, soll man es seinem Erbe zurückgegeben. Man darf nicht so
etwas sagen: “Du darfst in meiner Wohnung wohnen! Wenn einer von uns
stirbt, soll sie dem lebenden gehören!” Das ist ungültig. Denn in
solchem Fall würde einer darauf warten, dass der andere stirbt. Das wird
Rukbî genannt. Es ist nicht gültig, todesbedingte oder riskante
Bedingungen zu stellen, um etwas zu haben. [Es versteht sich, dass
Todesfall-, Feuer- Unfallversicherung und dergleichen ungültig sind. Da
diese ebenfalls als Glücksspiel gelten, sind sie unerlaubt.] Ein
abgegebenes Almosen darf man niemals zurückverlangen. Wenn man gelobt
hat, Almosen zu geben, darf man es in Handelswaren zahlen. [Wenn man
keine Handelswaren hat, zahlt man es in Gold oder Silber, falls es
zahlungsfähig ist.] In andere Waren darf man nicht zahlen. Wenn man
keine bestimmte Menge versprochen hat, darf man in diesem Fall in
allerlei Waren zahlen, die man zugleich als Armensteuer abgeben darf.
[Geldscheine und Metallgelder sind keine Sekatwaren. Statt dessen zahlt
man von gleichem Wert in Gold bzw. Silber.] Wenn man gelobt hat, sein
Haus [ein bestimmtes Gut] als Almosen zu geben, darf man entweder das
versprochene Gut oder von gleichem Wert in Gold oder Silber zahlen. Die
Übersetzung aus dem Buch Ichtiyâr geht hier zu Ende.
214 — Der folgende Text wurde aus dem Buch Medschelle übersetzt:
833) Abgabe eines Eigentums ohne Gegenleistung heißt Spende. Derjenige, der ein solches Eigentum annimmt, ist dessen Besitzer.
834) Ein Eigentum, das mitgebracht oder
versandt worden ist, um zu spenden, nennt man Geschenk. [Jemandem etwas
schenken heißt Sympathie oder Liebe für ihn zu haben. Eine heilige
Hadith besagt: Wenn ihr einen eurer Glaubensgenossen liebt, sagt ihm,
dass ihr ihn liebt. Daher ist es erforderlich, Geschenke zu geben und
Geschenke anzunehmen.]
835) Einem Armen ein Eigentum spenden, um eine fromme Tat zu verrichten, heißt Almosen.
836) Jemandem ohne Gegenleistung genemigen, etwas zu essen, heißt Zulässigkeit.
839) Gegenseitige Abgabe ohne Äußerung gilt als Spende.
840) Einseitige Abgabe gilt als Spende, nachdem der andere sie angenommen hat.
841) Wenn man jemandem sagt, dass man ihm ein Eigentum gespendet hat, und wenn jener es annimmt, gilt es als Spende.
845) Man darf als Kunde ein Gut einem anderen spenden, ohne dass man es übernommen hat.
847) Wenn ein Kreditor seinen Schuldner für entlastet erklärt, werden dessen Schulden ungültig gemacht.
849) Wenn der Spender oder Abnehmer stirbt, bevor die Abnahme stattfindet, gilt die Spende nicht.
850) Man darf seinem eigenen vernünftigen und heiratsfähigen Kind spenden.
853) Marf darf auch seinem eigenen vernünftigen Kleinkind spenden.
854) Es ist nicht gültig, zu äußern, in der Zukunft jemandem etwas zu spenden.
855) Wenn man verspricht, jemandem etwas
zu spenden, vorausgesetzt, dass man seine Schulden zurückgezahlt hat,
soll man das versprochene Eigentum spenden, wenn man schuldenfrei ist.
Wenn nicht, darf man auf die Spende verzichten. Wenn man jemandem
verspricht, lebenslänglichen Unterhalt zu zahlen und ihm ein Haus zu
spenden, vorausgesetzt, dass er einem dient, darf man das Haus nicht
zurücknehmen, sobald er mit seinem Dienst beginnt.
856) Es ist eine Voraussetzung, dass ein
Gut vorhanden ist, damit man es spendet. Es muss nicht bereit sein, um
gespendet zu werden.
857) Ohne Genemigung des Besitzers darf man ein Eigentum nicht spenden.
858) Um zu spenden, muss es ein bekanntes und bestimmtes Gut geben.
859) Ein Spender bzw. Spenderin muss
vernünftig und heiratsfähig sein. [Deswegen darf ein Kind, bei der
Übertragung der Eigentümer den Armen, zum Fallenlassen der Schulden von
Verstorbenen, nicht dabei sein.] Aber man darf einem Kind spenden.
860) Eine Spende durch Zwang und Drohung gilt nicht.
861) Nach Abnahme der Spende wird sie zu
Eigentum des Abnehmers. Ein verkauftes Gut wird nach der Zustimmung zum
Eigentum des Käufers, bevor es übergeben wird.
862) Eine Spende, die noch nicht übergeben worden ist, darf man zurücknehmen.
873) Jemand, der dem Schuldner oder einem anderen sein Guthaben spendet, darf nicht darauf verzichten.
876) Bei Geschenken, die bei einer
Hochzeit gegeben wurden und deren Besitzer nicht bekannt ist, verhaltet
man sich nach Sitten der Bevölkerung.
879) Einer, der im Sterbebett liegt,
darf nicht nur einem Teil seiner Erben sein Eigentum spenden. Er darf
ein Drittel seines Eigentums einem anderen außer seinen Erben spenden
oder testamentarisch vermachen.
Man darf durch Losziehen einem, unter
einigen Menschen spenden. Allein muss ein anderer das Los ziehen.
Losziehen ist gültig, mit der Bedingung, dass man von den Teilnehmern
keine Gegenleistung fordert. Wenn man trotzdem eine Gegenleistung von
Teilnehmern verlangt und übernimmt, gelten Güter, die man übernommen
hat, als anvertraute Eigentümer. In diesem Fall gilt das Losziehen
nicht. Es ist verboten, über anvertraute Güter zu verfügen.
215 — Hinsichtlich der ungültigen
Geschäfte steht in dem Buch Se’âdet-i Ebedijje, dass es nicht gestattet
ist, im Verkaufsvertrag eine Bedingung zu stellen, dass der Verkäufer
dem Kunden ein Geschenk macht. Wenn der Verkäufer im Voraus Bescheid
sagt, daß er manchen Kunden ein Geschenk macht und dass es während des
Geschäftes eine bestimmte Zeit dauern würde und wenn er dazu im Vertrag
keine Bedingung stellt, so ist es zulässig, dass er nach dem
Vertragsabschluss über Geschenke spricht und schenkt. Denn dass man nach
dem Vertragsabschluss ein Geschenk macht, gilt als Ermäßigung und es
ist zulässig. Wenn Güter übernommen sind, gilt die Ermäßigung als
Versprechen und der Verkäufer übergibt sie dem Kunden. Wenn Güter noch
nicht übernommen sind, sollten sie mit Ermäßigung übergeben werden. In
beiden Fällen gelten Geschenke als Eigentum des Kunden. Der Verkäufer
darf unter den Kunden keine Lottorie ziehen, um denen, die gewonnen
haben, ein Geschenk zu machen; es ist verboten. Denn in diesem Fall
heißt es die Geschenke von den Kunden, die in der Lottorie nicht
gewonnen haben, gewaltsam wegzunehmen.
Auf Seite 121 im vierten Band des Buches
Redd-ül-muchtâr von St. Ibni Âbidîn, Friede sei mit ihm, das in Ägypten
gedruckt wurde, besagt es: (Ein Verkauf, mit der Bedingung, dass er
zugunsten des Verkäufers oder des Kunden abgeschlossen ist, gilt nicht.
Wenn der Kunde die Bedingung stellt, dass der Verkäufer Weizen nach dem
Mahlen oder Früchte nach der Ernte übergeben oder etwas schenken sollte,
oder dass er dem Verkäufer den Geldbetrag nach der Übernahme der Güter
geben würde, oder dass der Verkäufer die Güter nach einer bestimmten
Zeit liefern sollte, gilt der Verkauf nicht. Es ist verboten, einen
ungültigen Verkauf abzuschließen. Es ist eine nötige Verpflichtung,
einen ungültigen Verkauf für nichtig zu erklären. Wenn man einem Kunden
durch die Post oder einen Beauftragten Bescheid sagt, dass man ihm die
Handelswaren verkauft hat, ist dieser Verkauf gültig, falls der Kunde
zustimmt. Wenn jemand einer Frau durch einen Brief oder einen Vertreter
äußert, dass er sie geheiratet hat, gilt die Eheschließung, wenn die
Frau einverstanden ist.) Wenn ein Verkäufer durch die Zeitung
veröffentlicht, seinen Kunden Geschenke zu geben und wenn die Kunden die
Waren aus diesem Grund kaufen, ist der Verkauf gültig. Beispielsweise
wenn der Kunde einen Zettel unter den Waren findet, auf dem die folgende
Notiz steht: “Bitte kommen Sie zu uns, um Ihr Geschenk zu übernehmen!”
In diesem Fall ist es gestattet, das Geschenk anzunehmen. Ist dieses
Geschenk ein wissenschaftliches Buch, so bedeutet es, Gebote ALLAH’s,
des Erhabenen bekanntzumachen.
In dem Buch Hindijje wird gesagt, dass
es ungültig ist, gegen ein Guthaben etwas zu kaufen. Ebenfalls darf man
nicht mit Gutscheine kaufen, die einer dritten Person gehören. Zum
Kaufen muss man dementsprechend einen Gutschein erstellen.
216 — Dass zwei oder mehrere Personen
als Gewinn in der Lottorie spielen, heißt, dass sie um Geld oder Hasard
spielen. Wettkampf bzw. Spiel um Geld, Tombola und dergleichen gelten
als Lottorie. Lottorien der Verkäufer, Unfallversicherungen,
Spielhallen, Bankhäusern beuten die Armen, die Arbeiter und die Völker
aus. Denn diese gewinnen unrechtmäßigerweise durch Kapitalien von
anderen und sie kassieren den Löwenanteil selbst. Die
Sozialversicherungen sind anders. Die Geldsummen bei
Sozialversicherungen, die von Gehältern erhalten werden, gelten als
Fundsachen. Bei seinen Predigten erklärte Abdülhakim Effendi, ein
Religionsgelehrter diese Angelegenheit: Fundsachen und gemeine Güter
soll man ihren Besitzern zurückgeben. Fundsachen gehören jemandem, der
sie gefunden hat.
Im fünften Band seines Buches schreibt
St. Ibni Âbidîn, Friede sei mit ihm, im folgenden: Es ist gestattet, um
Pfeilschuss oder Pferderennen zu wetten, mit der Bedingung, dass die
Konkurenten untereinander darum wetten. Wenn einer von beiden
beispielsweise sagt: “Wenn du den Wettkampf gewinnst, werde ich dir
diese Gegenleistung schenken; wenn ich gewinne, verlange ich nichts!”
ist der Wettkampf in diesem Fall gestattet. Oder wenn ein dritter sagt:
“Wer von euch beiden gewinnt, wird von mir belohnt; und der Verlierer
soll nichts zahlen!” ist es in solchem Fall auch gestattet. Es ist
verboten, mit der Bedingung zu wetten, dass der Verlorene dem Gewinner
zahlen soll. Denn es gilt als Glücksspiel. Glücks- bzw. Hasardspiel ist
verboten. Denn es besteht beim Glücksspiel die Möglichkeit, dass jeder
der Hasardspieler gewinnt oder verliert. Wenn die Möglichkeit bestehen
würde, dass ein bestimmter Spieler nur gewinnt und der andere nur
verliert, würde ein solches Spiel kein Glücksspiel heißen. Es ist
zulässig, dass ein dritter sagt: Wenn ich das Pferderennen mit meinem
Pferd gewinne, verlange ich von euch beiden einen bestimmten Lohn, wenn
ich aber verliere, zahle ich euch nichts, wer von euch beiden gewinnt,
soll vom anderen belohnt werden!” So betrachtet man auch einen Vertrag,
von dem zwei Fachleute unterschiedliche Ansichten äußern. Unter dem
1151. Artikel des Buches Erläuterung von Medschelle von 1330 [1912
n.Chr.] schreibt Kemal Âtıf Beg, Vorsitender des Stiftungsrates, wie
folgt: (Es gibt drei Arten von Losziehen. Es ist verboten, Los zu
ziehen, um die Rechte von manchen Teilnehmern zu annulieren. Es ist
erlaubt, Los zu ziehen, um einen unter den gleichgestellten Mitgliedern
auszuwählen, damit man niemanden kränkt. Es ist zulässig, Los zu ziehen,
um ein gemeinsames Eigentum unter den Teilnehmer aufzuteilen.)
217 — St. Ibni Abidin, Friede sei mit
ihm, einer der größten Gelehrten des islamischen Rechts, schreibt in
seinem Buch Ukûd-üd-dürrijje:
Es ist zulässig, dass Vorbeter oder
Gebetsrufer den Rest einer Kerze, die der Mosche gespendet ist, zum
persönlichen Benutzen mitnimmt, mit der Bedingung, dass der Rest kleiner
als die Hälfte der Kerze ist und dass es eine Sitte in betreffender
Ortschaft ist.
Wenn man bespielsweise verspricht, dass
man seinem Nachbar Omar einen bestimmten Teil der Ernte spenden würde,
muß man es nicht unbedignt tun. Aber es ist besser, es abzugeben.
Alleinsein mit einer nicht nahen
verwandten Frau heißt Halwet; es ist verboten. Aber es ist gestattet,
dass man, wenn eine Schuldnerin sich weigert, ihre Schuld
zurückzuzahlen, in ihr Haus kommt, um sein Geld zu fordern. Es ist
zulässig, mit einer alten Frau allein zu sein, vorausgesetzt dass es
eine Scheidewand zwischen Frau und Mann gibt.
Es ist gestattet, dass ein Mann auf
seine nahen verwandten Frauen beispielsweise seine Schwiegermutter,
Großmütter seiner Frau, seine Tanten, ohne sinnliche Lust blickt.
Milchverwandte gelten als Blutverwandte. [Glaubensgeschwister gelten
nicht als Verwandte.]
Es ist unerlaubt, Musikinstrumente,
Spielkarten und dergleichen zu kaufen oder zu verkaufen und Tänzer,
Tänzerin, Musikant, Musikantin und dergleichen zu mieten.
Gräber der Heiligen mit Überzug oder Turbanstreifen zu bedecken oder sie in Grabmale zu